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Medizinplatzklage - Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB

Quereinstieg Medizin: Studienplatzklage höheres Fachsemester | Die Rückkehr nach Deutschland

+++ Achtung: Alles Wichtige zum Quereinstieg Medizin (Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester als Quereinsteiger) finden Sie ab sofort auf unserer Seite: www.Quereinsteiger-Medizin.de 


Diverse ausländische Hochschulen insbesondere in Osteuropa offerieren deutschen Studierwilligen die Möglichkeit eines Studiums der Humanmedizin. Wenn Sie ein solches Studium begonnen haben und nunmehr den Wechsel in ein höheres Fachsemester der Medizin in der BRD anstreben, steht Ihnen nach der Approbationsordnung für Ärzte grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich die bisherigen Studienleistungen anrechnen zu lassen. Wenn Sie allerdings noch ganz am Anfang stehen und einen solchen Verlauf des Studiums lediglich ernsthaft erwägen, sollten sie von Beginn an gut planen, da sich diesem Vorhaben einige Hürden in den Weg stellen können.


Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen durch deutsche Behörden


Die Anerkennung der im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen wird in Deutschland durch diejenige Behörde ausgesprochen, die nach dem jeweiligen Recht des Bundeslandes zuständig ist. Insofern ist entscheidend, zu welcher inländischen Hochschule ein Studienplatz angestrebt wird. Die Anerkennungspraxis ist ganz unterschiedlich beschaffen und hängt im Einzelfall maßgeblich davon ab, an welcher ausländischen Hochschule die Leistungen erbracht wurden.
Problembehaftet ist eher die erstrebte Immatrikulation: Die Hochschulen in der BRD können dem Wunsch nach Quereinstieg aus dem Ausland oft nicht nachkommen, denn es besteht eine immer größer werdende Bewerberkonkurrenz. Auslandsstudierenden, die ihre inländische Einschreibung beabsichtigen, bieten wir daher die Möglichkeit der Studienplatzklage an, um einen deutschen Studienplatz in einem höheren Fachsemester der Humanmedizin auf dem Gerichtsweg zu erstreiten.


Erfolgsaussichten der Studienplatzklagen bei einem Wechsel aus dem Ausland in ein höheres Fachsemester


Einen unumschränkten Anspruch auf einen Studienplatz der Wahl gibt es zwar auch für solche Studenten nicht, welche die Zulassung in ein höheres Fachsemester des vorklinischen Abschnitts (2.-4. Semester) oder zum klinischen Ausbildungsabschnitt begehren. Allerdings gebietet auch insofern die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wissenschaftsverwaltung die Ausbildungskapazitäten einer Hochschule für die höheren Fachsemester zutreffend ermittelt, damit diese auch wirklich ausgeschöpft werden. Fehler bei der Festsetzung der Ausbildungskapazität, die regelmäßig vorkommen, können Sie mit einer Studienplatzklage gerichtlich anfechten.
Die Wahrscheinlichkeit, mit einer Studienplatzklage zu obsiegen, lässt sich nicht in zuverlässigen Prozentzahlen angeben. Sie hängt von einer Vielzahl variabler Umstände ab, wie des Bewerberandrangs im jeweiligen Semester, der Güte des mit der jeweiligen Klage angegriffenen Kapazitätsberichts, der von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgericht unterschiedlichen Spruchpraxis oder richterlichen Sichtweise, der Anzahl der mit dem Kläger um einen Ausbildungsplatz im Gerichtsprozess konkurrierenden Studienkläger und letztlich eben auch dem Glück im Losverfahren, mit dem am Ende eines erfolgreichen Prozesses die aufgedeckten weiteren Studienplätze (nach der Handhabung der Mehrheit der Gerichte) vergeben werden.
Die Erfolgsaussichten der Quereinsteigerklagen von Auslandsheimkehrern stellen sich wegen der verhältnismäßig geringeren Konkurrenz durch Kläger mit gleichem Anliegen jedoch oftmals günstiger dar als diejenigen der den eigentlichen Hauptanwendungsfall von Medizinplatzklagen darstellenden Fälle, in denen Studierwillige unmittelbar nach Erwerb der Hochschulreife auf dem Gerichtsweg die Zulassung in das erste Fachsemester begehren.
Doch empfehlen wir Ihnen, die Rückkehr aus dem Ausland und den Wechsel in den inländischen Studiengang noch vor dem Physikum anzustreben, da die Bewerberkonkurrenz um einen Ausbildungsplatz im klinischen Abschnitt des Studiums erfahrungsgemäß ausgeprägter ist als die zu den höheren Fachsemestern des vorklinischen Abschnitts. In jedem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, um den Wechsel mit einer Studienplatzklage zu ermöglichen, die oftmals der einzige Weg ist.


Zeitpunkt des Wechsels


Der Wechsel aus dem Ausland ist frühzeitig zu planen, da das Gerichtsverfahren in der Regel den Zeitraum eines Semesters in Anspruch nehmen wird. Daher sollte die Strategie so beschaffen sein, dass wir den Wechsel frühzeitig mit Ihnen zusammen besprechen und die erforderlichen Schritte so einleiten, dass der Verfahrensausgang noch während Ihrer Studienzeit im Ausland hergestellt wird. Auf diese Weise können Sie die bis dahin verstreichende Zeit sinnvoll für Zwecke des Studiums nutzen.


Übersicht: Universitäten für eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester als Quereinsteiger für das

Sommersemester:

Bewerbung zum Sommersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4

 


An folgenden Universitäten

Aachen

Berlin-Charité (problematisch)

Bochum

Bonn

Dresden

Duisburg-Essen

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt / M.

Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hannover MedH

Heidelberg

Heidelberg/Mannheim

Jena

Kiel

Köln

Leipzig

Lübeck

Magdeburg

Mainz

Marburg

München U (nur LMU)

Münster

Regensburg

Rostock

Saarland U

Tübingen

Ulm

Würzburg

 
Bewerbung zum Sommersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik)

 


An folgenden Universitäten

Bonn (5. FS)

Düsseldorf (5. FS)

Duisburg-Essen (5. FS)

Erlangen-Nürnberg

Gießen

Göttingen

Hamburg (5. FS)

Kiel (5. FS)

Köln

Lübeck (5. FS)

Mainz

München U (5. FS)

Münster

Regensburg (5. FS)

Saarland U (5. FS)

Tübingen

Würzburg

 

Wintersemester:

Bewerbung zum Wintersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4

 


An folgenden Universitäten

Gießen

Göttingen

Köln

Mainz

Münster

Tübingen

Würzburg

 
Bewerbung zum Wintersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik)

 


An folgenden Universitäten

Aachen

Bochum

Bonn

Duisburg-Essen

Dresden

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt / M.

Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hamburg (5. FS)

Hannover MedH

Heidelberg

Heidelberg/Mannheim

Jena

Kiel (3. FS)

Köln

Leipzig

Lübeck (3. FS)

Magdeburg

Mainz

Marburg

München U  (LMU)

Münster

Regensburg

Rostock

Saarland U

TU München (5. FS)

Tübingen

Ulm

Würzburg

 


Nehmen Sie hier Ihre Buchung für eine Erstberatung bequem online vor

Die Erstberatungen erfolgen bei uns immer durch unsere Rechtsanwältinnnen und Rechtsanwälte. Auch bei Studienplatzklagen sprechen Sie bei uns nicht mit Mitarbeiterinnen im Sekretariat, sondern immer mit Rechtsanwalt Christian Teipel.

Erfolgsaussichten und Kosten einer Studienplatzklage Medizin 5. Fachsemester (1. Klinisches Semester)

Im Rahmen der vielen, täglich geführten Gespräche sind es neben den Kosten einer Studienplatzklage Medizin, auch und gerade die Erfolgsaussichten, welche unsere Mandantinnen und Mandanten besonders interessieren.

 

Hierzu liest man die wundersamsten Dinge – sowohl in die eine wie auch in die Richtung. Auch wir sind verblüfft darüber, was unsere Interessentinnen und Interessenten berichten, die – was wir nachdrücklich gutheißen – auch mit anderen Kanzleien gesprochen haben und was ihnen an Erfolgsaussichten mitgeteilt worden sein soll. Häufig ist dies sogar auf den Internetseiten nachzulesen.

Hier werden nicht selten Erfolgsaussichten von mehr als 50% dargestellt – oder, nach unserer Einschätzung, regelrecht beworben.


Verlässliche Zahlen werden hingegen nicht genannt. Dies ist ebenso bedauerlich wie unverständlich, denn im Rahmen der Gerichtsentscheidungen werden grundsätzlich die Namen der Klägerinnen und Kläger, zumindest aber deren Aktenzeichen veröffentlich. Wir wissen demnach, wie viele Personen geklagt haben.

Ebenso wissen wir, wie viele weitere Studienplätze das Gericht zugewiesen hat, da dies immer in der Gerichtsentscheidung beinhaltet ist.

 

Diese beiden Werte in ein Verhältnis zu setzen und eine sich daraus ergebende, rechnerische Erfolgswahrscheinlich zu ermitteln, ist aber keine höhere Mathematik.

 

Ebenso ist es keine Mathematik, wenn davon gesprochen wird, dass sich mit der (bloßen) Anzahl der Verfahren auch die relative Wahrscheinlichkeit des Erfolges, erhöhe, da „der Topf der zusätzlichen Studienplätze eben „so und so groß“ sei und dass mit vielen Verfahren die „relative Wahrscheinlichkeit“ steige, einen solchen Platz zu erhalten“.

 

Hierzu möchten wir einige klare Worte sprechen:

 

Früher, d.h. vor etwa 10 Jahren (im Jahr 2009 und davor), stellten sogenannte „Rundumschlagverfahren“, d.h. Verfahren gegen 10, 12 oder 15 Universitäten, häufig das Mittel der Wahl dar.

 

Seinerzeit waren Studienplatzklagen in der Medizin an sehr vielen Universitäten erfolgreich, ohne dass man dies im Vorfeld hinreichend verlässlich prognostizieren konnte. Auf der anderen Seite war die Anzahl der Kläger*innen deutlich höher als heutzutage, mit Spitzenwerten von mehr als tausend Personen, die z.B. im Wintersemester in Dresden klagten.  Ursächlich für diese hohe Anzahl an Klagen waren damals insbesondere die doppelten Abiturjahrgänge, aber auch der Umstand, dass damals Rechtsschutzversicherungen in großem Umfang die Kosten übernommen haben, stellenweise für bis zu 20 Verfahren und noch mehr.

 

Dies hat sich grundlegend geändert. Die Anzahl der Verfahren ist deutlich gesunken und stellenweise auch ganz aktuell rückläufig (z.B. Rückgang der Verfahren um 25% an einer Universität in Süddeutschland zum Sommersemester 2019). Zudem können heute die konkreten Erfolgsaussichten an den Universitäten auch hinreichend verlässlich prognostiziert werden. Dabei lassen wir solche Universitäten außer Betracht, an denen die Erfolgsquote im letzten Wintersemester bei unter 3% lag – selbst wenn wir selbst dort erfolgreich gewesen sein sollten.

 

Insbesondere möchten wir aber darauf hinweisen, dass die (uns berichteten) Aussagen auch inhaltlich gleich mehrfach falsch sind:

 

Es existiert kein „Topf“ der weiteren Studienplätze, die dann irgendwie auf die einzelnen Universitäten verteilt werden würden. Es handelt sich bei den Verfahren jeweils um Einzelverfahren gegen eine bestimmte Universität. Nur deren Kapazitätsberechnung ist grundsätzlich maßgeblich. Daher wird durch mehrere Verfahren auch nicht die „relative Wahrscheinlichkeit“ erhöht. Da wir derzeit – mit Unterstützung von Mathematikern - ein großes Individualverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof führen, in dessen Rahmen die Überbuchungspraxis in Bayern überprüft wird und bei dem es tatsächlich maßgeblich um (echte) Wahrscheinlichkeitstheorien geht, können – und müssen - wir diesbezüglich auch eindeutig feststellen: Mit „Wahrscheinlichkeiten“ (auch relativen) hat die bloße Steigerung der Anzahl an Verfahren überhaupt nichts zu tun, es handelt sich überdies vorliegend um Prognosen. Der bekannte Grundsatz „Viel hilft viel“ ist (auch) vorliegend gerade nicht zutreffend.

 

Bedenken Sie, dass jedes zusätzliche Verfahren auch zusätzliches Geld kostet – die Gerichtskosten fallen immer pro Verfahren an und in den meisten Fällen kommen auch noch gegnerische Anwaltskosten hinzu.

 

 

Richtig ist, dass in manchen Verfahren auch noch Studienplätze in einer zweiten gerichtlichen Instanz erstritten werden. Gelegentlich wird auch mit „persönlichen Erfolgsquoten“ beworben, die bei 50% gelegen haben sollen. Das ist jedenfalls nicht falsch, wenn eine Kanzlei tatsächlich aber nur (wie tatsächlich geschehen) ganze zwei Mandanten vertrat und einer der beiden Mandanten dann tatsächlich einmal einen Studienplatz erhielt. Die Angabe von 50% Erfolgsquote eigener Verfahren ist dann zwar nicht gelogen, es ist – jedenfalls aus unserer Sicht – aber dennoch nicht die ganze Wahrheit. Auch ein Abstellen auf die eigene Mandantenanzahl – wie bei einer zweiten gerichtlichen Instanz – ist nicht wirklich zielführend: So haben wir beispielsweise im Sommersemester 2019 eine Studienplatzklage Medizin (klinischer Studienabschnitt) für einen einzigen Mandanten gegen eine Bayerische Universität geführt und den Studienplatz direkt erhalten. Ebenso haben wir – ebenfalls im Sommersemester 2019 – den einzigen Studienplatz für das 1. Fachsemester an einer Universität erhalten. Hätten wir dort ebenfalls nur einen Mandanten vertreten, hätte unsere Erfolgsquote auch hier 100% betragen, obwohl es deutlich mehr als nur einen Kläger gegeben hat.

 

Wir möchten den Studienplatzklagen Medizin daher mehr Transparenz geben. Und nicht verstecken. Daher nennen wir Ihnen hier auch die Zahlen. Dabei gehen wir immer von der Anzahl der Kläger insgesamt aus.  

 

Sämtliche Angaben beziehen sich auf die Verfahrensergebnisse in der 1. gerichtlichen Instanz im Eilverfahren. Die Verfahren sind nicht alle bereits rechtskräftig. Es handelt sich um keine abschließende Aufstellung, sie soll Ihnen – exemplarisch – aber einen Eindruck davon vermitteln, was Sie seriös erwarten können. Wir möchten Sie nicht zu einem Verfahren überreden, sondern Ihnen eine ehrliche, verlässliche und seriöse Informationsgrundlage vermitteln, auf deren Basis Sie dann ganz individuell Ihre Entscheidung treffen können.

 

Zu den Angaben: Wichtig ist, dass nicht unterschiedliche Personen an den jeweiligen Universitäten klagen. Wer an Universität A klagt, klagt häufig auch an Universität C und D usw. Die „personelle Übereinstimmung“ liegt bei etwa 85%.

 

Bei den Universitäten ist die rechnerische Erfolgswahrscheinlichkeit in Klammern gesetzt; die annährend tatsächliche Erfolgswahrscheinlichkeit steht davor. Hintergrund ist, dass nicht selten in den Gerichtsbeschlüssen noch Personen aufgeführt werden, die bereits anderswo einen Studienplatz erhalten haben. Daher ist die Anzahl der Kläger regelmäßig zu reduzieren, womit die Erfolgswahrscheinlichkeit etwas ansteigt. An Universität A kann dies hingegen nahezu exakt dargestellt werden, weil das dortige Verwaltungsgericht grundsätzlich immer als erstes Verwaltungsgericht entscheidet.

 

Wintersemester 2018/2019, Gerichtentscheidungen 1. Instanz im Eilgerichtsverfahren (nicht alle Entscheidungen sind bestandskräftig)

 

Universität

Fachsemester

Anzahl Kläger

Anzahl weitere Studienplätze

Erfolgschance in %

A

5.

75

18

24,0

B

5./3.

94/54

2/5

Gesamt ~ 11,5

C

5.

130

15

12,5 [11,54]

D

5.

107

14

14 [13,08]

E (Sommersemester 2019)

5.

67

8

12,5 [11,94]

 

Es handelt sich bei den Studienplatzklagen um Sammelverfahren und rechnerisch betrachtet liegt die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Studienplatzklage Medizin für das 5. Fachsemester derzeit bei insgesamt rund 55% (ausgehend von 5 Verfahren, bezogen auf die 1. Gerichtsinstanz im Eilverfahren und basierend auf den Verfahrensergebnissen im Wintersemester 2018/2019). Anderslautende Erfolgszahlen von 70, 90 oder gar 100% halten wir schlichtweg für unseriös:

 

Kosten: Die Gesamtkosten für 5 Universitäten werden sich für die 1. Gerichtsinstanzauf voraussichtlich 6.500,00 EUR belaufen - einschließlich der vorgerichtlichen Verfahren und einschließlich der Gerichtskosten und gegnerischer Anwaltskosten.

 

Strategieempfehlung: Es ist nach unserer festen Überzeugung deutlich zielführender, lieber in zwei Durchgängen jeweils 5 Universitäten zu verklagen als in einem Durchgang 10 Universitäten zu verklagen. Teurer ist die Vorgehensweise keinesfalls, häufig sogar deutlich günstiger (wenn der Studienplatz bereits im ersten Klagedurchgang zugewiesen wird).

" Studienplatzklage Humanmedizin

"Die Kanzlei wurde mir von einer uns bekannten Anwältin empfohlen und ich bin sehr froh darüber, dass ich dort einen Termin gemacht habe und zunächst ausführlich bezüglich der Studienplatzklage für Humanmedizin von Herrn Dr. xxx und Herrn RA Teipel an einem Samstag(!) Nachmittag beraten wurde.

Ich entschloss mich im Oktober 2016 dazu zu klagen und hatte promt am Heiligen Abend den Brief einer Universität im Briefkasten, dass ich mich Anfang Januar vorläufig immatrikulieren könne!


Herr Dr. xxx hat nun erreicht, was ich kaum zu hoffen wagte - ich konnte tatsächlich anfangen Medizin zu studieren, was ich nun seit einem Jahr erfolgreich tue. Ich wurde durch Herrn Dr. xxx äußerst kompetent und ausführlich beraten, was sowohl die Erfolgsaussichten, als auch die Kosten betraf. Die Kommunikation per Email und über das Telefon verlief sehr unkompliziert, auch an Nicht-Werktagen!

" Studienplatzklage Medizin

"Auf die Kanzlei Teipel & Partner wurde ich durch die gut gestaltete Internetseite aufmerksam, nach kurzer telefonischer Erstberatung wurde mir als Ansprechpartner Herr Dr. xxx empfohlen.


Herr Dr. xxx hat mich anschließend während der gesamten Zeit der Studienplatzklage Humanmedizin hervorragend betreut, insbesondere funktionierte auch die Kommunikation per E-Mail und per Telefon sehr unkompliziert und zeitnah, auch abends und an den Wochenenden.


Erfreulicherweise war die gute Zusammenarbeit auch von Erfolg gekrönt und zum Abschluss habe ich einen Studienplatz Humanmedizin erhalten.

Ich kann daher die Kanzlei Teipel & Partner weiterempfehlen, insbesondere Herrn Rechtsanwalt Dr. xxx xxx.

 

" Erfolgreiche Studienplatzklage Medizin

"Aufmerksam auf die Möglichkeit der Studienplatzklage im Studienfach Medizin wurden ich durch eine Anzeige. Nach einer Kontaktaufnahme per Mail, wurden ich kurz darauf von Herrn Teipel kostenlos telefonisch beraten. Die weitere Betreuung hat dann Dr. xxx xxx übernommen. Wir waren durch einen familiären Schicksalsschlag sehr spät dran, die Klageverfahren zu beginnen, so dass einige Studienorte von Beginn an nicht mehr möglich waren, was die Chancen von Beginn an verminderte!


Dr. xxx xxx ist ein überaus kompetenter und versierter Rechtsanwalt, der darüber hinaus auch menschlich äußerst zugänglich ist. Ich fühlte mich über die ganze Zeit hinweg sehr gut vertreten."


Dr. xxx kann komplizierte rechtliche Fragen und Vorgänge auch für Laien gut und verständlich erklären. Neben den rechtlichen Fragen hatte Herr Dr. xxx auch stets die Kosten-Chancen Problematik im Hinterkopf. Er war immer bemüht, die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Gerade dieser letzte Punkt hat mein Vertrauen zu ihm noch verstärkt. Die Kommunikation mit Dr. xxx fand über Email und Telefon statt, wobei er fast rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche bereit war, meine Probleme aufzunehmen und zu lösen.

Trotz des verspäteten Beginns des Klageweges haben juristisches Können verbunden mit dem nötigen Glück zum Erfolg geführt. Am Ende stand ein Studienplatz Medizin - und das im ersten Klageverfahren. Selbst für die Immatrikulation während des laufenden Semesters hatte Dr. xxx xxx noch wertvolle Hinweise, die den Start wesentlich vereinfacht haben.

Ich kann die Kanzlei Teipel & Partner sowie besonders Herrn Dr. xxx xxx ohne Einschränkung weiter empfehlen. 

" Erfolgreiche Studienplatzklage Medizin

"Die Kanzlei Teipel & Partner hat für mich eine erfolgreiche Studienplatzklage für das 1. Klinische Semester durchgeführt.

Als ich mich entschieden habe den Schritt einer Klage zu gehen, habe ich mich über das Internet mit verschiedenen Kanzleien auseinander gesetzt.


Nach einem ausführlichen, kostenlosen Beratungsgespräch habe ich mich sehr gut informiert gefühlt und den Eindruck gewonnen, dass die Kanzlei nichts beschönigen möchte. Ich habe zuvor von verschiedenen anderen Kanzleien sehr viele Versprechungen gehört, dass eine Studienplatzklage immer erfolgreich wäre. Die Kanzlei Teipel & Partner bzw. mein Ansprechpartner Herr Dr. xxx hat mir realistische Zahlen genannt und mir hohe Transparenz versprochen.


Ich habe mich daraufhin für Herrn Dr. xxx als meinen Rechtanwalt entschieden und bin höchst zufrieden mit meiner Entscheidung.


Ich habe mich jederzeit sehr gut beraten gefühlt und konnte mich mit allen Fragen an Herr Dr. xxx wenden. Während des ganzen Klageverfahrens hat er mich über jeden Schritt informiert und war fast rund um die Uhr erreichbar.


Nach erfolgreiche Klage stand er mir auch während der Immatrikulation stets zur Verfügung und war jederzeit erreichbar.


Ich kann Herrn Dr. xxx und die Kanzlei Teipel & Partner nur weiterempfehlen und bin in jeder Hinsicht zufrieden diesen Schritt gegangen zu sein. 

 

Weitere Studienplätze

Studienplatzklage Medizin

An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben. 

Studienplatzklage nichtmedizinische Studiengänge

Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).

 
 

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Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.

Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.

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