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Kosten Studienplatzklage Medizin - Teipel & Partner Rechtsanwälte mbB

Kosten der Studienplatzklage Medizin

Ein Punkt von höchster Wichtigkeit sind die Kosten, die mit der dargestellten Vorgehensweise einer Studienplatzklage Medizin verbunden sind. Insofern möchten wir für unbedingte Klarheit bezüglich unserer Abrechnungsstrukturen sorgen. Insofern ist zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Tätigkeiten zu unterscheiden:


Kosten: Zwei Stufen der Studienklage Medizin


Zu den voraussichtlichen Kosten einer Klage das folgende:

 

Unsere Tätigkeit umfasst zwei zeitliche Abschnitte, die außergerichtliche Tätigkeit und die Gerichtsverfahren

 

 

Kosten: Erste Stufe außergerichtliche Tätigkeit

 

Die außergerichtliche Tätigkeit ist diejenige, die vor den Gerichtsverfahren gegenüber den einzelnen Universitäten anfällt (s.o.). Sie umfasst im Wesentlichen die Auswahl der in Betracht kommenden Hochschulen und sodann die Erstellung und Einreichung der außerkapazitären Zulassungsanträge (maßgeblicher erster Termin: 15.07., da an diesem Tag schon Fristablauf in mehreren Bundesländern).

 

Die betreffende Tätigkeit ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) keiner festgeschriebenen Vergütung unterworfen. Wir berechnen hierfür im Einvernehmen mit den Mandanten eine Vergütung von 100,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer = 119,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer und einschließlich sämtlicher Pauschalen für Post und Telekommunikation pro Universität, maximal jedoch 2.380,00 EUR bei Antragstellung an 20 oder mehr Universitäten. Diese Tätigkeit umfasst das gesamte vorgerichtliche Verfahren und damit auch etwaig erforderliche über die Antrasgstellung hinausgehende Maßnahmen!

 

Wir empfehlen, über uns zum gedeckelten Pauschalpreis von 2.380,00 EUR (d.h. auch bei mehr als 20 Anträgen ohne Mehrkosten) an sämtlichen Universitäten den Antrag zu stellen, da Sie sich auf diese Weise die Gelegenheit bewahren, an jeder Hochschule zum Wintersemester klagen zu können (s.o.).


Wichtiger Hinweis:  Diese vorgerichtliche Tätigkeit wird zuweilen noch günstiger angeboten. Allerdings werden dann in der Regel für das gerichtliche Verfahren "Mindestbeträge" vereinbart, die zum Teil erheblich über den gesetzlichen Mindestgebühren liegen, nach welchen wir ausschließlich abrechnen (siehe nachfolgende Darstellung). Wir halten nichts davon, die günstigere Gestaltung des vorgerichtlichen Verfahrens zu Lasten einer bisweilen deutlich teureren Abrechnung im Gerichtsverfahren vorzunehmen. Entscheidend sind nach unserer festen Überzeugung die Gesamtkosten eines Verfahrens (vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit). Da die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in aller Regel den deutlich höheren Kostenfaktor darstellen, halten wir es für sinnvoller und im Hiblick auf die wirtschaftlichen Interessen unserer Mandantinnen und Mandanten für deutlich vorteilhafter, die gerichtlichen Verfahren so günstig wie möglich zu gestalten. Dies tun wir, indem wir diese lediglich nach der berufsrechtlich zulässigen Untergrenze berechnen.


Kosten: Zweite Stufe Gerichtsverfahren

Kosten sind ein wichtiges Thema. Wenn wir von Kosten sprechen, dann von den voraussichtlichen Gesamtkosten und nicht lediglich von unserem eigenen Anwaltshonorar, auf welches Pauschalhonorare im Regelfall beschränkt sind.

 

Im gerichtlichen Verfahren fallen im Regelfall zwei bzw. drei Kostenfaktoren an:

 

1.   Unser Anwaltshonorar

Da wir viele Studienplatzklageverfahren führen, berechnen wir lediglich die gesetzlichen Mindestgebühren. Es handelt sich der Sache nach um einen gesetzlichen Mindestlohn für Rechtsanwälte, welcher in den gerichtlichen Verfahren nicht unterschritten werden darf. In den außergerichtlichen verfahren darf er unterschritten werden, was wir auch tun.

 

2.   Gerichtskosten

 

3.   Gegnerische Anwaltskosten


Inzwischen lassen sich viele (aber nicht alle) Universitäten bei Medizinplatzklagen ebenfalls anwaltlich vertreten.

 

 

Die konkrete Höhe der im Studienklageverfahren anfallenden Kosten hängt von zwei Faktoren ab:

 

Erstens, wie das Gericht den Streitwert festsetzt (aus dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten berechnen):

 

Zweitens, ob die Universität anwaltlich vertreten ist (denn die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes hat der Studienplatzkläger im Regelfall ebenfalls zu tragen, selbst im Falle des Obsiegens).

 

 

Auf Wunsch erstellen wir Ihnen im Rahmen unserer Empfehlungen für die gerichtlichen Verfahren eine konkrete Kostenprognose für jede einzelne empfohlene Universität. Sie können die Höhe der zu erwartenden Gesamtkosten aber auch ganz einfach anhand der nachfolgenden Übersicht ermitteln. Welche Universitäten sich anwaltlich vertreten lassen, teilen wir Ihnen im Rahmen unserer Empfehlung für die gerichtlichen Verfahren gerne mit.

 

Die verschiedenen Fallgestaltungen können dann beispielsweise wie folgt aussehen:


Universität


Streitwert/Gerichtskosten


Anwaltliche Vertretung der Hochschule


Gesamtkosten gerichtliches Verfahren Studienklage


Universität A


Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.

 

Gerichtskosten daher 162,00 €


Nicht anwaltlich vertreten.


ab 334, 75  € eigener Rechtsanwalt

+Gerichtskosten 162,00 €

 

=496,75 € Gesamtkosten



Universität B

 



Streitwert wird auf 2500 € festgesetzt.

 

Gerichtskosten daher 162,00 €.



Anwaltlich vertreten

 

Kosten Rechtsanwalt bei Streitwert 2500 € =334,75  €



Kosten Rechtsanwalt Hochschule 334,75  €

+ Kosten eigener Rechtsanwalt ab 334,75  €

+ Gerichtskosten 162,00 €

 

=831,50 Gesamtkosten


Universität C

 


Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

 

Gerichtskosten daher 219,00 €.


Nicht anwaltlich vertreten.


Kosten eigener Rechtsanwalt

ab 492,54 €

+Gerichtskosten 219,00

 

=711,54 € Gesamtkosten


Universität D

 


Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.

 

Gerichtskosten daher 219,00 €.


Anwaltlich vertreten Kosten Rechtsanwalt bei Streitwert 5000 € =492,54 €


Kosten Rechtsanwalt Hochschule 492,54 €

+ Kosten eigener Rechtsanwalt ab 492,54 €

+Gerichtskosten 219,00

 

=1204,08 € Gesamtkosten



Beispiel Kostenrechnung: 1. Fachsemester

Für eine Studienplatzklage Medizin 1. Fachsemester empfehlen wir Ihnen, im Idealfall zwischen 5 und 7 Universitäten zu verklagen.


Wintersemester 2018/2019, Gerichtentscheidungen 1. Instanz im Eilgerichtsverfahren (nicht alle Entscheidungen sind bestandskräftig)

Universität

Fachsemester

Anzahl Kläger

Anzahl weitere Studienplätze

Erfolgschance in %

A

1.

150

13

8,66

B

1.

42

2

5,5 [4,76]

C

1.

357

20

6,5 [5,65]

D

1.

124

7

6,5 [5,65]

E

1.

168

7

5,0 [4,16]

F

1.

202

4

3,0 [1,98]

E

1.

147

2

2,0 [1,36]


 

 

 







Es handelt sich bei den Studienplatzklagen um Sammelverfahren und rechnerisch betrachtet liegt die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Studienplatzklage Medizin für das 1. Fachsemester derzeit bei insgesamt rund 20% (ausgehend von 5-7 Verfahren, bezogen auf die 1. Gerichtsinstanz im Eilverfahren und basierend auf den Verfahrensergebnissen im Wintersemester 2018/2019). Anderslautende Erfolgszahlen von 40, 50, 60 oder gar 70% halten wir schlichtweg für unseriös:



Kosten: Die Gesamtkosten für 5 Universitäten werden sich für die 1. Gerichtsinstanzauf auf voraussichtlich 6.800,00 EUR belaufen - einschließlich der vorgerichtlichen Verfahren und einschließlich der Gerichtskosten und gegnerischer Anwaltskosten

 

 

 

Beispiel Kostenrechnung: 5. Fachsemester (1. Klinisches Semester)

Für eine Studienplatzklage Medizin 5. Fachsemester empfehlen wir Ihnen, im Idealfall rund 5 Universitäten zu verklagen.


Wintersemester 2018/2019, Gerichtentscheidungen 1. Instanz im Eilgerichtsverfahren (nicht alle Entscheidungen sind bestandskräftig)

 

Universität

Fachsemester

Anzahl Kläger

Anzahl weitere Studienplätze

Erfolgschance in %

A

5.

75

18

24,0

B

5./3.

94/54

2/5

Gesamt ~ 11,5

C

5.

130

15

12,5 [11,54]

D

5.

107

14

14 [13,08]

E (Sommersemester 2019)

5.

67

8

12,5 [11,94]

 

Es handelt sich bei den Studienplatzklagen um Sammelverfahren und rechnerisch betrachtet liegt die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Studienplatzklage Medizin für das 5. Fachsemester derzeit bei insgesamt rund 55% (ausgehend von 5 Verfahren, bezogen auf die 1. Gerichtsinstanz im Eilverfahren und basierend auf den Verfahrensergebnissen im Wintersemester 2018/2019). Anderslautende Erfolgszahlen von 70, 90 oder gar 100% halten wir schlichtweg für unseriös:

 

Kosten: Die Gesamtkosten für 5 Universitäten werden sich für die 1. Gerichtsinstanzauf auf voraussichtlich 6.500,00 EUR belaufen - einschließlich der vorgerichtlichen Verfahren und einschließlich der Gerichtskosten und gegnerischer Anwaltskosten.

 

Strategieempfehlung: Es ist nach unserer festen Überzeugung deutlich zielführender, lieber in zwei Durchgängen jeweils 5 Universitäten zu verklagen als in einem Durchgang 10 Universitäten zu verklagen. Teurer ist die Vorgehensweise keinesfalls, häufig sogar deutlich günstiger (wenn der Studienplatz bereits im ersten Klagedurchgang zugewiesen wird).

 



Empfehlung reguläre Bewerbung

Empfehlenswert ist, dass eine reguläre Bewerbung bei Hochschulstart erfolgt (inkl. Abiturbesten- und Wartezeitquote, gleich zu welchen Hochschulstandorten, aber unter Akzeptanz aller anderen Orte). Wir empfehlen dies standardmäßig, weil

 

einige Gerichte dies zur Voraussetzung für eine Studienplatzklage erheben (dem Kläger fehle sonst ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klage, wenn er nicht zuvor alles versucht hat, um regulär einen Platz zu erhalten; dieser richterliche Standpunkt stellt zwar den Ausnahmefall dar, lässt sich aber nicht zuverlässig vorhersagen, so dass man ganz einfach auf der sicheren Seite ist, wenn man sich regulär beworben hat),

 

es Bundesländer gibt, in denen der Erfolg der Studienplatzklage nach speziellem Landesrecht vom Inhalt der Bewerbung bei Hochschulstart abhängt. Die Rechtslage ist vielgestaltig und befindet sich im Fluss. Zudem gibt es Hochschulstandorte, an denen keine solche Voraussetzungen zu erfüllen sind und eine Klage dennoch erfolgversprechend erscheint.

 

Sie dürfen sich aber darauf verlassen, dass wir Ihnen unsere im September ergehenden Vorschläge, gegen welche Hochschulen wir letztlich ein Vorgehen empfehlen, entsprechend Ihrer individuellen Voraussetzungen strukturieren. Wir beobachten ständig die Rechtsprechung und wissen um diese Besonderheiten.

 

Es ist im Übrigen durchaus möglich, dass sich an einzelnen Gerichtsstandorten bis Oktober insofern noch Änderungen der Rechtsprechung ergeben. Auch aus diesem Grund empfehlen wir die vorsorgliche fristgerechte Antragstellung des außerkapazitären Zulassungsantrages auch solchen Mandanten, welche sich nicht zuvor bei Hochschulstart beworben haben, obwohl dies bei der betreffenden Universität und/oder dem betreffenden Bundesland oder Gerichtsstandort nach bislang geltendem Recht an sich noch erforderlich wäre.

 

 

Bewerbungsschluss reguläre Bewerbung:

 

31.5. Altabiturientinnen und Altabiturienten

 

15.7. Neuabiturientinnen und Neuabiturienten

 

Bitte nehmen Sie in jedem Fall vor Ablauf der für Sie geltenden Bewerbungsfrist mit uns Kontakt auf. Entgegen anderslautender Mitteilungen ist die reguläre Bewerbung und auch die Abiturnote an manchen Standorten durchaus relevant für eine Studienplatzklage!

 

 

 

Von uns benötigte Unterlagen für eine Studienplatzklage Medizin:

Bitte lassen Sie uns im Falle einer Beauftragung unbedingt auch folgende Unterlagen und Informationen zukommen:

 

 

  • eine Kopie derHochschulstartbewerbung per Post oder auch als Scan per E-Mail (für interne Zwecke der Auswahl möglicher Klagegegner),

 

  • bisherige/ künftig ergehende Hochschulstartbescheide per Post oder auch als Scan per E-Mail (muss als Anlage dem gerichtlichen Antrag zu Beginn des Wintersemesters beigefügt werden),

 

  • den ausgefüllten Mandatserfassungsbogen per Post oder auch als Scan per E-Mail,

 

  • die mit Datum versehenen und eigenhändig unterschriebenen Vollmachten in 60-facher Ausfertigung ausschließlich per Post. (Diese Unterlagen gehen Ihnen zu, sobald wir die Daten des ausgefüllten Mandatserfassungsbogens erhalten haben.)


Nehmen Sie hier Ihre Buchung für eine Erstberatung bequem online vor

Die Erstberatungen erfolgen bei uns immer durch unsere Rechtsanwältinnnen und Rechtsanwälte. Auch bei Studienplatzklagen sprechen Sie bei uns nicht mit Mitarbeiterinnen im Sekretariat, sondern immer mit Rechtsanwalt Christian Teipel.

 

Studienplatzklage Medizin

An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben im Regelfall zahlreiche Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben. 

Studienplatzklage nichtmedizinische Studiengänge

Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten. 

 

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Mit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.

Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.

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