Aktuelle Fristen
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Keine Einträge vorhanden
Wenn Sie im In- oder Ausland ein sogenanntes der Humanmedizin „verwandtes“ Fach studiert haben (etwa Zahnmedizin, Chemie, Biologie, Biochemie, Pharmazie) und nunmehr als Quereinsteiger den Wechsel zur Humanmedizin anstreben, steht Ihnen nach der Approbationsordnung für Ärzte die Möglichkeit offen, sich die bisherigen Studienleistungen teilweise oder ganz anrechnen zu lassen.
Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass Ihren bisherigen Studienleistungen eine „Gleichwertigkeit“ gegenüber den in der Humanmedizin vorgeschriebenen Prüfungen zukommt. Um dies nachzuweisen, ist für Prüfungsleistungen inländischer Studiengänge in einem ersten Schritt erforderlich, sich von der Hochschule, an der die bisherigen Prüfungen absolviert worden sind, eine sogenannte Äquivalenz- oder Gleichwertigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen, um sodann in einem zweiten Schritt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehene Anerkennung der Studienleistungen zu beantragen. Studenten ausländischer Studiengänge haben sich für die angestrebte Anerkennung direkt an diese Behörde zu wenden. Die Anerkennungspraxis ist je nach Studiengang und Behörde unterschiedlich.
Problembehaftet ist eher die erstrebte Immatrikulation: Die Hochschulen können dem Wunsch nach Quereinstieg in den inländischen Studiengang Humanmedizin oft nicht nachkommen, denn es besteht eine immer größer werdende Bewerberkonkurrenz. Studierenden, die ihren Wechsel nicht erreichen können, bieten wir daher die Studienplatzklage an, um einen Platz in einem höheren Fachsemester der Humanmedizin auf dem Gerichtsweg zu erstreiten.
Es gibt keinen unumschränkten Rechtsanspruch auf einen Medizinstudienplatz der Wahl für solche Studenten, die aus einem anderen Studiengang heraus die Zulassung in ein höheres Fachsemester des vorklinischen Abschnitts der Humanmedizin (2.-4- Semester) begehren. Allerdings gebietet die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wissenschaftsverwaltung die Ausbildungskapazitäten einer Hochschule für alle Fachsemester zutreffend ermittelt, damit diese auch wirklich ausgeschöpft werden. Diese Pflicht bezieht sich also auch auf die höheren Semester. Fehler bei der Festsetzung der Ausbildungskapazität, die regelmäßig vorkommen, können Sie mit einer Studienplatzklage gerichtlich anfechten.
Die Erfolgsaussichten derartiger Klagen lassen sich seriöserweise nicht exakt vorhersagen, da dies von vielen individuell variierenden Faktoren abhängt, wie der aktuellen Studiensituation, der Qualität des mittels Klage angegriffenen Kapazitätsberichts der jeweiligen Hochschule, der Zahl der mit dem Kläger um einen Studienplatz im Gerichtsverfahren konkurrierenden anderen Studienkläger und letztlich eben auch dem Glück im Losverfahren, mit dem am Ende eines erfolgreichen Gerichtsverfahrens die zusätzlichen Studienplätze (nach der Praxis der meisten Gerichte) vergeben werden.
Relativ betrachtet stellen sich Studienplatzklagen von Quereinsteigern wegen der verhältnismäßig geringeren Konkurrenz durch Kläger mit gleichem Anliegen jedoch oftmals günstiger dar als diejenigen der den eigentlichen Hauptanwendungsfall von Medizinplatzklagen darstellenden Fälle, in denen Studierwillige unmittelbar nach Erwerb der Hochschulreife keinen Studienplatz im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung erhalten haben (bzw. strategisch klug vorgehen und eine etwaige Ablehnung gar nicht erst abwarten) und daher auf dem Gerichtsweg die Zulassung in das erste Fachsemester begehren.
Den Wechsel sollten Sie frühzeitig planen, da das Gerichtsverfahren in der Regel den Zeitraum eines Semesters in Anspruch nehmen wird. Daher sollte es unser strategisches Ziel sein, dass wir den Wechsel frühzeitig mit Ihnen zusammen besprechen und die erforderlichen Schritte so einleiten, dass der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Verfahrensausgang zeitlich nah an dem von Ihnen für die Zulassung in der Humanmedizin avisierten Zeitpunkt liegt.
Bewerbung zum Sommersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4 |
---|---|---|
|
Aachen
Berlin-Charité (problematisch)
Bochum
Bonn
Dresden
Duisburg-Essen
Düsseldorf
Erlangen-Nürnberg
Frankfurt / M.
Freiburg
Gießen
Göttingen
Greifswald
Halle-Wittenberg
Hannover MedH
Heidelberg
Heidelberg/Mannheim
Jena
Kiel
Köln
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Marburg
München U (nur LMU)
Münster
Regensburg
Rostock
Saarland U
Tübingen
Ulm
Würzburg
Bewerbung zum Sommersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik) |
---|---|---|
|
Bonn (5. FS)
Düsseldorf (5. FS)
Duisburg-Essen (5. FS)
Erlangen-Nürnberg
Gießen
Göttingen
Hamburg (5. FS)
Kiel (5. FS)
Köln
Lübeck (5. FS)
Mainz
München U (5. FS)
Münster
Regensburg (5. FS)
Saarland U (5. FS)
Tübingen
Würzburg
Bewerbung zum Wintersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4 |
---|---|---|
|
Gießen
Göttingen
Köln
Mainz
Münster
Tübingen
Würzburg
Bewerbung zum Wintersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik) |
---|---|---|
|
Aachen
Bochum
Bonn
Duisburg-Essen
Dresden
Düsseldorf
Erlangen-Nürnberg
Frankfurt / M.
Freiburg
Gießen
Göttingen
Greifswald
Halle-Wittenberg
Hamburg (5. FS)
Hannover MedH
Heidelberg
Heidelberg/Mannheim
Jena
Kiel (3. FS)
Köln
Leipzig
Lübeck (3. FS)
Magdeburg
Mainz
Marburg
München U (LMU)
Münster
Regensburg
Rostock
Saarland U
TU München (5. FS)
Tübingen
Ulm
Würzburg
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Durch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 15 weiteren Studienplätzen Medizin im 5. Fachsemester (Klinik) in Magdeburg zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 4 weiteren Studienplätzen Medizin im 5. Fachsemester (Klinik) in Tübingen zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 4 weiteren Studienplätzen Medizin im 2. Fachsemester in Ulm zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 2 weiteren Studienplätzen Medizin im 2. – 4. Fachsemester in Tübingen zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Bachelor – Nebenfach Kunst, Musik und Theater durch Teipel & Partner an der LMU München zum 1. Fachsemester im Sommersemester 2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie durch Teipel & Partner an einer Universität in Niedersachsen zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie Bachelor durch Teipel & Partner an der Universität Wuppertal zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie Master durch Teipel & Partner an der Universität Wuppertal zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage im Masterstudiengang Master of science Economics Masterstudiengang Volkswirtschaftslehre (VWL) gegen die Universität Hamburg vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Zulassungsvergleich) durch Teipel & Partner Rechtsanwälte.
mehr erfahrenMit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.
Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.