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Der Bachelorabschluss ist geschafft oder steht unmittelbar bevor… Aber wie geht es weiter? In nahezu allen Studiengängen sichert erst der Master den vollwertigen Abschluss. Dieser wird von den meisten Arbeitgebern zunehmend vorausgesetzt und erhöht darüber hinaus die Karrierechancen. Insbesondere für Studierende der Psychologie oder Lehramtsanwärter ist der Masterabschluss von besonderer Bedeutung, da dieser die eigentliche Berufsqualifizierung darstellt.
Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, dass die Anzahl der Masterplätze deutlich geringer ausfällt, als die der Bachelorplätze – nur etwa ein Drittel der Bewerberinnen und Bewerber erhält den begehrten Masterplatz. Dabei sind die Zulassungsvoraussetzungen für den Master streng und eine Besserung scheint nicht in Sicht.
Das begrenzte Angebot an Masterstudienplätzen sowie die hohen Voraussetzungen an den Erhalt des Studienplatzes stellen für viele Bachelorabsolventen ein Hindernis dar. Wer zu befürchten hat, keinen Masterstudienplatz zu erhalten oder bereits abgelehnt wurde, hat die Möglichkeit, seinen Anspruch auf einen Masterplatz rechtlich durchzusetzen.
Um einen Masterstudienplatz zu erhalten, muss der Studienbewerber zwei Hürden nehmen, die jeweils für sich gesehen, sehr komplex und unterschiedlich sein können. Dabei kann jede Hochschule in gewissen rechtlichen Grenzen eigene Voraussetzungen festlegen.
Diese Stufe umfasst den Nachweis von Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt sein müssen, um überhaupt auf der zweiten Stufe, dem eigentlichen Auswahlverfahren, berücksichtigt zu werden.
Während bei Bachelorstudiengängen in der Regel lediglich die Hochschulberechtigung nachgewiesen werden muss, können beim Master bereits an dieser Stelle verschiedene Erfordernisse erfüllt sein. Eine bestimmte Bachelorabschlussnote wird häufig ebenso zwingend vorausgesetzt wie der Mindestumfang an Leistungspunkten in bestimmten Studienfächern. Auch die Frage der Gleichwertigkeit eines Bachelorabschlusses ist an dieser Stelle von Bedeutung.
Das eigentliche Zulassungsverfahren stellt die zweite Hürde dar. Da die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der vorhandenen Studienplätze regelmäßig übersteigt, wird im Rahmen der zweiten Stufe eine weitere Eingrenzung der Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen. Auf dieser Ebene erfolgt die eigentliche Auswahl, der häufig ein Punktesystem zugrunde liegt, mit welchem einzelne Kriterien bewertet werden. Auf dieser Stufe können beispielsweise ein Motivationsschreiben, Auslandserfahrungen etc. berücksichtigt werden..
Unabhängig davon, woran Ihre Zulassung scheitert, gibt es Möglichkeiten zur rechtlichen Durchsetzung Ihres Studienplatzes. Diese bestehen darin, mit einer Studienplatzklage in die Wege zu leiten und/oder den ergangenen Ablehnungsbescheid anzugreifen.
Erfolgt die Ablehnung mit der Begründung einer nicht ausreichenden Anzahl an Studienplätzen, kommt eine "klassische" Studienplatzklage in Betracht. Diese beruht auf der Annahme, dass zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stehen. Daneben besteht indes die Möglichkeit, auch das eigentliche Auswahlverfahren anzugreifen, sofern dies Fehler erkennen lässt.
Aber auch den Bewerberinnen und Bewerbern, welche die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, kann geholfen werden. So ist häufig durchaus fraglich, ob bestimmte Zugangsvoraussetzungen separat betrachtet oder gerade in der Summe legitim sind. Zweifel in der Zulässigkeit bestehen beispielsweise dann, wenn die Zugangsvoraussetzungen klar darauf angelegt sind, nur solche Bewerberinnen und Bewerber zum Master zuzulassen, die an der Hochschule bereits den Bachelor abgeschlossen haben.
Ebenso wie im Rahmen einer Studienplatzklage der Studienplatz in Medizin, Psychologie, Jura, BWL, Jura,Lehramt, Soziale Arbeit gerichtlich geltend gemacht werden kann, besteht auch beim Masterstudiengang die Möglichkeit, den Masterplatz mit der sog. Masterplatzklage einzuklagen.
Im Rahmen dieser Masterplatzklage bestehen im Vergleich zu einer Studienplatzklage jedoch einige Besonderheiten, welche ein solches Verfahren besonders anspruchsvoll werden lassen können. Während bei einer Studienplatzklage grundsätzlich "nur" über die konkrete Berechnung der Studienplätze gestritten wird, kommt bei denr Masterplatzklage häufig eine weitere Hürde hinzu, nämlich die Hürde des Zugangs.
Häufig verknüpfen die Hochschulen den Zugang zum Masterstudium mit dem Bestehen einer Eignungsfeststellungsprüfung. Hierbei stellen viele Hochschulen auf die Note im Bachelorzeugnis ab. Teilweise werden jedoch auch bestimmte Leistungen im Bachelorstudium bzw. das Vorliegen bestimmter Leistungsnachweise nach Inhalt und Umfang zum Gegenstand der Zugangsvoraussetzung zum Masterstudium gemacht.
Diese Voraussetzungen müssen zunächst grundsätzlich erfüllt sein, um überhaupt ein Masterstudium aufnehmen zu dürfen. An dieser Zugangshürde scheitern nicht wenige Bewerberinnen und Bewerber. Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit die Tür zum Masterstudium auf ewig verschlossen wäre: Auch insoweit kann das Nichterfüllen der Zugangsvoraussetzungen überprüft und zum Gegenstand eines Verfahrens gemacht werden. Nicht selten weisen derartige Verfahren dann den Charakter einer Prüfungsanfechtung auf. Gelegentlich fehlt es schon einer Rechtsgrundlage zur Durchführung der Prüfungen, teilweise erweisen sich die Auswahlkriterien als unzulässig, oder aber die Hochschule berücksichtigt erbrachte Leistungen im Bachelorstudium in rechtswidriger Weise nicht.
Mit Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner steht Ihnen ein weiterer Berater aus dem Hause Teipel & Partner zur Seite, der über langjährige Erfahrung im Prüfungsrecht verfügt. So war Rechtsanwalt Dr. Küttner nicht nur viele Jahre lang als Repetitor eines deutschlandweit agierenden Repetitoriums im Öffentlichen Recht tätig, sondern hat als Fachanwalt für Verwaltungsrecht eine Vielzahl prüfungsrechtlicher Verfahren geführt und hat ebenso wie Rechtsanwalt Christian TeipelVerfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig geführt. Bis heute ist Herr Rechtsanwalt Dr. Küttner im Rahmen des Juristenausbildung an der Universität zu Köln und beim Oberlandesgericht Köln tätig.
Nutzen Sie daher unsere Erfahrung im Prüfungsrecht zu Ihrem Vorteil im Rahmen einer Masterplatzklage zur Erlangung Ihres Masterplatzes!
Das Erfüllen der Zugangsvoraussetzungen allein sichert noch nicht den begehrten Masterplatz. Ebenso wie in den übrigen Studiengängen wie Medizin, Psychologie und vielen weiteren Studiengängen gibt es fast immer mehr Bewerberinnen und Bewerber auf einen Masterplatz, als Plätze im Master vorhanden sein sollen. Dies ist insbesondere für alle diejenigen Absolventinnen und Absolventen des Bachelors von entscheidender Bedeutung, die auf den Master für die spätere Berufsausübung nahezu unverzichtbar angewiesen sind, beispielsweise Studierende der Psychologie oder von Lehramtsstudiengängen.
Insoweit stellt die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren ebenso wie im Rahmen einer Studienplatzklage einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 GG dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf. Erforderlich ist daher eine Rechtsgrundlage; mithin eine rechtmäßige Auswahlsatzung und die rechtsfehlerfreie Durchführung des Auswahlverfahrens.
Achtung: Im Gegensatz zu einer Studienplatzklage reicht es bei
Masterklagen in der Regel nicht aus, lediglich einen "außerkapazitären
Zulassungsantrag" zu stellen bzw. durch uns stellen zu lassen. Aufgrund
der grundsätzlichen Zweistufigkeit des Verfahrens zur Erlangung des
Masterplatzes ist häufig auch eine Anfechtung des Ablehnungsbescheides
erforderlich!
Auch bei einer Masterplatzklage gilt: Warten Sie nicht zu lange, sondern nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt zu uns auf und warten bitte nicht auf den Erhalt eines Ablehnungsbescheides. In manchen Bundesländern laufen die Fristen für die zwingend zu stellenden außerkapazitären Zulassungsanträge ab, noch bevor Sie einen eventuellen Ablehnungsbescheid erhalten haben. Klingt zwar komisch, ist aber so.
Im Rahmen von
Masterplatzklagen ist eine individuelle, konkret auf Ihre Bedürfnisse
abgestimmte Strategie und eine umsichtige Vorgehensweise unerlässlich, um den
gewünschten Studienplatz im Master einklagen zu können. Aufgrund der
Zweistufigkeit im Rahmen der Verfahren zur Erlangung des Masterplatzes ist es
von besonderer Bedeutung, dass wir uns Zeit für Sie nehmen und in Ruhe
zuhören. Daher bleiben wir wie auch im Rahmen der Studienklagen unserem Prinzip treu, dass unsere individuelle Betreuung bereits bei
der Beratung beginnt - und nicht erst danach. Daher erhalten Sie bei uns einen
festen Termin - telefonisch oder persönlich in unseren Kanzleiräumen. Dieser
erste Termin dient dazu, im Gespräch gemeinsam mit Ihnen eine Richtung zu
entwickeln - sofern Sie beispielsweise die grundsätzlichen
Zugangsvoraussetzungen zum Master an bestimmten Hochschulen erfüllen, im
Auswahlverfahren aber keine Berücksichtigung finden werden, wird die Strategie eine
andere sein, als wenn wir darüber hinaus die Rechtmäßigkeit der
Zugangsvoraussetzungen auf den juristischen Prüfstand stellen und diese zum
Gegenstand eines Verfahrens machen.
So vielfältig das Angebot für Masterstudiengänge ist und wie komplex die einzelnen zulassungsrelevanten Kriterien zur Erlangung des Studienplatzes im Master sind, so individuell hat auch eine dies berücksichtigende Strategie zu erfolgen, an deren Beginn bei uns eine ebenso sorgfältige wie persönliche Planung steht.
Auch im Rahmen von Masterplatzklagen kann sich durchaus empfehlen, die Verfahren der Masterplatzklage an mehreren Hochschulen zu führen. Sofern spezielle Eignungsfeststellungsverfahren bzw. Studierfähigkeitstests durchgeführt worden sein sollten bzw. die Zugangsvoraussetzungen problematisch erscheinen und das Verfahren der Masterplatzklage insoweit teilweise den Charakter einer Prüfungsanfechtung annimmt, beschränken wir uns nicht auf die im Rahmen von Studienklagen relevanten Kriterien.
Wenn Sie Masterplatzklagen und deren anwaltliche Begleitung in Betracht ziehen, sollte sichergestellt sein, dass die entsprechende Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt nicht lediglich im Hochschulrecht oder im Rahmen von Studienklagen tätig ist, sondern darüber hinaus über Erfahrung im Prüfungsrecht verfügt.
Bei Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB haben sowohl Herr Rechtsanwalt Christian Teipel als auch Herr Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner - erfolgreich - Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt.
Herr Rechtsanwalt Dr. Küttner war viele Jahre lang Repetitor eines deutschlandweit täigen juristischen Repetitoriums und ist bis heute als Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit der Juristenausbildung im Rahmen von Lehrtätigkeiten an der Universität zu Köln und dem Oberlandesgericht Köln betraut.
Herr Rechtsanwalt Christian Teipel war und ist Vertrauensanwalt mehrerer Allgemeiner Studierendenausschüsse, für die er in der Vergangenheit wie auch aktuell Verfahren geführt hat bzw. führt und welche ihn regelmäßig in eigenen Angelegenheiten zur Erstellung von Gutachten, für Vorträge und Seminare wie auch für die Verfahren von Studierenden beauftragt haben bzw. beauftragen beauftragen (u.a.: Landesastenverband, Bundesfachschaftenkonferenz, AStA der Universität zu Köln, AstA der RWTH Aachen, AStA der Hochschule Niederrhein, AStA der Uni Kassel, AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf etc.).
Vertrauen Sie daher unserer prüfungsrechtlichen Kompetenz im Rahmen der Masterklagen auf Ihrem Weg zum Studienplatz im Master!
"Teipel & Partner: Bislang rund 90% (exakt:89,47%) der Studienplatzklagen in nichtmedizinischen Studiengängen (Bachelor und Master) im Wintersemester 2019/2020 erfolgreich abgeschlossen!
Wir freuen uns, mitteilen zu können, dass wir bislang (Stand: 21.12.2019) unglaubliche 89,47% unserer Studienplatzklagen in nichtmedizinischen Studiengängen zum Wintersemester 2019/2020 erfolgreich abgeschlossen haben. Es sind hierbei keine KEINE Losverfahren oder Verlosungsvergleiche beinhaltet – sämtliche unserer Mandantinnen und Mandanten haben in dem angegebenen Umfang den Studienplatz endgültig und sicher erhalten.
Erfolgreich waren wir z.B. an den folgenden Hochschulen und Universitäten:
- Gothe-Universität Frankfurt
- Universität Hildesheim
- Hochschule Rhein Main
- Universität Duisburg Essen
- Bergische Universität Wuppertal (mehrere Studiengänge)
- Universität Passau
- LMU München (mehrere Studiengänge)
- Universität Hamburg
- Leuphana Universität (mehrere Studiengänge)
- Universität Siegen
- Hochschule Düsseldorf
Sämtliche Entscheidungen sind rechtskräftig und damit endgültig. Die Verfahren in den verbliebenen 10,53% laufen derzeit noch.
Wir gratulieren allen unseren Mandantinnen und Mandanten zum erhaltenen Studienplatz und wünschen ihnen viel Erfolg im Studium!
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.
Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.