Aktuelle Fristen

Keine Einträge vorhanden

Keine Einträge vorhanden

Keine Einträge vorhanden

Keine Einträge vorhanden

 
Medizinplatzklage - Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB

Quereinstieg Medizin: Verwandte Studiengänge aus dem In- oder Ausland

Wenn Sie im In- oder Ausland ein sogenanntes der Humanmedizin „verwandtes“ Fach studiert haben (etwa Zahnmedizin, Chemie, Biologie, Biochemie, Pharmazie) und nunmehr als Quereinsteiger den Wechsel zur Humanmedizin anstreben, steht Ihnen nach der Approbationsordnung für Ärzte die Möglichkeit offen, sich die bisherigen Studienleistungen teilweise oder ganz anrechnen zu lassen.


Anrechnung der Prüfungsleistungen verwandter Studiengänge durch die Behörden

Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass Ihren bisherigen Studienleistungen eine „Gleichwertigkeit“ gegenüber den in der Humanmedizin vorgeschriebenen Prüfungen zukommt. Um dies nachzuweisen, ist für Prüfungsleistungen inländischer Studiengänge in einem ersten Schritt erforderlich, sich von der Hochschule, an der die bisherigen Prüfungen absolviert worden sind, eine sogenannte Äquivalenz- oder Gleichwertigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen, um sodann in einem zweiten Schritt bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehene Anerkennung der Studienleistungen zu beantragen. Studenten ausländischer Studiengänge haben sich für die angestrebte Anerkennung direkt an diese Behörde zu wenden. Die Anerkennungspraxis ist je nach Studiengang und Behörde unterschiedlich.


Problembehaftet ist eher die erstrebte Immatrikulation: Die Hochschulen können dem Wunsch nach Quereinstieg in den inländischen Studiengang Humanmedizin oft nicht nachkommen, denn es besteht eine immer größer werdende Bewerberkonkurrenz. Studierenden, die ihren Wechsel nicht erreichen können, bieten wir daher die Studienplatzklage an, um einen Platz in einem höheren Fachsemester der Humanmedizin auf dem Gerichtsweg zu erstreiten.


Erfolgsaussichten der Studienplatzklagen bei einem Wechsel aus einem verwandten Studiengang in ein höheres Fachsemester der Humanmedizin


Es gibt keinen unumschränkten Rechtsanspruch auf einen Medizinstudienplatz der Wahl für solche Studenten, die aus einem anderen Studiengang heraus die Zulassung in ein höheres Fachsemester des vorklinischen Abschnitts der Humanmedizin (2.-4- Semester) begehren. Allerdings gebietet die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Wissenschaftsverwaltung die Ausbildungskapazitäten einer Hochschule für alle Fachsemester zutreffend ermittelt, damit diese auch wirklich ausgeschöpft werden. Diese Pflicht bezieht sich also auch auf die höheren Semester. Fehler bei der Festsetzung der Ausbildungskapazität, die regelmäßig vorkommen, können Sie mit einer Studienplatzklage gerichtlich anfechten.


Die Erfolgsaussichten derartiger Klagen lassen sich seriöserweise nicht exakt vorhersagen, da dies von vielen individuell variierenden Faktoren abhängt, wie der aktuellen Studiensituation, der Qualität des mittels Klage angegriffenen Kapazitätsberichts der jeweiligen Hochschule, der Zahl der mit dem Kläger um einen Studienplatz im Gerichtsverfahren konkurrierenden anderen Studienkläger und letztlich eben auch dem Glück im Losverfahren, mit dem am Ende eines erfolgreichen Gerichtsverfahrens die zusätzlichen Studienplätze (nach der Praxis der meisten Gerichte) vergeben werden.
Relativ betrachtet stellen sich Studienplatzklagen von Quereinsteigern wegen der verhältnismäßig geringeren Konkurrenz durch Kläger mit gleichem Anliegen jedoch oftmals günstiger dar als diejenigen der den eigentlichen Hauptanwendungsfall von Medizinplatzklagen darstellenden Fälle, in denen Studierwillige unmittelbar nach Erwerb der Hochschulreife keinen Studienplatz im Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung erhalten haben (bzw. strategisch klug vorgehen und eine etwaige Ablehnung gar nicht erst abwarten) und daher auf dem Gerichtsweg die Zulassung in das erste Fachsemester begehren.


Zeitpunkt des Wechsels

Den Wechsel sollten Sie frühzeitig planen, da das Gerichtsverfahren in der Regel den Zeitraum eines Semesters in Anspruch nehmen wird. Daher sollte es unser strategisches Ziel sein, dass wir den Wechsel frühzeitig mit Ihnen zusammen besprechen und die erforderlichen Schritte so einleiten, dass der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Verfahrensausgang zeitlich nah an dem von Ihnen für die Zulassung in der Humanmedizin avisierten Zeitpunkt liegt.


Übersicht: Universitäten für eine Studienplatzklage Medizin im höheren Fachsemester als Quereinsteiger für das

Sommersemester:

Bewerbung zum Sommersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4

 


An folgenden Universitäten

Aachen

Berlin-Charité (problematisch)

Bochum

Bonn

Dresden

Duisburg-Essen

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt / M.

Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hannover MedH

Heidelberg

Heidelberg/Mannheim

Jena

Kiel

Köln

Leipzig

Lübeck

Magdeburg

Mainz

Marburg

München U (nur LMU)

Münster

Regensburg

Rostock

Saarland U

Tübingen

Ulm

Würzburg

 
Bewerbung zum Sommersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik)

 


An folgenden Universitäten

Bonn (5. FS)

Düsseldorf (5. FS)

Duisburg-Essen (5. FS)

Erlangen-Nürnberg

Gießen

Göttingen

Hamburg (5. FS)

Kiel (5. FS)

Köln

Lübeck (5. FS)

Mainz

München U (5. FS)

Münster

Regensburg (5. FS)

Saarland U (5. FS)

Tübingen

Würzburg

 

Wintersemester:

Bewerbung zum Wintersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4

 


An folgenden Universitäten

Gießen

Göttingen

Köln

Mainz

Münster

Tübingen

Würzburg

 
Bewerbung zum Wintersemester

Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4

Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik)

 


An folgenden Universitäten

Aachen

Bochum

Bonn

Duisburg-Essen

Dresden

Düsseldorf

Erlangen-Nürnberg

Frankfurt / M.

Freiburg

Gießen

Göttingen

Greifswald

Halle-Wittenberg

Hamburg (5. FS)

Hannover MedH

Heidelberg

Heidelberg/Mannheim

Jena

Kiel (3. FS)

Köln

Leipzig

Lübeck (3. FS)

Magdeburg

Mainz

Marburg

München U  (LMU)

Münster

Regensburg

Rostock

Saarland U

TU München (5. FS)

Tübingen

Ulm

Würzburg

 

Weitere Studienplätze

Studienplatzklage Medizin

An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben. 

Studienplatzklage nichtmedizinische Studiengänge

Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).

 
 


Nehmen Sie hier Ihre Buchung für eine Erstberatung bequem online vor

Die Erstberatungen erfolgen bei uns immer durch unsere Rechtsanwältinnnen und Rechtsanwälte. Auch bei Studienplatzklagen sprechen Sie bei uns nicht mit Mitarbeiterinnen im Sekretariat, sondern immer mit Rechtsanwalt Christian Teipel.

 

Diesen Artikel empfehlen/twittern

FacebookTwitterShare on Google+XingGoogle Bookmarks

Medizinplatzklage.de

Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.

Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.

Social Media

Besuchen Sie uns auch auf:

 

Kontakt

Rechtsanwälte | Partnerschaftsgesellschaft mbB


0800 | 44 44 762

0221| 589 376-29

 
Copyright 2020 – Teipel & Partner Rechtsanwälte PartG mbB