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Teipel Partner Härtefallantrag Studienplatz Medizin

Härtefallantrag Bewerbung Studienplatz Medizin

Härtefallantrag bei hochschulstart

– Sonderantrag D

Im Rahmen einer besonderen Vorabquote werden 2 % der von Hochschulstart zu vergebenden Studienplätze nach so genannten Härtefallkriterien vergeben. Das einschlägige Regelwerk, § 15 der VergabeVO Stiftung, regelt diese Härtequote mit dem folgenden Wortlaut:

 

            § 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

 

Hochschulstart selbst konkretisiert diese Vorschrift mit der Bildung der folgenden Fallgruppen, in denen in der Regel eine Studienplatzvergabe aus der Härtequote erfolgen könne:

 

„1. Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern und durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden.

 

1.1 Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.

 

1.2 Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich ist.

 

1.3 Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten.

 

1.4 Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen Gründen; eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich.

 

1.5 Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege.

 

1.6 Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; aufgrund dieses Umstandes Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit.

 

2. Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern

(zum Nachweis geeignete Unterlagen)

 

3. Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland).

 

4. Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer Zulassungsbescheid).

 

5. In der Person der Bewerberin oder des Bewerbers liegende besondere soziale oder familiäre Gründe, die einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern; dabei bleiben Gründe außer Betracht, deren Geltendmachung bereits in dem Vergabeverfahren möglich gewesen wäre, das zur Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers geführt hatte (Nachweis der aktuellen Einschreibung für den gewünschten Studiengang an einer deutschen Hochschule und Nachweis der Gründe für den Studienortwechsel).“ (Hochschulstart-Merkblatt „Die Zulassungschancen können verbessert werden“)

 

Die Verwaltungsgerichte haben diese Fallgruppen in ihrer Rechtsprechung überprüft und sanktioniert. Doch da die Zulassung im Härtefallwege zwangsläufig zur Zurückweisung anderer, noch nicht zugelassener Erstbewerber führt, betonen die Gerichte in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Anwendung und Auslegung der Härtefallkriterien eine strenge Betrachtungsweise geboten sei.

 

Das VG Gelsenkirchen, regelmäßig das bundesweit erstinstanzlich zuständige Gericht in Verfahren gegen die Stiftung für Hochschulzulassung, hat diese Sicht der Dinge wie auch den Ausnahmecharakter der Regelung in einer aktuellen Entscheidung erneut bestätigt (Gerichtsbescheid vom 10.01.2017, Az. 6z K 266/17): Zu beachten sei in der Rechtsanwendung vornehmlich die Funktion der Härtequote. Deren Sinn und Aufgabe sei es, innerhalb des denknotwendig „schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung“ eine Kompensationsmöglichkeit für solche besonderen Einzelschicksale zu gewährleisten, in denen das Gebot der Chancengleichheit eine Abstandnahme von den regulär geltenden Vergabekriterien gebietet, da niemand aufgrund „wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden“ solle.

 

Sinn und Zweck der Härtequote soll es allerdings nicht sein, einen allgemeinen Ausgleich für besondere Belastungen infolge persönlichen Unglücks und schweren Leids zu bieten. Ein Bewerber darf sich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein aufgrund einer noch so bedrückenden Leidensgeschichte Hoffnung auf eine Zulassung in der Härtequote machen. Vielmehr stellt § 15 der VergabeVO Stiftung auf Umstände ab, die eine „sofortige Zulassung“ verlangen. Die Norm enthält damit einen zeitlichen Konnex zwischen den besonderen schweren Individualverhältnissen des Bewerbers und der Erfolgsperspektive seines Studienwunsches. Er hat mithin Umstände darzulegen, aus denen sich die hohe Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er das Studium im Falle der Ablehnung seines aktuellen Zulassungsbegehrens zu einem späteren Zeitpunkt gar nicht mehr wird durchführen können. Verkürzt ausgedrückt: Er hat darzulegen, wieso seine Verhältnisse so beschaffen sein sollen, das es heißt: Sofort studieren oder nie mehr studieren.

 

Dies gelingt vielen Bewerbern nicht, da sie bei ihrer Bewerbung auf die Härtequote das Hauptaugenmerk auf die Schilderung der besonderen Schwere ihres Schicksals legen und den beschriebenen zeitlichen Konnex ignorieren, den ihnen das geltende Regelwerk nun einmal abverlangt. So auch in dem Sachverhalt, den das VG Gelsenkirchen in der vorstehend erwähnten Entscheidung zu beurteilen hatte: Der Bewerber hatte ausführlich dargelegt und mit ärztlichen Stellungnahmen belegt, dass er und weitere Familienmitglieder mit schweren psychischen Leiden (Posttraumatische Belastungsstörung, Schlafstörungen, Depressionen, paranoide Schizophrenie) zu kämpfen hatten. Doch zu der Frage, wieso sich daraus die Unmöglichkeit des Studiums zu einem späteren Zeitpunkt und mithin das Erfordernis der sofortigen Zulassung ergeben sollte, hatte er nichts vorzutragen, was das VG Gelsenkirchen zu seinen Gunsten hätte verwenden können, so dass es sein Begehren letztlich abzuweisen hatte.


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