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Studienplatzklage Medizin Ablauf - Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB

Ablauf der Studienplatzklage Medizin

 
 

Vorbemerkung:

Eine Studienplatzklage Medizin ist ein zweistufiges Verfahren.

 

Auf der ersten Stufe findet ein außergerichtliches Verfahren statt, auf der zweiten Stufe ein gerichtliches Verfahren.

 

1. Stufe: Außergerichtlich: Außerkapazitärer Zulassungsantrag

Auf der 1. Stufe (außergerichtlich) muss lediglich ein bestimmter Antrag (sogenannter „außerkapazitärer Zulassungsantrag) durch uns gestellt werden. Es handelt sich um ein Formerfordernis, welches erforderlich, aber eben auch ausreichend ist, um sich die spätere Klagemöglichkeit zu erhalten. Die Fristen der Medizinplatzklage beziehen sich insoweit immer nur auf die 1. Stufe. Es ist daher weder erforderlich noch förderlich, gleich zu Beginn die Universitäten festzulegen, an denen die gerichtlichen Verfahren geführt werden sollen:

 

Zum einen ist es in Einzelfällen durchaus möglich, dass Sie den Studienplatz doch noch ganz regulär durch Ihre Bewerbung erhalten – würden die beiden Stufen zusammengefasst, was leider gelegentlich empfohlen wird, hätten Sie im Falle einer regulären Zulassung viel Geld für etwas bezahlt, was Sie gar nicht benötigt hätten – nämlich das gerichtliche Verfahren.

 

Zum anderen kommt es in der Zeit nach dem Fristablauf für das außergerichtliche Verfahren und dem (späteren) Zeitpunkt, zu dem die gerichtlichen Verfahren eingeleitet werden müssen, nicht selten zu weiteren Entwicklungen, wie Änderungen in der Rechtsprechung oder in gesetzlichen Vorgaben, welche sich auf die Erfolgsaussichten einer Medizinplatzklage auswirken können – im Positiven wie im Negativen.

 

Aus diesem Grund beachten wir strikt die Zweistufigkeit der Medizinplatzklage: Nach der 1. Stufe (außerkapazitäre Zulassungsanträge) warten wir so lange wie möglich ab und analysieren weiterhin die aktuellen Entwicklungen. Erst 8-10 Wochen (ca. Mitte September) nach den außergerichtlichen Anträgen erhalten Sie von uns eine schriftliche Empfehlung für die gerichtlichen Verfahren.

 

Auf Grundlage dieser Empfehlung können Sie sodann entscheiden, ob Sie diese exakt so umsetzen möchten oder ob Sie beispielsweise zwei Universitäten streichen, drei Universitäten austauschen möchten oder ob Sie das gerichtliche Verfahren überhaupt nicht mehr verfolgen möchten. Ihnen entstehen bei uns bis zur ausdrücklichen Erteilung des Auftrages auch für das gerichtliche Verfahren keine Kosten, auch nicht anteilig.

 

Mit anderen Worten: Sie erteilen bei uns zwei separate Aufträge: Einen Auftrag für das außergerichtliche Verfahren (=außerkapazitärer Zulassungsantrag) und einen (eventuellen) separaten Auftrag für das gerichtliche Verfahren. Es besteht keinerlei Verpflichtung, auch das gerichtliche Verfahren in Auftrag zu geben.

 

Diese Vorgehensweise ist sehr mandantenfreundlich und stellt aus unserer Sicht auch in der Sache die optimale Vorgehensweise dar.

 

Kosten: 100,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer = 119,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer und einschließlich sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation pro Universität.

 

 

Ablauf

 

Wir würden sodann bei einer Medizinplatzklage zum Wintersemester

 

in der ersten Stufe bis 15.07. die außerkapazitären Zulassungsanträge für Sie stellen.

 

Wir empfehlen grundsätzlich, den Antrag an allen Universitäten zu stellen, die zum Wintersemester das 1. Fachsemester anbieten (dazu gleich näher).

 

Die Gerichtsverfahren selbst sind erst zum Beginn des Wintersemesters zu beauftragen und einzuleiten, daher erhalten Sie ca. Mitte September von uns eine entsprechende Empfehlung für zu verklagende Universitäten. Erst dann ist die Entscheidung für die eigentlichen Verfahren zu treffen.

 

 

Die Zahl der auf der zweiten Stufe zu verklagenden Universitäten wird regelmäßig niedriger ausfallen als die Zahl der Universitäten, denen wir einen außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt haben.

 

 

Empfehlung

Wir empfehlen grundsätzlich, den Antrag an allen Universitäten zu stellen, die zum Wintersemester das 1. Fachsemester anbieten.

 

Kosten: Maximal 2.380,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer und einschließlich sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation, da wir ab 20 Anträgen (= 20 Universitäten) diese Kosten deckeln.

Wir halten diese Variante in jedem Fall für vorzugswürdig. Sie ist unser hieb- und stichfester Standardvorschlag, mit dem Sie ganz auf der sicheren Seite sind und optimal auf die gerichtlichen Verfahren vorbereitet sind – Sie halten sich auf diese Weise alle Möglichkeiten offen und können anschließend aus allen in Betracht kommenden Universitäten die erfolgversprechendsten für die gerichtlichen Verfahren auswählen.

 

 

Hinweis: Eine in letzter Minute (am 15.07. bzw. 01.09.) per Faxschreiben erfolgende Antragstellung sollten wir tunlichst vermeiden. Wir selbst haben zwar noch keine negativen Erfahrungen mit dieser Form der Einreichung gemacht. Doch werden die Faxgeräte der Hochschulen an den betreffenden Tagen regelmäßig auf das höchste beansprucht. Und an einzelnen Hochschulen ist die Übermittlung per Fax gar nicht zulässig.


Mehr zu den Kosten der Studienplatzklage Medizin erfahren Sie hier


Kompaktdarstellung: Ablauf der Studienplatzklage Medizin bei Teipel & Partner Rechtsanwälte

 
 
Ablauf Studienplatzklage Medizin
 
 

Anruf

Sie rufen uns an (0800 | 44 44 762) und lassen sich kostenlos zu einer Studienplatzklage Medizin/Quereinstieg Medizin höheres Fachsemester und möglichen Zusatzmaßnahmen (Bewerbungsoptimierung) oder Alternativen (Auslandsstudium) beraten. Alternativ begrüßen wir Sie auch gerne persönlich in unserer Kanzlei in Köln (dort auch samstags und nach 18.00 Uhr) oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München. Ideal ist es, wenn Sie uns vor Ablauf der regulären Bewerbungsfrist (Sommersemester: 15. Januar; Wintersemester: 31. Mai für Altabiturienten, ansonsten 15. Juli) kontaktieren.

Ablauf Studienplatzklage Medizin
 
 

Unterlagen

Wir senden Ihnen die erforderlichen Unterlagen für eine Mandatierung mit weiteren Hinweisen per E-Mail und /oder per Post zu.

 


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Fristen wahren: Der außerkapazitäre Zulassungsantrag.

Wir stellen die sog. „außerkapazitären Zulassungsanträge“ an den Universitäten. Dies ist die erste (außergerichtliche) Stufe der Studienplatzklage und stellt ein reines Formerfordernis dar, für welches jedoch strenge Regeln gelten. Damit ist (bei uns) nicht die Verpflichtung verbunden, zugleich auch die (deutlich teureren) gerichtlichen Verfahren in Auftrag zu geben. Der „außerkapazitäre Zulassungsantrag“ ist zur Fristwahrung (15.1. bzw. 15.7.) ausreichend, aber auch zwingend erforderlich.

Merke: Mit dem „außerkapazitären Zulassungsantrag“ konserviert man die Möglichkeit, ein späteres (gerichtliches) Verfahren – soweit notwendig – führen zu können. Daher sollte man diese fristwahrenden Anträge an möglichst vielen Universitäten stellen lassen.

 

Kosten: Keine.

Kosten: Keine.

Kosten (bei uns): 119,00 EUR – einschließlich Mehrwertsteuer und sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation je Universität (noch weit unterhalb der gesetzlichen Gebühren), maximal 2.380,00 EUR (auch bei mehr als 20 Anträgen).

 
 
 
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Warten

Wichtig: Bei uns müssen Sie nicht zugleich mit den außerkapazitären Zulassungsanträgen (siehe Punkt 3) auch die teuren gerichtlichen Verfahren mit beauftragen. Dies ist weder erforderlich, noch ist dies förderlich. Vielleicht erhalten Sie den Platz ja doch noch im regulären Bewerbungsverfahren. Oder aber zwischen dem Fristablauf und dem späteren Zeitpunkt zur Einleitung der gerichtlichen Verfahren kommt es zu wichtigen Änderungen, neuen Entscheidungen etc., welche – im Positiven wie im Negativen -  Einfluss haben können auf die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin

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Empfehlung

 Wir teilen Ihnen unsere Empfehlung mit, an welchen Universitäten, an denen wir den außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt haben, wir die Einleitung der gerichtlichen Verfahren anraten. Sie erhalten eine detaillierte Kostenprognose je Universität – aufgeschlüsselt nach unserem Anwaltshonorar (auf Basis der gesetzlichen Mindestgebühren), den Gerichtskosten und den (soweit anfallend) gegnerischen Anwaltskosten.

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Gerichtliche Verfahren

Wir leiten die gerichtlichen Verfahren gemäß der gemeinsam festgelegten Universitäten (siehe Punkt 5) ein. Wir zählen zu den  Kanzleien, die eigenen Sachvortrag vor den Verwaltungsgerichten leisten.  Sie erhalten bei uns selbstverständlich und unaufgefordert Kopien unserer Schriftsätze. Auch während des Verfahrens und danach stehen wir für Sie -ohne Mehrkosten – jederzeit gerne bereit.

 

Kosten: Keine.

Kosten: Keine.

Kosten:  Nach Aufschlüsselung, abhängig von der jeweiligen Universität.

 

Detaildarstellung: Ablauf der Studienplatzklage Medizin bei Teipel & Partner Rechtsanwälte

 
 
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Vorgehensweise der außerkapazitären Studienplatzklage

Mit der so genannten Studienplatzklage unternimmt der Studierwillige den Versuch, sich einen außerkapazitären Studienplatz auf dem Rechtsweg zu erstreiten. Dieser Vorgang besteht aus mehreren Stufen:


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Erste Stufe: Antrag an die Hochschule auf außerkapazitäre Zulassung

Dem Studierwilligen, der den Rechtsweg beschreiten will, ist in einem ersten Schritt ein bestimmtes vorprozessuales Handeln abzuverlangen: Vor Einreichung eines Antrags bei Gericht hat er bei denjenigen Hochschulen, an denen er eine außerkapazitäre Zulassung erreichen will, einen dementsprechenden Antrag zu stellen. Eine inhaltliche Darlegung, welche Kalkulationsfehler der aktuelle Kapazitätsbericht aufweisen könnte, wird ihm dabei allerdings nicht abverlangt. Sie wäre ihm auch kaum möglich, da die Hochschulen erst im späteren Gerichtsprozess zur Vorlage der betreffenden Kalkulationen verpflichtet werden. Für den in einem ersten Schritt an die Hochschule zu richtenden Antrag auf außerkapazitäre Zulassung ist daher die nicht näher erläuterte Pauschalbehauptung ausreichend, dass die Ausbildungskapazität zu niedrig angesetzt worden sei.

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Form und Frist der Antragstellung

Für die Antragstellung existieren Form- und Fristerfordernisse, die sich je nach Bundesland unterscheiden können. Insofern bedarf es bei der Planung der Vorgehensweise einer individuellen Abstimmung mit dem Mandanten, insbesondere für die Frage, an welchen Hochschulen ein solcher Antrag eingereicht werden soll, denn in der Regel empfiehlt es sich, dies bei einer Vielzahl von möglichen Studienorten zu tun.


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Reaktion der Hochschulen auf außerkapazitäre Zulassungsanträge

Die Hochschulen wiederum reagieren unterschiedlich auf diese Anträge, mit denen sie jedes Jahr von neuem zu tun haben: Teilweise werden die Anträge umgehend abgewiesen, überwiegend jedoch bleiben sie schlicht unbeantwortet, weil die Hochschulen abwarten, dass die Studierwilligen vor das Verwaltungsgericht ziehen und die Rechtslage dort einer Klärung zugeführt wird. Dies ist denn auch der nächste Schritt, für den der Antrag auf außerkapazitäre Zulassung lediglich eine formale Vorbedingung ist. Im Ergebnis darf man sich also nicht der Hoffnung hingeben, mit dem an die Hochschule gerichteten Antrag allein schon einen Studienplatz außerhalb der Kapazität zu erlangen. Dies kommt praktisch nicht vor.


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Zweite Stufe: Antrag auf einstweilige gerichtliche Anordnung

Der Studierwillige wendet sich im nächsten Schritt mit einem Antrag auf vorläufige Studiumszulassung an das für die jeweilige Hochschule zuständige Verwaltungsgericht.


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Antragshäufung im Wege des „ Rundumschlages “

Regelmäßig werden dabei im Wege des sogenannten „Rundumschlages“ Rechtsschutzanträge gegen mehr als ein Dutzend all derjenigen Hochschulen eingereicht, bei denen ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt worden ist. Auf diesem Wege sollen die Erfolgschancen erhöht werden, da sich in jedem dieser Verfahren Fehler in der jeweiligen Kapazitätsermittlung der betreffenden Hochschule auftun können mit dem theoretischen Ergebnis, dass der den Rechtsweg beschreitende Studierwillige aufgrund gerichtlicher Anordnung gleich bei mehreren Hochschulen die erstrebte Zulassung außerhalb der Kapazität erhält.


Wegen der Vielzahl der von Mitbewerbern angestrengten Studienplatzprozesse ist die faktische Situation jedoch diffiziler: In der Regel geht überhaupt erst mit einer solchen Antragshäufung eine realistische Chance einher, trotz der vielen anderen Antragsteller den von allen begehrten überkapazitären Studienplatz tatsächlich auch zu erhalten. Wer nur einen Prozess anstrengt, hat geringe Erfolgschancen.


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Umfang der Darlegungspflichten des Antragstellers

Was die inhaltliche Auseinandersetzung mit den Kapazitätsberichten betrifft, so wird dem Studierwilligen, der den Rechtsweg beschreitet, keine spezifische Darlegung von vermeintlichen Kalkulationsfehlern der Wissenschaftsverwaltung abverlangt. Es genügt vielmehr die pauschale Behauptung, dass es sie gebe. Die Situation gleicht somit derjenigen bei Stellung des außerkapazitären Antrags. Die Gerichte überprüfen die Kapazitätsberichte letztlich eigeninitiativ und von Amts wegen.


Viele Kanzleien setzen bei den von ihnen eingereichten Studienplatzklagen ganz bewusst auf diesen Umstand und lassen diese Verfahren von Rechtsanwälten betreuen, die mit der Materie des Kapazitätsrechts nicht näher vertraut sind. Sie verzichten daher darauf, die Kapazitätsberichte selbst auszuwerten und dem Gericht etwaige Mängel durch entsprechenden Sachvortrag im Einzelnen aufzuzeigen. Hierbei wird darauf vertraut, dass dem eigenen Mandanten die Sachkunde der wenigen wirklich spezialisierten Rechtsanwälte anderer Studienkläger zugutekomme. Tatsächlich ist dies bislang praktisch auch der Fall, denn die Beurteilung ein und desselben Kapazitätsberichts durch das Gericht kann nur einheitlich erfolgen und nicht gesondert für jeden der regelmäßig zahlreichen Studienkläger.


Es zeichnet sich jedoch eine Tendenz in der Praxis der Verwaltungsgerichte ab, diejenigen Mandanten, deren Rechtsanwalt substantiierten Sachvortrag leistet, in der Entscheidungsfindung besser zu stellen. Unser klarer Anspruch bei den von uns betreuten Studienplatzklagen ist es, diesem Effekt durch eigenen Sachvortrag Geltung zu verschaffen.


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Gerichtliche Verteilung außerkapazitärer Studienplätze

Wenn die Gerichte im Laufe des Prozesses tatsächlich eine zu niedrig angesetzte Kapazität entdecken, wirken sie oftmals schon auf eine im Wege des Vergleichs erfolgende Einigung mit den Hochschulen hin. Wenn diese sich diesbezüglich sperren, werden die „zusätzlichen“ Studienplätze nach überwiegender Gerichtspraxis unter denjenigen Studienbewerbern verlost, die den Rechtsweg beschritten haben. Insbesondere die Abiturnote spielt bei dieser Form der Verteilung dann keine Rolle mehr.


Einige wenige Verwaltungsgerichte handhaben dies allerdings anders und orientieren sich für ein Teilkontingent der von ihnen außerkapazitär zu vergebenden Studienplätze an der Abiturnote, für ein anderes hingegen an den Wartezeiten, die einige Antragsteller seit Erwerb der Hochschulreife bereits angespart haben.


Teilweise kommen auch für die Vergabe dieser erst im Weg des Eilrechtsschutzes „entdeckten“ außerkapazitären Studienplätze die AdH-Grundsätze der gerichtlich in Anspruch genommenen Hochschule zur Anwendung (Maßgeblichkeit der Abiturnote oder anderer Kriterien, wie etwa das Vorhandensein von Zusatzqualifikationen). Dies hängt davon ab, ob das einschlägige Recht des jeweiligen Bundeslandes dies anordnet. In einem solchen Fall werden zu denjenigen Studierwilligen, die erfolgreich um gerichtlichen Rechtschutz ersucht haben, entsprechende Ranglisten erstellt, nach denen die Verteilung dann vorgenommen wird.


Was ist eine Studienplatzklage Medizin?

Unter einer Studienplatzklage Medizin oder Medizinplatzklage versteht man ein kombiniert außergerichtlich-gerichtliches Verfahren, mit dem weitere, zusätzliche Studienplätze festgestellt werden können. Es ist so, dass eine Ablehnung Ihrer Bewerbung für einen Studienplatz Medizin (soweit Sie die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllen) immer auf einer Behauptung basiert, nämlich dass es mehr Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber gegeben hat als Studienplätze vorhanden sein sollen.


Wie viele Studienplätze eine Universität jedoch zur Verfügung stellen muss, darf Sie nicht einfach willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang ist außerordentlich umfangreich und kompliziert - und damit fehleranfällig. Diese Fehler werden im Rahmen einer Studienplatzklage aufgedeckt und können zu weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - allerdings nur für diejenigen, die ein solches Verfahren auch geführt haben.

Wann sollte ich mit Ihnen Kontakt aufnehmen?

Bitte nehmen Sie bereits im Vorfeld Ihrer regulären Bewerbung Kontakt zu uns auf. Ihre reguläre Bewerbung hat ganz maßgeblichen Einfluss auf die Erfolgschancen einer Studienplatzklage Medizin, daher stimmen wir diese gerne im Vorfeld mit Ihnen ab. Kosten entstehen Ihnen hierdurch keine. Insbesondere bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einem guten Abiturdurchschnitt und Zusatzqualifikationen (insbesondere TMS) kann es sich aber durchaus auch anbieten, eine Bewerbungsoptimierung in Bezug auf den regulären Erhalt des Studienplatzes vorzunehmen. Die reguläre Bewerbung fällt dann regelmäßig anders aus, als wenn der Fokus auf eine eventuelle spätere Klage gelegt werden würde. Daher unsere klare Empfehlung: Nehmen Sie vor Ihrer regulären Bewerbung Kontakt zu uns auf: Kostenlos und unverbindlich.

Welche Fristen muss ich bei einer Studienplatzklage Medizin beachten?

Bitte beachten Sie insbesondere die Bewerbungsfristen für ihre reguläre Bewerbung. Dies ist für das Sommersemester immer der 15.1., für das Wintersemester der 15.7. und für Altabiturientinnen und Altabiturienten für das 1. Fachsemester bereits der 31.5. Die Fristen für die (lediglich erste, vorgerichtliche Stufe der) Studienplatzklage Medizin entnehmen Sie bitte unserer Homepage.

Ist meine Abiturnote bei der Medizinplatzklage von Bedeutung?

Ja! Häufig werden Sie lesen, dass Ihre Abiturnote keine Rolle bei einer Studienplatzklage Medizin spiele. Das ist nicht richtig. So dürfen Sie an manchen Universitäten nur mit einer bestimmten Mindestnote im Abitur klagen. Nicht selten ist zudem erforderlich, dass Sie Universitäten mit der 1., 2. Oder 3. Ortspräferenz in der AdH-Quote belegt haben müssen, um dort klagen zu dürfen

Muss ich auf jeden Fall klagen?

Nein. Gerade bei den Bewerberinnen und Bewerbern mit einem guten Abiturdurchschnitt besteht durchaus die Möglichkeit, regulär den Studienplatz zu erhalten. Dies führt verständlicherweise zu Verunsicherung. Leider enden die Fristen für eine Studienplatzklage – scheinbar – bereits vor Erhalt der Ablehnungsbescheide. ABER: Diese Fristen beziehen sich lediglich auf das der eigentlichen Studienplatzklage vorgeschaltete vorgerichtliche Verfahren. Hier muss durch uns lediglich ein bestimmter Antrag gestellt werden, mit dem man sich die Möglichkeit erhält bzw. eröffnet, später überhaupt klagen zu dürfen. Dieser vorgerichtliche Antrag stellt mit Abstand den geringsten Kostenfaktor dar. Es ist aber leider noch immer vorzufindende Unsitte, mit diesem Fristablauf auch zugleich eine Verpflichtung oder Festlegung der Universitäten für das eigentliche Klageverfahren verbinden zu wollen. Das ist weder mandantenfeundlich noch ist es in der Sache empfehlenswert, insbesondere ist dies nicht notwendig und auch nicht förderlich. Erhalten Sie den gewünschten Studienplatz nämlich doch noch regulär, haben Sie viel Geld für etwas ausgegeben (nämlich die Gerichtsverfahren), was Sie gar nicht benötigt hätten.  Daher beachten wir strikt die Zweistufigkeit einer Studienplatzklage: Zunächst stellen wir nur die zur Fristwahrung notwendigen und kostengünstigen vorgerichtlichen Anträge. Damit ist keine weitere Verpflichtung verbunden. Erst einige Wochen später, wenn weitere wichtige Informationen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten an einzelnen Universitäten vorliegen und unsere Analysen abgeschlossen sind, erhalten Sie eine separate schriftliche Empfehlung von uns, welche der Universitäten wir für das gerichtliche Verfahren empfehlen. Auf Grundlage dieser Empfehlung können Sie dann noch immer völlig frei entscheiden, ob Sie die gerichtlichen Verfahren wie vorgeschlagen oder ggfs. modifiziert führen möchten oder ob Sie insgesamt davon Abstand nehmen möchten – egal aus welchem Grun

Ich habe eigentlich ein gutes Abitur. Und jetzt?

Bei einem guten Abitur und bei Vorliegen bonierbarer Zusatzqualifikationen kann sich eine Bewerbungsoptimierung als Mittel der Wahl darstellen. Hierbei ermitteln wir individuell und händisch (im Gegensatz zu der häufig überwiegend computergestützten Auswertung sogenannter Studienberater) für Sie die optimale Rangfolge der Ortspräfenzen in der AdH-Quote. Sie erhalten darüber eine schriftliche Ausarbeitung einschließlich detaillierter Erläuterung und insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Alternativen. Auf diese Weise können Sie anhand einer verlässlichen und fundierten Grundlage Ihre persönliche Entscheidung treffen. Vorab prüfen wir – kostenlos und unverbindlich -, ob eine solche Bewerbungsoptimierung in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll und erfolgversprechend ist. Sollten wir dies bejahen, können Sie sich noch immer für oder gegen eine Bewerbungsoptimierung entscheiden, die wir mit 2.380,00 EUR berechnen. Optimal ist es, wenn Sie diese zusätzlich mit den zur Fristwahrung lediglich erforderlichen vorgerichtlichen Anträgen einer Studienplatzklage kombinieren, auf welche Sie bei gleichzeitiger Beauftragung der Bewerbungsoptimierung einen Nachlass von 50% erhalten.

Wie hoch sind die Erfolgsaussichten bei einer Studienplatzklage Medizin und wovon hängen diese ab?

Die Frage nach den Erfolgsaussichten zählt mit der Kostenfrage zu den häufigsten und wichtigsten Fragen bei einer Studienplatzklage Medizin. Hier möchten wir für Offenheit, Ehrlichkeit und Transparenz stehen.  Es wird Vieles zum Thema Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin geschrieben und leider ist vieles davon schlichtweg unwahr. Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab, die sich nur schwierig pauschal erfassen und prognostizieren lassen. Wesentlich für die Erfolgsaussichten ist beispielsweise der Zeitpunkt, zu dem sie Kontakt zu uns aufnehmen (bitte unverbindlich vor dem Fristende für die reguläre Bewerbung), da bei einer späteren Kontaktaufnahme erfolgversprechende Universitäten wegen Fristablaufs nicht mehr für eine Medizinplatzklage zur Verfügung stehen können. Auch Ihre reguläre Bewerbung ist von hoher Bedeutung für die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin. Hierzu beraten wir Sie gerne und kostenfrei. Auch Ihre Abiturnote kann durchaus Einfluss auf die Erfolgschancen haben. Letztlich ist entscheidend, ob die Universität Fehler im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung begangen hat. Verlässlich lässt sich dies im Vorfeld nicht vorhersagen, da die Kapazitätsberechnungsunterlagen leider immer erst im Rahmen der Gerichtsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Gleichwohl existieren Indizieren und Erfahrungswerte, anhand derer eine Erfolgsprognose vorgenommen werden kann. Entscheidend für den Erfolg einer Studienplatzklage Medizin ist damit auch eine kluge Auswahl der zu verklagenden Universitäten, welche einen sinnvollen Ausgleich zwischen Kosten, Chancen und Risiken darstellen sollte. Letztlich ist auch die Anzahl der Klägerinnen und Kläger von wesentlicher Bedeutung für die Erfolgsaussichten einer Medizinplatzklage. Soweit Sie – gar nicht selten – von Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin von 50, 60 oder sogar 70% zum 1. Fachsemester lesen, sagen wir an dieser Stelle ganz ehrlich, dass wir dies für bloße Utopie halten. Wir führen als Kanzlei jährlich rund zweitausend vorgerichtliche und gerichtliche Verfahren der Studienplatzklage Medizin zum 1. Fachsemester und für die höheren Fachsemester Medizin (Vorklinik und Klinik). Wir kennen daher die gerichtlichen Entscheidungen und wissen, wo es wie viele weitere Studienplätze gab. Die vorgenannten Werte von 50% und mehr an Erfolgswahrscheinlichkeit sind nach unserer Auffassung bloßes (wenngleich werbewirksames) Wunschdenken und haben mit der Realität nach unserem Dafürhalten nichts zu tun. Das ist zwar schade, aber es ist ehrlich. Und Ehrlichkeit sollte das Mindeste sein, was ein Anwalt seinen (potentiellen) künftigen Mandantinnen und Mandanten entgegenbringt. Hierfür stehen wir. Ohne Wenn und Aber.

Wie lange dauert eine Studienplatzklage Medizin?

Bei Studienplatzklagen Medizin handelt es sich - wie bei allen Studienplatzklagen - grundsätzlich um sog. Eilverfahren, d.h. beschleunigte gerichtliche Verfahren. Auch wenn diese deutlich schneller durchgeführt werden, sind Studienplatzklagen dennoch kompliziert und umfangreich - auch für die Gerichte. Grundsätzlich sollten Sie drei bis sechs Monate Dauer für eine Studienplatzklage Medizin einkalkulieren.

 

Danach richtet sich bisweilen auch, ob Sie den Studienplatz Medizin bei einem Erfolg der Studienplatzklage noch in dem Semester für sich in Anspruch nehmen können (Ihr Studium beginnen können), oder ob Sie noch ein halbes Jahr oder ein Jahr warten müssen - in diesem Fall bleibt Ihnen der Studienplatz aber auf jeden Fall erhalten.

Kann ich nur einmal klagen?

Nein, Sie können und dürfen beliebig oft klagen. Wenn Sie sich beispielsweise erst recht spät (nach dem 15.7. für das Wintersemester) für diesen Weg entscheiden haben, so dass nur noch deutlich weniger Universitäten für eine Klage zur Verfügung stehen, als wenn Sie vor dem 15.7. mit uns Kontakt aufgenommen hätten, spricht dennoch nichts dagegen, an den verbliebenen, empfehlenswerten Universitäten, eine Studienplatzklage Medizin zu führen. Sie verwirken ihr Klagerecht damit nicht.

Werden die Medizin Studienplätze pro Kanzlei verteilt?

Nein, die Studienplätze werden unter allen Klägerinnen und Klägern verteilt. Der Umstand, dass wir sehr viele Verfahren führen, mindert Ihre Erfolgsaussichten demnach nicht im Geringsten.

Erhalte ich eine individuelle Betreuung bei meiner Studienplatzklage Medizin von Teipel & Partner?

Trotz der Vielzahl der von uns geführten Verfahren ist uns eine persönliche Betreuung sehr wichtig. Sie erhalten von Beginn an einen festen Ansprechpartner für Ihre Verfahren und auch dessen Durchwahlnummer. Dieser ist grundsätzlich auch dann erreichbar, wenn er (oder sie) einmal nicht vor Ort sein sollte, da unsere Mobiltelefone dank unserer modernsten Telefonanalge gleichzeitig als Nebenstelle dienen. Sollten Sie Ihren Ansprechpartner dennoch einmal nicht erreichen, werden Sie nach Ihrer Wahl zu unserer Telefonzentrale verbunden oder Sie können Ihrem Ansprechpartner eine individuelle Mailboxnachricht hinterlassen. Diese Audiodatei verschickt unsere Telefonanalge automatisch an das jeweilige Mobiltelefon Ihres Ansprechpartners. In aller Regel erhalten Sie einen Rückruf noch am selben Tag, spätestens innerhalb von 24 Stunden (werktags).

Wie werde ich über das laufende Verfahren meiner Studienplatzklage Medizin von Ihnen informiert?

Wir stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens mit einem persönlichen Ansprechpartner zur Seite. Außerdem erhalten Sie Zugang zu einem speziell geschützten Bereich, wo Sie jederzeit den aktuellen Stand Ihrer Verfahren einsehen und Dokumente herunterladen, als fehlend gekennzeichnete Unterlagen hochladen oder Rechnungen einsehen können. Über eine Statusänderung werden Sie automatisch per E-Mail oder SMS informiert. Diese Softwarelösung wird in diesem Funktionsumfang exklusiv für uns entwickelt und stellt derzeit das Maß an moderner Aktenführung und Mandatskommunikation dar.

Wie hoch sind denn die Kosten für eine Studienplatzklage Medizin bei Teipel & Partner?

Hier unterscheidet man zwischen den Kosten im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren. Vorgerichtlich berechnen wir lediglich 119,00 EUR pro Antrag bzw. pro Universität, keinesfalls aber mehr als 2.380,00 EUR. Hiervon ist das gesamte vorgerichtliche Verfahren abgedeckt.

Im Falle der gleichzeitigen Beauftragung einer Bewerbungsoptimierung erhalten Sie einen Nachlass von 50% auf die vorgerichtlichen Anträge; Sie erhalten ferner als Bestandsmandantin und als Bestandsmandant einen Nachlass von 50% und auch einen 50%-igen „Geschwisterbonus“ (für jein Kind). Diese Boni können auch kombiniert werden.

 

Dies wird zuweilen teurer, manchmal noch günstiger angeboten, dann allerdings regelmäßig um den Preis teurerer Abrechnungen in den Gerichtsverfahren. Am Ende zahlt man also drauf. Wir halten aber nichts davon, eine nur geringfügig günstigere Abrechnung in den vorgerichtlichen Verfahren auf Kosten einer teureren Abrechnung in den gerichtlichen Verfahren vorzunehmen. Unser Tipp: Vergleichen Sie! Die Kostenkonstellationen für die gerichtlichen Verfahren auf Basis der günstigsten zulässigen Abrechnung auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren haben wir auf unseren Seiten dargestellt. Hiernach rechnen wir ab. Bei uns gibt es keine „Mindestbeträge“ und auch keine versteckten Kosten. Und das geben wir Ihnen auch schriftlich.

Was halten Sie von Pauschalhonoraren?

Offen gesprochen: Bei Studienplatzklagen Medizin halten wir von Pauschalhonoraren überhaupt nichts. Diese sind nur scheinbar günstig. Die gesetzlichen Gebühren, nach denen wir abrechnen, stellen die berufsrechtlich zulässige Untergrenze in den gerichtlichen Verfahren dar. Weniger dürfen wir nicht berechnen. Daher können Pauschalhonorare auch grundsätzlich nicht günstiger sein, weil sie es nicht sein dürfen. Achten Sie insbesondere darauf, worauf sich diese beziehen: Häufig ist damit nur das eigene Anwaltshonorar abgedeckt, nicht hingegen die Gerichtskosten und die gegnerischen Anwaltskosten.

Wenn Ihnen beispielsweise für 6.000,00 EUR bis zu 15 Verfahren angeboten werden, sollten Sie aufmerksam sein. Zum einen ist dies lediglich eine Maximalanzahl an Verfahren, zum anderen sollten sie bedenken: Wirklich lohnenswert ist dies nur dann, wenn sie tatsächlich um die 15 Verfahren führen. Dann aber müssen sie auch 15-fach Gerichtskosten bezahlen und sehr häufig noch die gegnerischen Anwaltskosten. Am Ende steht ein hoher Gesamtbetrag. Dabei sind 15 Verfahren nur in den seltensten Fällen empfehlenswert, fast immer kommen Sie mit – zum Teil deutlich – weniger Verfahren aus, ohne Abstriche in den Erfolgsaussichten machen zu müssen.  Wenn diese dann lediglich nach den gesetzlichen Gebühren berechnet werden, bezahlen Sie deutlich weniger.

 

Achten Sie in diesem Zusammenhang auch darauf, dass keine Mindestbeträge für Verfahren (insbesondere die Gerichtsverfahren) vereinbart werden. Auch hier bezahlen Sie im Regelfall mehr als dies bei Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren der Fall wäre, nicht weniger.

Was ist Ihre Meinung zu einem Medizinstudium im Ausland?

Ein Auslandsstudium wird häufig als DIE Lösung angepriesen, den ersehnten Studienplatz Medizin zu erhalten. Dabei verweisen die zahlreichen Studienplatzvermittlungsagenturen, die in den letzten Jahren wie Pilze aus dem Boden geschossen sind, werbewirksam darauf, dass die im Ausland erbrachten Prüfungsleistungen in Deutschland angerechnet werden würden. Das ist richtig und dennoch ist es nicht die ganze Wahrheit: Soweit damit nämlich – wie wir aus zahlreichen Gesprächen wissen – die Vorstellung hervorgerufen wird, dass eine Rückkehr nach Deutschland – häufig geplant nach dem Physikum  –  gut möglich oder recht unproblematisch sei, ist dies nicht so: Für einen Wechsel in ein höheres Fachsemester – egal ob vorklinischer oder klinischer Studienabschnitt – benötigen Sie nämlich einen freien Studienplatz, den es in den höheren Fachsemestern nur sehr selten gibt. Gerade die Plätze im 5. Fachsemester – im klinischen Studienabschnitt – werden häufig nach einer Physikumsgesamtnote (oder bevorzugt an inländische Teilstudienplatzinhaber) vergeben – welche die ausländischen Universitäten aber nicht ausweisen (können). Daher wird eine „fiktive Physikumsnote“ von 4,0 gebildet, womit man bei den zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerbern ganz ans Ende rutscht. Letztlich verlagern Sie das Problem daher häufig nur in zeitlicher Hinsicht und laufen Gefahr, mit einem „halben Medizinstudium“ im Ausland dazustehen. Hilfe kann auch hier die Studienplatzklage Medizin in ein höheres Fachsemester bieten, allerdings stellt auch dies keine Garantie für einen erfolgreichen Wechsel nach Deutschland dar. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie nach neuerer Rechtsprechung an einzelnen Standorten gar nicht mehr klagen dürfen, wenn Sie im Ausland einen Studienplatz Medizin innehaben. Dies wird leider häufig unerwähnt gelassen, schlichtweg nicht gewusst oder ignoriert. Zu einer ehrlichen Beratung und seriösen Mandatsführung zählt aber eben auch (und nicht minder), auf Risiken hinzuweisen und von der Durchführung bestimmter Verfahren abzuraten.

 

Wenn Sie hingegen das Auslandsstudium mit der Maßgabe aufnehmen, es dort auch beenden zu wollen, spricht nichts gegen ein Auslandsstudium. Ob Sie sich der Hilfe einer Vermittlungsagentur bedienen, ist freilich Ihre ganz persönliche Entscheidung. Wir unterhalten als Kanzlei keinerlei geschäftliche Beziehungen zu einer solchen Agentur. Unser Tipp: Informieren Sie sich sorgfältig und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin vor Ort; nicht bei den zahlreichen Informationsveranstaltungen, sondern in dem jeweiligen Büro. Es bietet sich ferner an, sich näher mit den Personen zu befassen, die eine solche Agentur leiten.

Warum Teipel & Partner für eine Studienplatzklage Medizin?

Wir könnten Ihnen an dieser Stelle viel dazu schreiben, was uns auszeichnet und was uns unterschiedet: Dass unsere Rechtsanwälte Spezialisten in ihren Bereichen sind, dass wir und unsere Rechtsanwälte über umfangreiche Erfahrung und Erfolge auch in den schwierigen Verfahren vor Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen verfügen, über die stellenweise „guten“ Examensnoten, darüber, dass (mehrere unserer) Rechtsanwälte von Teipel & Partner bereits mehrere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (erfolgreich!) geführt haben usw. usw.

In Kapazitätsverfahren aber geht es auch und in nicht unerheblichem Maße um Berechnungen, also um Mathematik. Hier gilt für uns: „Er war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.“ Daher arbeiten wir intensiv mit Mathematikern zusammen, die exklusiv für uns auch eigene Formeln zu häufig auftretenden Problemen der Kapazitätsberechnungen entwickelt haben. Im Übrigen gilt: Wir möchten an dieser Stelle lieber Andere für uns sprechen lassen. Die zahlreichen, ausnahemslos echten und authentischen Bewertungen geben eine verlässliche Aussicht darauf, wie wir auch Ihr Verfahren führen werden. Bei aller juristischeren Kompetenz werden wir insbesondere für unsere besondere Kanzleikultur gelobt: Für unsere Ehrlichkeit, für die Transparenz, die Erreichbarkeit, für unser Kommunikationsverhalten ebenso wie für unsere Beharrlichkeit. Kurzum: Für unsere Persönlichkeit. Daher möchten wir Sie an dieser Stelle lediglich bitten, uns Ihr Vertrauen und Ihre Zeit für einen Telefonanruf zu schenken. Sie werden feststellen, dass wir es verdienen.

Muss ich für eine Studienplatzklage Medizin nach Köln, München, Frankfurt a.M. oder Hamburg kommen?

Wir freuen uns über jede Mandantin und jeden Mandanten, die oder den wir persönlich kennenlernen und in unseren schönen Kanzleiräumen in einem prachtvollen Jugendstil-Altbau in einer der schönsten Straßen und im Herzen Kölns begrüßen dürfen. Dennoch ist es weder erforderlich, noch irgendwie erfolgserhöhend, zu uns nach Köln zu kommen. Wir führen unsere Verfahren der Studienplatzklage Medizin deutschlandweit, nehmen sämtliche Termine persönlich wahr und gewährleisten einen reibungslosen Ablauf durch modernste technische Ausstattung einschließlich der Möglichkeit, sicher verschlüsselt elektronisch mit uns kommunizieren zu können. Für eine Studienplatzklage Medizin ist es daher nicht relevant, ob Sie aus Köln, Frankfurt, Dortmund, Münster, Hamburg, aus Bayern, Hamburg oder Baden-Württemberg kommen.

 

Selbstverständlich begrüßen wir Sie gerne – nach telefonischer Terminvereinbarung - auch persönlich in unseren Kanzleiräumen: Ob in Köln oder in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in München.



Nehmen Sie hier Ihre Buchung für eine Erstberatung bequem online vor

Die Erstberatungen erfolgen bei uns immer durch unsere Rechtsanwältinnnen und Rechtsanwälte. Auch bei Studienplatzklagen sprechen Sie bei uns nicht mit Mitarbeiterinnen im Sekretariat, sondern immer mit Rechtsanwalt Christian Teipel.

 

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Medizinplatzklage.de

Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.

Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.

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