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Medizinstudium, quo vadis?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum „Numerus clausus“ und ihre Folgen – alles kann, nichts muss?

Arzt zu sein ist manchmal schwer, Arzt zu werden noch sehr viel mehr – jedenfalls in Deutschland. 


Ärztin oder Arzt – für viele junge Menschen ist dies noch immer ein absoluter Traumberuf – Beruf aus Berufung. Dementsprechend ungebrochen hoch ist die Nachfrage nach den begehrten Medizin-Studienplätzen, ein hierzulande rares Gut. Rund 42.000 Bewerber kommen auf gerade einmal rund 9.000 Studienplätze. 


Aktuell geltendes Vergabesystem der Stiftung für Hochschulzulassung 

Die Medizin-Studienplätze werden durch die Stiftung für Hochschulzulassung (vormals ZVS) nach Abzug geringer Vorabquoten in drei großen Quoten verteilt: 20% der Studienplätze werden über die Abiturbestenquote vergeben und 20% über die Wartezeit, die aktuell – entgegen eines weit verbreiteten Irrtums notenunabhängig – bei 15 (!) Semestern liegt. Mit 60% werden die meisten Studienplätze im sogenannten „Auswahlverfahren der Hochschulen“ (AdH) vergeben. 


Soweit alles recht normal – mag man meinen. Ein genauerer Blick hingegen offenbart Widersprüchlichkeiten, Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten. 


Abiturbestenquote

Bewerberinnen und Bewerber müssen in der Abiturbestenquote heutzutage und im Gegensatz zur nicht allzu fernen Vergangenheit schon ein Abitur von 1,0 oder 1,2 aufweisen, um in dieser Quote als geeignet eingestuft zu werden – die hohe Nachfrage bestimmt also – und dies bei teilweise rückläufigen Kapazitäten - die Qualifikation. 


Es besteht allerdings die Besonderheit, dass für diese Quote nicht etwa ein bundesweiter Pool aus den besten Abiturienten gebildet wird. Vielmehr konkurrieren nur die besten Abiturienten der einzelnen Bundesländer miteinander um ein bestimmtes Kontingent an Studienplätzen, das dem Land anhand seiner jeweiligen Bevölkerungszahl zugeteilt wird. Hierdurch soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Abiturzeugnisse verschiedener Bundesländer nachweislich nur begrenzt bis gar nicht miteinander zu vergleichen sind. Wer also aus NRW kommt und ein Abitur von 1,1 vorzuweisen hat, streitet innerhalb der Abiturbestenquote nur mit anderen nordrheinwestfälischen Bewerbern um den Zuschlag, nicht aber mit Abiturienten aus Bayern oder aus anderen Bundesländern. Der am Ende dieser Konkurrenz stehende „Numerus clausus“ bezeichnet dabei nicht etwa eine gesetzlich im Voraus vorgegebene Zulassungsgrenze. Vielmehr bezeichnet dieser jedes Semester und erst nach Abschluss der Vergabe ermittelte faktische Wert nur die Abiturnote des letzten Bewerbers, der in dem betreffenden Semester innerhalb der Abiturbestenquote gerade noch zugelassen wurde, so dass sie von da an erschöpft war.


Angesichts des Umstandes, dass sich die Zulassungsgrenze in der Abiturbestenquote seit Jahren in einem Extrembereich zwischen 1,0 und 1,2 bewegt, hat die weit überwiegende Mehrheit der aktuellen Abiturienten keine Aussicht, in dieser Quote einen Studienplatz zu erhalten. 


Bei der Bewerbung für einen Medizinstudienplatz bei der Stiftung zur Vergabe von Studienplätzen können bis zu sechs Studienorte angegeben werden. Zudem wird eine Rangliste nach den Noten gebildet. 1.601 Plätze waren zuletzt für Personen mit den besten Noten (20 %) vorgesehen. Nun könnte man meinen, dass die Stiftung zur Vergabe von Studienplätzen bei Ranglistennummer 1 nachsieht, wo sie studieren möchte, diesen Studienplatz zuteilt und mit den folgenden Rangnummern ebenso verfährt, bis die gemeldete Kapazität der jeweiligen Hochschule erschöpft ist und dann eben nach der Zweitwahl zuteilt und so fort. Gegen Ende, so könnte man vermuten, kommt die letzte Wahl zum Zuge oder es erfolgt eine Zuteilung nach Losen, damit man auf jeden Fall einen Studienplatz kriegt, man gehört ja zu den Besten 1.601.

So ist es aber nicht. Die Studienplätze werden zunächst nach den Studienortwahlen vergeben. Das hat zur Folge, dass jemand mit einem Schnitt von 1,1 möglicherweise keinen Studienplatz am Ort der ersten Wahl bekommt, weil diese Hochschule mit der vorhandenen Kapazität de facto nur die „Besten der Besten“ mit 1,0 nehmen kann. Wer jetzt denkt, dass diese Bewerbung bei der Hochschule zweiter Wahl unterkommt, die de facto mit der vorhandenen Kapazität Personen mit einem Abitur bis zu 1,2 nehmen kann, hat die Rechnung ohne das Verteilungsprogramm der Stiftung zur Vergabe von Studienplätzen gemacht: Weil zunächst die Studienplätze nach der ersten Wahl vergeben werden, kann diese Hochschule ihrerseits ebenfalls bereits voll belegt sein aufgrund von Bewerbungen, in denen diese Hochschule als Erstwunsch angegeben wurde. Mit anderen Worten: Wäre die Hochschule der zweiten Wahl als erstes genannt worden, wäre die Bewerbung erfolgreich gewesen. Dieses Verfahren führte im Ergebnis dazu, dass zuletzt von 1.601 zu vergebenden Studienplätzen in dieser ersten Gruppe nur 1.188 Studienplätze vergeben werden konnten. Folglich können bessere Bewerber das Nachsehen gegenüber schlechteren Bewerbern haben. 


Die nicht vergebenen 413 (mehr als ¼) Plätze wurden dann der AdH-Quote, den eigentlich 60 % (= rund 4.800), zugeschlagen. Diese Studienplätze vergeben die Hochschulen jeweils aufgrund einer Satzung, die sie sich selber geben und die ein jeweils eigenes Auswahlverfahren regelt. Die Kriterien sind damit an den verschiedenen Hochschulen auch jeweils unterschiedlich. An einigen Hochschulen sind die Noten in bestimmten Abiturfächern, Ergebnisse aus Eignungstests, Ausbildungen als Pflegerin etc. maßgeblich, aber auch die Abiturnote.


Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH-Quote)

Da müsste das Auswahlverfahren der Hochschulen („AdH-Quote“) doch jedenfalls einen Ausgleich herstellen können. Tut es aber nicht. Was zunächst etwas wie ein gesondertes Eignungsfeststellungsverfahren durch Anwendung spezieller Kriterien oder mehrere Auswahlebenen impliziert, entpuppt sich in der Praxis nicht selten als Verschlimmbesserung. So stellen noch immer einige Universitäten im Rahmen des Auswahlverfahrens schlicht und einfach auf die Abiturnote ab. Andere Hochschulen berücksichtigen zwar weitere Zusatzqualifikationen, weit voran das Ergebnis des Medizinertestes („TMS)“, gelegentlich auch bestimmte schulische Fächerkombinationen, ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder auch eine abgeschlossene Ausbildung. Allerdings werden nur sehr selten mehrere dieser Zusatzqualifikationen berücksichtigt, häufig ist es nur der TMS und an fast jeder Universität wird neben dieser einen oder – selten – mehrerer Zusatzqualifikationen dann als weiteres Kriterium die – Sie ahnen es – Abiturnote berücksichtigt und zwar mit derselben Gewichtung. 


Als wäre dies nicht bereits bildungspolitisches Armutszeugnis genug, dürfen im Rahmen der AdH-Quote von den Bewerbern nur ganze sechs Universitäten als sogenannte Ortspräferenzen angegeben werden. Warum dies nur sechs sein dürfen und warum es ausgerechnet sechs sind, weiß tatsächlich niemand genau, es wurde wohl seinerzeit in der Software so angelegt. Warum, bleibt ein Rätsel. 


Die Krux an der Sache ist: Viele Hochschulen berücksichtigen Bewerber in dieser AdH-Quote nur dann, wenn sie mit der ersten Ortspräferenz belegt wurden, also an die erste der sechs Stellen gesetzt wurden. Wer hier falsche Prioritäten setzt, läuft also Gefahr, leer auszugehen und keinen Studienplatz zu erhalten – und zwar auch dann, wenn er (oder sie) bessere Qualifikationen (auch ein besseres Abitur) aufweist als ein anderer Bewerber, der jedoch eine andere Universität mit der ersten Ortspräferenz belegte (siehe bereits oben zur Abiturbestenquote). 


Da gleich mehrere Universitäten es zur Bedingung machen, dass sie mit der ersten Ortspräferenz versehen worden sein müssen, hat dies zur Folge, dass viele Universitäten letztlich damit „verbraucht“ sind. Wer beispielsweise einen Abiturdurchschnitt von 1,8 aufweist, wird gerade noch zum sogenannten HamNat nach Hamburg eingeladen – wenn er Hamburg mit der ersten Ortspräferenz in der AdH-Quote versehen hat. Wer jedoch bonierbare Leistungen vorweisen kann, die mit beispielsweise 0,4 oder 0,5 berücksichtigt werden, muss sich gut überlegen, ob er Hamburg an die erste Stelle setzt oder nicht eine andere Universität in der Hoffnung, unter Berücksichtigung der Bonierungen doch noch einen Platz zu erhalten. 

Das hat zur Folge, dass auch bei den AdH-Verfahren die geschickte Auswahl des Studienortes zu einer entscheidenden Weichenstellung für die Zulassung zum Medizinstudium werden kann. Mit anderen Worten: Eine ungeschickte Studienortwahl kann dazu führen, dass selbst diejenigen, die ein Abitur mit einem Schnitt von 1,0 oder 1,1 haben, dennoch am Ende keinen Studienplatz erhalten, und das gilt durchaus auch für die 413, die eigentlich in der ersten Gruppe hätten Berücksichtigung finden sollen.

Letztlich gilt, dass diese Bonuspunkte auch nur auf die Abiturnote angerechnet werden. Der Abiturnote selbst kommt daher auch im AdH eine überragende Bedeutung zu. De facto hat auch hier nur Chancen, wer über ein weit überdurchschnittliches Abitur verfügt. In aller Regel streiten sich somit auch innerhalb dieser Quote ausschließlich die besseren Einserabiturienten um die begehrten Medizinstudienplätze.


Wartezeitquote

Weitere 20 % der Studienplätze werden sodann innerhalb der sogenannten Wartezeitquote vergeben. Hier soll dem Grundsatz nach nur von Bedeutung sein, wieviel Zeit seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und der aktuellen Bewerbung verstrichen ist. Mittels dieser Quote wird seit Jahrzehnten eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach es im Hinblick auf die in Art. 12 GG garantierte Berufswahlfreiheit verfassungsrechtlich kaum hinnehmbar sei, wenn rein statistisch der überwiegende Teil der Bewerber keine realistischen Aussichten hat, innerhalb eines auf die Abiturnote abstellenden Vergabesystems jemals zum Zuge zu kommen. Solchen Bewerbern wird mithin über die Wartezeit eine effektive Chance auf einen Studienplatz eröffnet. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum verbessert sich mit fortschreitender Wartezeit jedoch nicht etwa die Abiturnote. Vielmehr handelt es sich bei der Abiturbestenquote und der Wartzeitquote um zwei streng voneinander zu unterscheidende Vergabekontingente. Derzeit bewegt sich die Wartezeitzulassungsgrenze rein faktisch in einem Bereich von 14/15 Semestern. Auch die Wartezeitzulassung stellt daher eine von den Bewerbern nur schwer zu überwindende Hürde dar.


Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Numerus clausus für Medizin teilweise verfassungswidrig

Am 4. Oktober 2017 wurde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über das aktuell geltende Regelwerk zur Vergabe von Medizinstudienplätzen verhandelt. Am 19. Dezember 2017 verkündete das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung: Der Numerus clausus für den Studiengang Medizin ist teilweise verfassungswidrig. 


Nach Ansicht der Karlsruher Verfassungsrichter hat die Abiturnote im Auswahlverfahren zu viel Gewicht, da kein bundeseinheitliches Abitur existiert.  Für die Vergleichbarkeit der Abiturnoten bedarf es insoweit eines Ausgleichsmechanismus. Darüber hinaus darf die Ortswahl bei der Studienbewerbung nicht entscheidender sein als die Abiturnote. Auch müssen die Universitäten mindestens ein weiteres Auswahlkriterium, das von der Abiturnote unabhängig ist, in das Auswahlverfahren einbeziehen. Auch die Wartezeit muss begrenzt werden. Und endlich müssen die Auswahlverfahren der Hochschulen bundeseinheitlich durchgeführt, mithin standardisiert werden.


Folgen

Die Abiturnote wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts etwas an Bedeutung verlieren, andere Auswahlkriterien werden an Bedeutung gewinnen. Allerdings müssen die verfassungsgerichtlichen Vorgaben erst bis Ende 2019 umgesetzt werden. Zudem beseitigt die Entscheidung nicht die Ursache des Problems: Es wird auch künftig zu wenig Medizinstudienplätze für zu viele Bewerber geben. Geändert wird lediglich das Verteilungssystem, eine Erhöhung der Anzahl der Studienplätze wird durch die Entscheidung nicht (unmittelbar) erfolgen. 


Ein Medizinstudium wird demnach auch künftig zulassungsbeschränkt bleiben. Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich entschieden, dass der derzeitige Vergabeschlüssel für die Medizinstudienplätze verfassungswidrig ist, nicht die Zulassungsbeschränkung an sich. Insoweit wurde der Numerus clausus für den Studiengang Medizin im Ergebnis bestätigt, „bröckeln“ tut er gewiss nicht. Daraus folgt aber nur die Auflage an die Politik, neue Kriterien für die Studienplatzvergabe auszuarbeiten. Das eigentliche Problem löst sich hierdurch aber nicht; auch künftig ist mit einer extrem hohen Nachfrage zu rechnen. Angesichts von 43.184 Bewerbern auf gerade einmal 9.176 Studienplätze in der Medizin zum Wintersemester 2017/2018 führt auch künftig kein Weg an einer Zulassungsbeschränkung vorbei, nur das Auswahlverfahren muss geändert werden. Immerhin.  


Für alle diejenigen, die jetzt oder sehr bald Medizin studieren möchten, ändert sich also zunächst nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat den Bundesländern bis zum 31.12.2019 Zeit eingeräumt, die beanstandeten Regelungen zu ersetzen und sich auf ein den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren zu einigen. Allerdings haben die Verfassungsrichter auch festgestellt, dass die Abiturnote als solche ein verfassungskonformes Differenzierungskriterium darstellt. Damit ist klar: Wer künftig Medizin studieren möchte, wird auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein weit überdurchschnittliches Abitur benötigen. 


Derzeit Wartende

Unklar ist, welche Ansprüche diejenigen Studienplatzbewerber geltend machen können, die derzeit bereits einige Wartesemester angesammelt haben. Dies ist insbesondere auch für alle Studierenden von besonderer Bedeutung, die bislang nur einen sogenannten Teilstudienplatz, also einen Studienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zugewiesen bekommen hatten, da ein derartiges Teilstudium nicht als wartezeitschädlich gilt, wenn man sich für den gleichen Studiengang weiterhin beworben hat. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit lediglich entschieden, dass die Wartezeit vom Gesetzgeber begrenzt werden muss. Allerdings darf gleichsam die Anzahl der über die Wartezeit zu vergebenden Studienplätze nicht erhöht werden, um die Wartezeit zu verringern. 

Denkbar und im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts diskutiert, wurde ein Losverfahren. Dies könnte entweder die Wartezeitquote ersetzen oder aber für diejenigen Studienplatzbewerber zur Anwendung kommen, welche die maximale Wartezeit von wohl künftig 8 Semestern erreicht hätten, ohne dass für sie alle genügend Studienplätze zur Verfügung stünden. 


Gegenwärtige Möglichkeiten für einen Studienplatz Medizin


Warten

Jedenfalls noch gegenwärtig zahlt sich Beharrlichkeit aus. Wer derzeit rund 15 Semester, also ganze siebeneinhalb Jahre durchhielt und in dieser Zeit auch kein anderes Studium aufnahm, bekam den ersehnten Studienplatz in der Medizin. Allerdings ist ein solches Vorgehen nicht anzuraten: Zum einen wurde in der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts sehr nachdrücklich darauf hingewiesen, dass es gesicherte empirische Erkenntnisse dazu gebe, dass mit fortschreitender Wartezeit das Risiko, im Studium zu scheitern ganz erheblich zunehme. Zum anderen ist gerade vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fraglich, ob sich warten tatsächlich lohnt. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit lediglich zur Vorgabe gemacht, dass die Wartezeit angemessen begrenzt werden müsse. Hier ist schon fraglich, wie dies praktisch umgesetzt werden soll, zumal die Aufnahmekapazitäten als solche nicht erhöht werden müssen und es jedenfalls theoretisch denkbar ist, dass mehr Studierende die maximale Dauer der Wartezeit erreicht haben werden, als überhaupt an Studienplätzen zur Verfügung stehen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist auch ein Losverfahren denkbar, welches entweder die Wartezeitquote ersetzen oder aber für diejenigen Studienplatzbewerber zur Anwendung kommen könnte, welche die maximale Wartezeit von wohl 8 Semestern erreicht hätten, ohne dass für sie alle genügend Studienplätze zur Verfügung stünden.  Insgesamt erscheint ein Warten definitiv nicht empfehlenswert. 


Auslandsstudium

Eine inzwischen sehr populäre Möglichkeit, den ersehnten Studienplatz in der Medizin zu erhalten, ist das Auslandsstudium. Diese Möglichkeit wird insbesondere durch die zahlreichen Studienplatzvermittlungsagenturen propagiert, die – im Regelfall gegen eine hohe Vergütung – den Studienplatz im (osteuropäischen) Ausland „verschaffen“. Ob man für viel Geld die Dienstleistung einer solchen Vermittlungsagentur in Anspruch nimmt, sollte jeder Studieninteressierte selbst kritisch prüfen. Erforderlich ist dies nicht. Viele Universitäten haben sich auf die wachsende Zahl von Studierenden auch aus Deutschland eingestellt und bieten auf ihren Internetseiten umfangreiche Informationen – teilweise auch in deutscher Sprache – zu den jeweiligen Aufnahmetests an. In jedem Fall aber ist es empfehlenswert, sich ein eigenes Bild vor Ort von den Studien- und Lebensbedingungen zu machen und mit Studierenden sprechen und nicht blind auf die Werbeaussagen in einem Hochglanzprospekt zu vertrauen. 


Grundsätzlich ist gegen ein Auslandsstudium, beispielsweise in Varna, in Bratislava, in Pécs, Riga etc. nichts einzuwenden – jedenfalls dann nicht, wenn man beabsichtigt, das Studium im Ausland auch tatsächlich abzuschließen. Man sollte sich aber bewusst sein, dass der klinische Studienabschnitt nicht mehr in englischer Sprache (bzw. sehr selten auf Deutsch) erfolgt, sondern – der Behandlung der Patienten geschuldet – in der jeweiligen Landessprache zu absolvieren ist. 


Aus diesem Grund möchte die weit überwiegende Mehrzahl der Auslandsstudierenden nach dem Physikum nach Deutschland zurückkehren, um hier das Studium fortzusetzen und zu beenden. 


Das böse Erwachen folgt jedoch häufig nach den ersten Bewerbungen: Zwar werden die im Ausland erbrachten Studienleistungen überwiegend durch die jeweiligen Landesprüfungsämter anerkannt, aber auch in den höheren Fachsemestern gibt es deutlich mehr Bewerber als Studienplätze zur Verfügung stehen; nicht selten stehen zwei freien Plätzen rund 800 Bewerber gegenüber. Besonders drastisch stellt sich die Situation beim Übergang von der Vorklinik zur Klinik dar: Die Auslandsrückkehrer konkurrieren nicht nur untereinander um die wenigen Plätze, sondern auch mit allen Studierenden, die bislang nur einen Teilstudienplatz (= Studienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt) innehatten. Zudem erfolgt die Vergabe der wenigen Studienplätze meist nach einer Physikumsgesamtnote – die viele ausländische Universitäten aber gerade nicht ausweisen. 


Die Folge: Man steht mit einem „halben Medizinstudium“ da. Hier hilft nur, das Studium dann doch im Ausland zu beenden (sofern dort – was längst auch nicht immer der Fall ist – Plätze in der Klinik zur Verfügung stehen) oder man führt eine Studienplatzklage für den klinischen Studienabschnitt. Im Ergebnis stellt dies aber nur eine zeitliche Verlagerung des Problems dar. Zwar sind gegenwärtig die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens (etwas) besser als zum ersten Fachsemester, aufgrund der stetig steigenden Zahl der rückkehrwilligen Auslandsstudierenden ist eine tatsächliche Rückkehr auch mit einer Studienplatzklage keineswegs garantiert. Wer über eine Rückkehr nachdenkt bzw. das Auslandsstudium mit dieser Intention aufnimmt, ist gut beraten, die Rückkehr sehr frühzeitig – also für ein höheres vorklinisches Semester – in Betracht zu ziehen und dies umgehend zu tun. 


Denn ACHTUNG: Nach aktueller Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte aus unterschiedlichen Bundesländern sind Studienplatzklagen in das höhere Fachsemester nicht zulässig, wenn ein Studienplatz im Ausland besteht. Es besteht insoweit die Gefahr, dass diese (ober-) verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung von anderen Gerichten übernommen werden wird und Quereinstiegsklagen in das höhere Fachsemester für Auslandsrückkehrer künftig überhaupt nicht mehr möglich sein werden. 
Im Ergebnis stellt sich die Rückkehr nach Deutschland also deutlich schwieriger, teilweise als (nahezu) unmöglich dar. Auch aus diesem Grund sind „Rückkehrpakete“, welche einige Agenturen anbieten, sehr kritisch zu betrachten., dies gilt auch für „Rückkehrpakate“ hinsichtlich der regulären Bewerbungen.  


  • Wertung: Bei beabsichtigter Rückkehr: Nur sehr eingeschränkt empfehlenswert  
  • Bei beabsichtigtem vollständigen Abschluss im Ausland: Empfehlenswert


Bewerbungsoptimierung

Wie eingangs dargestellt, berücksichtigen einige Universitäten bestimmte Zusatzqualifikationen – allerdings unterschiedliche Kriterien mit uneinheitlicher Gewichtung. Hier kann sich anbieten, eine „Bewerbungsoptimierung“ durchführen zu lassen. Aufgrund der individuellen Kriterien (Abiturnote, Zusatzqualifikationen) wird für den jeweiligen Einzelfall eine Rangliste der Universitäten ermittelt, welche in der AdH-Quote in einer bestimmten Reihenfolge (Ortspräferenzen) anzugeben ist. Derartige Bewerbungsoptimierungen werden von unterschiedlichen Anbietern offeriert – hier sollten Sie darauf achten, dass keine bloße computergestützte Auswertung erfolgt, die von sogenannten „Studienberatern“ für kleines Geld angeboten werden. Diese berechnen Ihnen häufig nämlich nur Ihre Zulassungschancen für die Vergangenheit – Sie bewerben sich aber schließlich nicht für die Vergangenheit, sondern für die Zukunft. Eine solche Bewerbungsoptimierung eignet sich für alle Studienplatzbewerber mit einem Abiturdurchschnitt von bis zu ca. 2,0, wobei mit zunehmend „schlechterer“ Abiturnote weitere Zusatzqualifikationen, insbesondere ein (sehr) gutes TMS Ergebnis vorliegen sollten. Ideal ist es, wenn eine derartige Bewerbungsoptimierung mit der ersten (außergerichtlichen) Stufe der Studienplatzklage kombiniert wird. Durch diese Antragstellungen kann man sich zugleich die Möglichkeit eines späteren Studienplatzklageverfahrens konservieren – und dies zu sehr überschaubaren Kosten. Erhält man durch die Bewerbungsoptimierung den Studienplatz, hat man lediglich die Kosten für die außergerichtlichen Anträge zu tragen, erhält man ihn nicht, kann man immer noch entscheiden, ob man die (dann deutlich teureren) gerichtlichen Verfahren führen möchte – die wichtigen Fristen hierfür wurden durch die Antragstellung aber gewahrt. 


Eine derartige Doppelstrategie wird von einigen wenigen Rechtsanwaltskanzleien angeboten. Achten Sie in diesem Zusammenhang auf (nachprüfbare) Spezialisierungen und die fachliche Ausrichtung der Kanzlei. Bewertungen wie auch Medienberichterstattungen in der Presse sind ebenfalls ein verlässliches Indiz für die Güte der Arbeit und in jedem Fall vollmundigen Selbstanpreisungen vorzuziehen.  


  • Wertung: Sehr empfehlenswert (bei Vorliegen der Voraussetzungen). 


Medizinplatzklage (Studienplatzklage)

Schließlich besteht die Möglichkeit, sich den Studienplatz Medizin mittels einer sogenannten Medizinplatzklage (oder allgemein Studienplatzklage) einzuklagen. Unter einer Medizinplatzklage versteht man ein kombiniert außergerichtlich-gerichtliches Verfahren, mit dem weitere, zusätzliche Studienplätze festgestellt werden können. Eine Ablehnung der Bewerbung für einen Studienplatz Medizin (soweit man die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt) basiert immer auf der Behauptung, dass es mehr Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber gegeben hat als Studienplätze vorhanden sind, genauer: vorhanden sein sollen. 


Wie viele Studienplätze eine Universität jedoch zur Verfügung stellen muss, darf Sie nicht einfach willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang ist außerordentlich umfangreich und kompliziert - und damit fehleranfällig. Diese Fehler werden im Rahmen von Studienklagen aufgedeckt und können zu weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - allerdings nur für diejenigen, die ein solches Verfahren auch geführt haben.


Wichtig: Mit einer solchen Medizinplatzklage wird gerade nicht gegen die Ablehnung vorgegangen. Die Ablehnung bezieht sich immer auf die reguläre Bewerbung, mit der regulären Bewerbung aber hat man sich nur für die bereits errechnete Anzahl an Studienplätzen beworben. Gerade diese errechnete Anzahl an Studienplätzen ist jedoch Gegenstand der Studienplatzklage. Man macht also nicht geltend, einen der errechneten Studienplätze bekommen haben zu müssen, sondern trägt vor, dass es weitere, zusätzliche Studienplätze hätte geben müssen, da die Universität ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat. 


Auch wichtig: Daher dürfen die Fristen für die reguläre Bewerbung (der 15.1. bzw. der 15.7. für Neuabiturientinnen und Neuabiturienten) und die Fristen für die erste Stufe der Studienplatzklage (= das außergerichtliche Verfahren) auch grundsätzlich zeitlich zusammenfallen, was in einigen Bundesländern auch der Fall ist. Wer die Frist nicht beachtet, kann in diesen Bundesländern für dieses Semester dann auch keine Studienplatzklage mehr führen.

Im Rahmen dieses außergerichtlichen Verfahrens wird ein bestimmter Antrag an die Universität gestellt, der quasi das Pendant zum regulären Antrag darstellt: Nämlich ein Antrag gerichtet auf Zuweisung eines bislang unentdeckten, sogenannten „außerkapazitären Studienplatzes. 


Diese Anträge stellen ein Formerfordernis dar: Sie sind erforderlich, aber auch ausreichend, um die Fristen zu wahren. Wenn Sie also in Zusammenhang mit Studienplatzklagen von Fristen lesen, beziehen diese sich im Regelfall auf diese außerkapazitären Anträge. Mit ihnen wird die Möglichkeit eines späteren gerichtlichen Verfahrens gewissermaßen konserviert. Es stellt leider noch immer eine verbreitete Unsitte auch unter Anwälten dar, dass diese außergerichtlichen Anträge bereits mit den gerichtlichen Anträgen im Rahmen einer (vermeintlich) „individuellen Strategie“ gestellt werden. Dies ist jedoch mandantenunfreundlich (schließlich besteht eventuell die Möglichkeit, den Studienplatz doch noch regulär zu erhalten, dann hätte man viel Geld für etwas bezahlt, was man gar nicht gebraucht hätte). Zudem ist ein solches „verbundenes Vorgehen“ auch in der Sache nicht optimal, da es gar nicht selten vorkommt, dass zwischen dem Fristablauf für die erste außergerichtliche Stufe und dem späteren Zeitpunkt, zu dem die „eigentlichen“ gerichtlichen Verfahren eingeleitet werden müssen, noch zu Änderungen eintreten – sei es in der Rechtsprechung oder in gesetzlichen Vorgaben -, welche sich auf die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage an einem bestimmten Standort oder in einem Bundesland auswirken können – im Positiven wie im Negativen. Daher werden erfahrene Anwaltskanzleien zunächst nur die zur Fristwahrung erforderlichen Anträge stellen, welche den mit Abstand günstigsten Kostenfaktor ausmachen – und dann zunächst warten, weiter analysieren und auswerten – und Ihnen erst einige Woche später ihre Empfehlung für die gerichtlichen Verfahren aussprechen. Als besonders mandantenfreundlich erweist sich die gelegentlich angebotene Möglichkeit, die Kosten für diese Anträge nicht nur pro Antrag, sondern auch pauschal abzurechnen – ein Vorteil insbesondere dann, wenn an vielen Hochschulen die Anträge gestellt werden sollen, um sich alle Möglichkeiten offenzuhalten. 


Die Kosten für die gerichtlichen Verfahren variieren. Sie setzen sich häufig aus zwei bzw. drei Kostenfaktoren zusammen: Dem eigenen Anwaltshonorar und den Gerichtskosten sowie gegebenenfalls den Kosten für die gegnerischen Anwälte, da sich inzwischen viele Universitäten bei einer Medizinplatzklage ebenfalls anwaltlich vertreten lassen. Gelegentlich angebotene Pauschalhonorare beziehen sich grundsätzlich jedoch nur auf ein Kostenelement, nämlich das eigene Anwaltshonorar und erfassen nicht die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten. Als gesetzlich zulässige Untergrenze gilt eine Abrechnung nach den gesetzlichen (Mindest-) Gebühren. Seriöse Kanzleien schlüsseln Ihnen diese Gebühren hinreichend verlässlich in einer Prognose auf. 


Die Chancen einer Medizinplatzklage sind ein wichtiges Thema. Leider werden hier noch immer Zahlen von 40%, 60%, 80% oder noch mehr an Erfolgsaussichten genannt. Allerdings wird dann auch auf die Erfolgszahlen längst vergangener Jahre abgestellt und diese beworben. Stellenweise wird auch eine Formulierung verwendet, wonach die Wahrscheinlichkeit bei X Prozent liegt, innerhalb eines Jahres oder innerhalb von zwei Jahren den Studienplatz zu erhalten. Gemeint dürfte damit nicht sein, dass die Verfahren so lange dauern (das tun sie nämlich nicht), sondern dass man in gleich mehreren „Durchgängen“ klagt – zum Wintersemester, zum Sommersemester, noch einmal zum Wintersemester usw. 


Tatsache ist jedoch: Die „goldenen Zeiten“ der Medizinplatzklage sind vorbei. Die Medizinplatzklage kann den gewünschten Studienplatz zur Folge habe – so werden regelmäßig an unterschiedlichen Universitäten weitere zusätzliche Studienplätze festgestellt. Allerdings ist es auch ein Teil der ganzen Wahrheit, dass diese unter allen Klägern vergeben werden müssen, was im Regelfall durch ein Losverfahren geschieht. Es liegt auf der Hand, dass viele Kläger grundsätzlich zu niedrigeren Erfolgsaussichten führen. 


Als seriöse Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Medizinplatzklage für das 1. Fachsemester dürften daher 20 – 30% gelten – bezogen auf eine Klage zum Wintersemester bei Inanspruchnahme von 12 bis 15 Universitäten. 


Auch die Anzahl der Anwaltskanzleien, die Medizinplatzklagen anbieten, ist nahezu unüberschaubar. Dabei sind nur den wenigsten die wirklichen Besonderheiten bekannt (so kann an manchen Universitäten in Baden-Württemberg grundsätzlich nur dann geklagt werden, wenn die entsprechende Hochschule in der AdH-Quote mit der 1. Ortspräferenz versehen wurde. Dies wiederum ist nur möglich, wenn der Abiturdurchschnitt nicht schlechter als 2,5 ausgefallen ist). 


Besonderheiten gelten auch in der zweiten Instanz: Dort wird nur eigener anwaltlicher Sachvortrag berücksichtigt. Der Anwalt muss in der Lage sein, Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung aufzudecken und eine eigene Kapazitätsberechnung dergestalt vorzunehmen, aus der ersichtlich wird, dass es unter Zugrundelegung der durch ihn für richtig erachteten Rechtsauffassung zu weiteren Studienplätzen kommen müsste. Dies wird nur von einem sehr kleinen und überschaubaren Kreis an Anwälten beherrscht. Es dürfte unter vielen Entscheidungskriterien das maßgebliche Kriterium darstellen, sich für eine bestimmte Kanzlei bei einer Medizinplatzklage zu entscheiden. Diese – vortragenden – Experten werben – zu Recht – damit, dass sie eigenständigen Sachvortrag leisten – und zwar bereits in der ersten Instanz. Diejenigen, die dies nicht tun, hat das Bundesverfassungsgericht einmal als „Trittbrettfahrer“ bezeichnet. 


Fazit: Eine Medizinplatzklage ist eine Möglichkeit, den gewünschten Studienplatz zu erhalten, unabhängig von Nc und Wartezeit. Sie ist, um es auf eine "griffige Formel" zu bringen: Ein weiteres, nicht ganz günstiges, Los.


  • Wertung: Empfehlenswert (wenn Klarheit über die Erfolgsaussichten besteht)


Quereinstieg durch verwandte Studiengänge 

Für diejenigen Studienplatzbewerber, bei denen eine Bewerbungsoptimierung nicht in Betracht kommt, die ein Auslandsstudium nicht aufnehmen möchten und nicht allein auf eine Studienplatzklage vertrauen wollen, bietet sich die Möglichkeit an, zunächst das Studium in einem verwandten inländischen Studiengang wie beispielsweise Zahnmedizin, Pharmazie, Humanbiologie etc. aufzunehmen und sich nach einigen Semestern (meist zwei bis drei Semester Minimum) ein bzw. mehrere Semester für das Studium der Humanmedizin anrechnen zu lassen. Zwar stellt der beabsichtigte Wechsel keinen Automatismus dar, es besteht also kein Anspruch darauf, den Studienplatz in der Humanmedizin zu erhalten und grundsätzlich gelten die gleichen Einschränkungen wie bei einer Rückkehr während eines Auslandsstudiums, aber jedenfalls hinsichtlich einer etwaig notwendigen Studienplatzklage bestehen keine Einschränkungen – und deren Erfolgsaussichten sind in den höheren (insbesondere vorklinischen) Semestern häufig besser, als sie es zum ersten Fachsemester sind. 


  • Wertung: Empfehlenswert 


Der Autor:


Christian Teipel., Rechtsanwalt/Partner bei Teipel & Partner Rechtsanwälte


Die Kanzlei mit Kanzlei in Köln und Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg und in München ist ausschließlich im Bildungs- und Wissenschaftsrecht tätig. Sie berät und vertritt Studienplatzbewerber und Studierende ebenso wie (private) Hochschulen, Bildungsinstitutionen und zahlreiche Allgemeine Studierendenausschüsse als Organe der Studierendenschaft. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner und Rechtsanwalt Christian Teipel wohnten der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 4. Oktober mit einer Mandantin bei, führten das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht aber nicht. Begleitet wurden sie von einem Fernsehteam des SWR für Beiträge in der Tagesschau, den Tagesthemen und dem Morgenmagazin. 

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