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+++ Achtung: Alles Wichtige zum Quereinstieg Medizin (Studienplatzklage Medizin höheres Fachsemester als Quereinsteiger) finden Sie ab sofort auf unserer Seite: www.Quereinsteiger-Medizin.de
Mit den anwaltlichen Studienplatzklagen verfolgen wir das Ziel, Ihnen außerhalb des regulären Vergabeverfahrens und der in dessen Rahmen für die einzelnen Hochschulen festgesetzten Zahl an Ausbildungsplätzen einen Studienplatz zu verschaffen, der andernfalls unberücksichtigt und damit unbesetzt bleiben würde. Derartige „verdeckte“ Studienplätze werden auch als außerkapazitäre Ausbildungskapazität der Hochschulen bezeichnet. Sie beruhen darauf, dass der Wissenschaftsverwaltung bei der jeweiligen Festsetzung der Zahl an Ausbildungsplätzen für die verschiedenen Fachsemester eines Studiengangs in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Fehler unterlaufen sind. Durch eine Studienplatzklage lassen sich derartige Festsetzungsmängel gerichtlich aufdecken mit der Konsequenz, dass Sie als Studienkläger auf dem bislang unberücksichtigt und daher unbesetzt gebliebenen Ausbildungsplatz zum Studium zugelassen werden.
Statistisch gesehen verfolgt eine Mehrheit der Studienkläger das Ziel, unmittelbar nach Erwerb der Hochschulreife zum Studium der Medizin im ersten Fachsemester zugelassen zu werden. Doch steht die Möglichkeit der Studienplatzklage auch den sogenannten Quereinsteigern offen. Wenn Sie somit
in ein höheres Fachsemester der Medizin wechseln möchten, bieten wir Ihnen eine entsprechende Studienplatzklage an. Vergleichbare Klagemöglichkeiten gibt es, wenn Sie zwischen anderen Studiengängen wechseln möchten.
Was die Studiengänge der Heilberufe angeht, besteht in der Bundesrepublik Deutschland nahezu ein staatliches Ausbildungsmonopol, denn es gibt insofern nur wenige private Ausbildungsstätten. Die öffentlichen Hochschulen sind gegenüber dem einzelnen Bürger jedoch an die verfassungsmäßigen Rechte gebunden, die ihm durch das Grundgesetz eingeräumt werden. Bei der Vergabe der heilberuflichen Studienplätze, von denen es immer sehr viel weniger gibt als diesbezügliche Bewerber, darf die Wissenschaftsverwaltung daher nicht nach ihrem Gutdünken agieren. Vielmehr hat sie bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der einzelnen Hochschulen die durch die Vergabe tangierten Grundrechte der Studienplatzbewerber in Rechnung zu stellen. Die bedeutendste Rolle spielt insofern das sich aus Art 12 des Grundgesetzes ergebende Recht eines jeden Bürgers auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte. Diese Rechtsposition kollidiert ersichtlich mit der Notwendigkeit, den hochschulmedizinischen Institutionen ihre Funktionsfähigkeit zu erhalten. So haben sie unter diesem Gesichtspunkt denn auch ein ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes Interesse daran, durch eine überhohe Zuweisung von Studenten nicht über das tatsächlich zu leistende Maß hinaus für die Ausbildung herangezogen zu werden.
Den Verfassungsrechten der Studienplatzbewerber kommt in diesem Konflikt nicht einfach der Vorrang zu. Sie gelangen als beschränkbare Teilhaberechte vielmehr nur insoweit zur Geltung, als die medizinischen Fakultäten im Rahmen ihrer begrenzten Möglichkeiten tatsächlich zur Annahme von Studenten in der Lage sind. Ein bedingungsloses Recht auf den Studienplatz der Wahl können Sie als einzelner Bewerber somit entgegen dem scheinbaren Wortlautgehalt der Verfassung nicht ins Felde führen. Allerdings steht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass von der tatsächlich bestehenden Ausbildungskapazität einer jeden Hochschule bei der Verteilung der Studienplätze auch wirklich restlos Gebrauch zu machen sei. Es ist somit unzulässig, wenn die tatsächliche Kapazität unterschritten wird. Ob die Wissenschaftsverwaltung dies mit voller Absicht versucht oder ob ihre diesbezüglichen Kalkulationen ohne böse Absicht fehlerhaft sind, spielt dabei keine Rolle. Zu niedrige Kapazitätsansätze können Sie als Studienplatzbewerber daher mit einer Studienplatzklage gerichtlich angreifen.
Wir konzentrieren uns als Kanzlei auf das Prüfungs- und Hochschulrecht und speziell auf diese Rechtsmaterie. Gerne klären wir in einem persönlichen Gespräch mit Ihnen die auf Ihre Person und Ihre Wünsche individuell abgestimmte Strategie und Vorgehensweise ab. Die Einzelheiten und insbesondere die Dauer und die Erfolgsaussichten richten sich maßgeblich danach, aus welchem in- oder ausländischen Studiengang heraus und in welches Fachsemester der Medizin oder eines anderen Studienganges Sie wechseln möchten.
In einem ersten Schritt sind zunächst Anträge an die Hochschulen auf (außerkapazitäre) Zulassung zum Studium zu stellen. In der Regel wird hierauf keine Reaktion erfolgen, da die Hochschulen die Praxis der Studienplatzklagen kennen und daher abwarten, ob die gerichtlichen Überprüfungen ihrer Kapazitätsberechnungen deren Fehlerhaftigkeit nachweisen oder nicht. Rechnen Sie daher nicht damit, mit dem außerkapazitären Antrag auf Zulassung allein schon zum Erfolg zu kommen.
Sodann ist im nächsten Schritt das Anliegen auf Zulassung zum Studium mittels der Studienplatzklageanträge bei Gericht vorzutragen. Die betreffenden Begehren sind durchweg von einer hohen Dringlichkeit geprägt. Daher werden sie praktisch ausschließlich im Wege so genannter „Eilverfahren“ des vorläufigen Rechtsschutzes verhandelt. Von Gesetzes wegen wäre auf diese Weise an sich nicht mehr als eine summarische Erfassung und Regelung der Sachlage durch das Gericht zu erlangen, weil die Verfahrensordnung für abschließende Entscheidungen eben ein sogenanntes Hauptsacheverfahren vorsieht. Anders bei den Studienplatzklagen, denen das BVerfG eine Sonderrolle zukommen lässt, da der Studienwunsch der Kläger einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Infolgedessen entspricht es einem Konsens in der Rechtsprechung der für die Studienplatzklagen zuständigen Verwaltungsgerichte, dass die Studierwilligen mit ihren gerichtlichen Anträgen nicht einen womöglich mehrere Jahre in Anspruch nehmenden Weg durch verschiedene Gerichtsinstanzen zu nehmen haben. Vielmehr werden die Kapazitätsberechnungen der Hochschulen schon in den gerichtlichen Eilverfahren einer umfassenden Kontrolle unterworfen. In der Folge dieser „Abkürzung“ für Studienplatzklagen, können entsprechende Gerichtsverfahren erfahrungsgemäß verhältnismäßig zeitnah durchgeführt und abgeschlossen werden.
Verbindliche Prognosen über die Dauer sind zwar nicht möglich, da sich dies von Verwaltungsgericht zu Verwaltungsgericht unterscheidet. Im Optimalfall kann Ihr Verfahren bereits zum Beginn desjenigen Semesters abgeschlossen sein, zu dem Sie die Immatrikulation erstreben. Doch kann dies auch später erfolgen, womöglich auch nur im Folgesemester. Zu rechnen ist allerdings durchweg in Monaten, nicht in Jahren.
Wenn in dieser Zeit ein Eilverfahren ohne den gewünschten Erfolg der Zulassung zum Studium enden sollte, ist dies dennoch nicht das letzte Wort. Denn gegen ein abschlägig beschiedenes Eilverfahren lässt sich das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Das Verfahren dauert dann insgesamt zwar etwas länger, doch regelmäßig ist die Zahl der um einen Studienplatz konkurrierenden Kläger in dieser „zweiten Etappe“ geringer, wodurch die Erfolgsaussichten sich erfahrungsgemäß verbessern. Oftmals gelangt der Studienkläger auf diesem Wege dann doch noch zum Erfolg, da das für die weitere Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht im Gegensatz zur unteren Instanz noch zusätzliche Studienplätze „entdeckt“, die an die Kläger vergeben werden können.
Bewerbung zum Sommersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4 |
---|---|---|
|
Aachen
Berlin-Charité (problematisch)
Bochum
Bonn
Dresden
Duisburg-Essen
Düsseldorf
Erlangen-Nürnberg
Frankfurt / M.
Freiburg
Gießen
Göttingen
Greifswald
Halle-Wittenberg
Hannover MedH
Heidelberg
Heidelberg/Mannheim
Jena
Kiel
Köln
Leipzig
Lübeck
Magdeburg
Mainz
Marburg
München U (nur LMU)
Münster
Regensburg
Rostock
Saarland U
Tübingen
Ulm
Würzburg
Bewerbung zum Sommersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik) |
---|---|---|
|
Bonn (5. FS)
Düsseldorf (5. FS)
Duisburg-Essen (5. FS)
Erlangen-Nürnberg
Gießen
Göttingen
Hamburg (5. FS)
Kiel (5. FS)
Köln
Lübeck (5. FS)
Mainz
München U (5. FS)
Münster
Regensburg (5. FS)
Saarland U (5. FS)
Tübingen
Würzburg
Bewerbung zum Wintersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 1 oder 3 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 2 oder 4 |
---|---|---|
|
Gießen
Göttingen
Köln
Mainz
Münster
Tübingen
Würzburg
Bewerbung zum Wintersemester | Anerkannte Semester (Anzahl): 2 oder 4 | Studienplatzklage Medizin in Fachsemester möglich: 3 oder 5 (Klinik) |
---|---|---|
|
Aachen
Bochum
Bonn
Duisburg-Essen
Dresden
Düsseldorf
Erlangen-Nürnberg
Frankfurt / M.
Freiburg
Gießen
Göttingen
Greifswald
Halle-Wittenberg
Hamburg (5. FS)
Hannover MedH
Heidelberg
Heidelberg/Mannheim
Jena
Kiel (3. FS)
Köln
Leipzig
Lübeck (3. FS)
Magdeburg
Mainz
Marburg
München U (LMU)
Münster
Regensburg
Rostock
Saarland U
TU München (5. FS)
Tübingen
Ulm
Würzburg
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Durch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu zwei weiteren Studienplätzen Medizin im 5. Fachsemester in Hannover zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu fünf weiteren Studienplätzen Medizin im 3. Fachsemester in Hannover zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 1 weiteren Studienplatz Medizin im 3. Fachsemester in Göttingen zum Wintersemester 2018/2019. Herzlichen Glückwunsch an unsere Mandantin!
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 13 weiteren Studienplätzen Medizin im 1. Fachsemester in Göttingen zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Biologie (Bachelor) durch Teipel & Partner im Sommersemester 2021 an der LMU München.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie (Bachelor) durch Teipel & Partner im Wintersemester 2020/2021 an der Universität Tübingen.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie (Bachelor) durch Teipel & Partner im Sommersemester 2021 an einer Universität in NRW.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Sport und Leistung (Bachelor) durch Teipel & Partner im Sommersemester 2021 an der Sporthochschule Köln.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie (Bachelor) durch Teipel & Partner im Wintersemester 2020/2021 an der Universität München.
mehr erfahrenMit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.
Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.