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Teipel Partner Zweitstudium Medizin

Zweitstudienbewerber Medizin

Plätze für Zweitstudienbewerber werden im Studiengang Humanmedizin anhand einer so genannten „Messzahl“ vergeben. Diese setzt sich aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium zusammen. Für die Abschlussprüfung des Erststudiums werden die folgenden Punktwerte vergeben:

 

Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“: 4 Punkte

 

Noten „gut“ und „voll befriedigend“: 3 Punkte

 

Note „befriedigend“: 2 Punkte

 

Note „ausreichend“: 1 Punkt

 

Note „nicht nachgewiesen“: 1 Punkt

 

Als Gründe für das Zweitstudium kommen in der Reihenfolge ihrer Wertigkeit in Betracht:

 

1. ”zwingende berufliche Gründe” — 9 Punkte; zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;

 

2. ”wissenschaftliche Gründe" — 7 bis 11 Punkte; wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;

 

3. ”besondere berufliche Gründe" — 7 Punkte; besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffenen nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt;

 

4. ”sonstige berufliche Gründe” — 4 Punkte; sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist;

 

5. ”keiner der vorgenannten Gründe" — 1 Punkt.“ (Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung), Anlage 3)

Merke: "Die Zweitstudienplätze werden anhand einer Messzahl (Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium) vergeben 

Die Bewerberkonkurrenz um die Zweitstudienplätze ist in der Humanmedizin verhältnismäßig ebenso groß wie bei den Erststudienbewerbungen, wo sie bekanntlich äußerst ausgeprägt ist. In der Folge darf man seine Hoffnungen nicht allein auf ein noch so gutes Ergebnis der im Erststudium abgelegten Abschlussprüfung setzen, denn damit allein ist die für eine Zulassung üblicherweise erforderliche Messzahl praktisch nie zu erreichen: Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums können in der Zweitstudienbewerbung maximal 4 Punkte vergeben werden (s.o.). Zuletzt war für die Zweitstudienzulassung in der Humanmedizin jedoch eine Messzahl von 10 bzw. 12 Punkten erforderlich (Auswahlgrenzen Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017). Damit sind insbesondere alle diejenigen auf dem Holzweg, die meinen, in Umgehung der geradezu gnadenlos strengen Zugangsvoraussetzungen für Erststudienbewerber mit einem vorgeschalteten anderen Studiengang einen leichteren Zugang zu einer Ausbildung in der Humanmedizin gefunden zu haben.

 

Der Erfolg hängt vielmehr vollständig an den ebenfalls anspruchsvollen und in der Bewerbung darzulegenden Gründen für das Zweitstudium. Hier versprechen sich viele Bewerber einen Erfolg von der Kategorie der „wissenschaftlichen Gründe" (Abs. 3 Nr. 2 der Anlage 3 zu VergabeVO Stiftung)da diese mit einer Bandbreite von 7 bis 11 Punkten boniert werden können. Die genaue Punktzahl innerhalb dieser Bandbreite hängt sodann davon ab

 

welches Gewicht die angeführten Gründe haben

 

welche Leistungen bis dato erbracht worden sind

 

in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.

 

Maßgeblich sind die Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule, die zu den Vorstellungen des Bewerbers eine Stellungnahme abgibt. Ihr Wort hat mithin besonderes und entscheidendes Gewicht. Letztlich gelten für diese Variante der Zweitstudienbewerbung nach Auffassung des VG Gelsenkirchen weiterhin strenge Anforderungen:

 

„Wissenschaftliche Gründe“ im Sinne der Zweitstudienvoraussetzungen der VergabeVO seien insofern als gegeben anzusehen, als die „spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung“ mehr oder weniger konkret bereits ins Auge gefasst ist. Dies erfordere in der Regel, dass diese präsumtive Tätigkeit institutionell an Hochschulen oder vergleichbare Forschungseinrichtungen angebunden ist. Keinesfalls genüge ein bloß privates wissenschaftliches Interesse. Auch sei bereits dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen zu entnehmen, dass die beabsichtigte weitere Laufbahn auf „der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit“ aufzusetzen habe. Eine solche muss also bereits vorliegen.

 

Wer sich außerstande sieht, diese Mindestanforderungen mit konkreten Darlegungen zu untermauern, läuft Gefahr, in dieser Sparte überhaupt keine Punkte zu erzielen. Und auch wer sich aufgrund tatsächlicher partieller Berührungspunkte der bisherigen Karriere mit Lehre und Forschung bereits auf der sicheren Seite wähnt, irrt. Das VG Gelsenkirchen verlangt vorliegend insbesondere eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit auf der Grundlage des Erststudiums. Die gegebenenfalls noch so anspruchsvolle Mitarbeit in einer Arztpraxis lässt es ebenso wenig genügen wie die Unterstützung Dritter an einer in Lehre und Forschung anerkannten Einrichtung, wenn die betreffende Tätigkeit sich in Zuarbeit erschöpft und keinen eigenen wissenschaftlichen Gehalt erkennen lässt. Dem Zweitstudienbewerber obliege es im Übrigen, das Gegenteil detailliert darzulegen.

 

Es gelten allerdings die diesbezüglich in der VergabeVO festgelegten Ausschlussfristen für die Nachreichung von Unterlagen. Sie dienen der Gewährleistung eines reibungslosen Vergabeablaufs und sind auch für die Gerichte bindend. Wer mithin als Zweitstudienbewerber die betreffenden (für Wintersemester- und Sommersemesterbewerbung unterschiedlichen) Termine nicht eingehalten hat, darf nicht darauf vertrauen, den erforderlichen Sachvortrag später im Gerichtsprozess noch nachholen zu dürfen.

 

Überdies: Nicht einmal Bestandsschutz für Messzahlen früherer Semester soll es geben. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens hatte sich ob des Umstands verwundert gezeigt, dass ihr in der vorausgegangenen Bewerbungsrunde für die von ihr geltend gemachten wissenschaftlichen Gründe noch ganze 7 Punkte zuerkannt worden waren, während deren Vorliegen nunmehr in Gänze verneint werden sollte. Doch auch dies soll nach Auffassung des VG Gelsenkirchen nicht zu beanstanden sein. Es zähle allein die Begutachtung im aktuellen Bewertungs- und Vergabeverfahren. Bestandskraft kommt diesen Verdikten nach Auffassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mithin nicht zu. Ebenso bedeutungslos ist der allgemeine Rechtsgesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der in diesem Zusammenhang schlicht keine Wirkung entfaltet.


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