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Die Ausbildung in den heilberuflichen Studiengängen erfolgt in Deutschland beinahe vollständig durch öffentliche Einrichtungen, nur ganz vereinzelt werden insofern auch private Hochschulträger tätig. Der Staat ist bei seinem Handeln gegenüber dem einzelnen Bürger allerdings nie vollständig frei, sondern stets an die Grundrechte gebunden, die dem Individuum durch die Verfassung eingeräumt werden. Bei der Verteilung der knappen Ressource der Medizinstudienplätze, von denen es stets weniger gibt als diesbezügliche Bewerber, darf die Wissenschaftsverwaltung daher nicht nach freiem Ermessen vorgehen. Vielmehr sind bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der einzelnen Hochschulen, bei der konkreten Ausgestaltung des Vergabeprozesses und bei der Bestimmung der maßgeblichen Kriterien für die Auswahl unter den Bewerbern die davon betroffenen verfassungsrechtlichen Positionen der Studierwilligen zu beachten. Die größte Rolle spielt insofern ihr aus Art 12 des Grundgesetzes folgendes Recht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte. Dem steht jedoch mit der Funktionsfähigkeit der hochschulmedizinischen Einrichtungen ein Gemeinschaftsgut von hohem Rang gegenüber, das ebenfalls den Schutz der Verfassung genießt und nicht durch eine überkapazitäre Auslastung der Hochschulen mit Studenten beeinträchtigt werden darf.
Die Grundrechte der Studierwilligen können sich in diesem Konflikt nicht einseitig durchsetzen. Sie stehen vielmehr als beschränkbare Teilhaberechte unter dem Vorbehalt dessen, was die Hochschulen mit Blick auf die eigenen Ressourcen tatsächlich an Ausbildung zu leisten imstande sind. Aus Art. 12 GG folgt insbesondere keine Verpflichtung des Staates, die Hochschulen mit solchen sachlichen und personellen Mitteln auszustatten, dass jeder Studierwillige am Ende tatsächlich den Studiengang seiner Wahl erhält. Allerdings gebietet dieses Grundrecht nach klarer Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, die aktuell bestehenden Ausbildungskapazitäten einer Hochschule bei der Studienplatzvergabe auch wirklich auszuschöpfen. Die absichtliche oder unabsichtliche Festsetzung einer niedrigeren als der in Wirklichkeit noch zu bewältigenden Studentenzahl ist unstatthaft. Sogar der tatsächlich in Angriff genommene Abbau bestehender Ausbildungskapazitäten ist mit Blick auf die Bedeutsamkeit der in Art. 12 GG verbürgten Freiheit der Berufswahl kritisch zu sehen.
Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund ist es im Laufe der Jahrzehnte zu dem aktuellen Status gekommen, dass die Studienplätze der Heilberufe zum einen von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben werden, zum anderen von den Hochschulen selbst. Für beide Verfahren gelten unterschiedliche Parameter:
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Durch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 13 weiteren Studienplätzen Medizin im 5. Fachsemester in Magdeburg zum Wintersemester 2017/2018
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es im Saarland zu einem gerichtlichen Vergleich: Vier weiteren Studienplätzen (Vollstudienplätze) in der Medizin im 5. Fachsemester zum Sommersemester 2017. Herzlichen Glückwunsch an unsere Mandantin/unseren Mandanten
mehr erfahrenDas Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in dem durch die MHH geführten Beschwerdeverfahren in der zweiten Instanz, in welcher auch Mandant*innen durch Teipel & Partner vertreten wurden, die Entscheidung hinsichtlich des Wintersemesters 2016/2017 bestätigt: 18 weitere Studienplätze Medizin im 1. Fachsemester in Hannover zum Wintersemester 2016/2017.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war (5. Fachsemester), kam es in Tübingen zu vier weiteren Studienplätzen (Vollstudienplätze) in der Medizin im 5./6. Fachsemester zum Sommersemester 2017.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Biologie (Bachelor) durch Teipel & Partner im Sommersemester 2021 an der LMU München.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie (Bachelor) durch Teipel & Partner im Wintersemester 2020/2021 an der Universität Tübingen.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie (Bachelor) durch Teipel & Partner im Sommersemester 2021 an einer Universität in NRW.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Sport und Leistung (Bachelor) durch Teipel & Partner im Sommersemester 2021 an der Sporthochschule Köln.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage Psychologie (Bachelor) durch Teipel & Partner im Wintersemester 2020/2021 an der Universität München.
mehr erfahrenMit der Studienplatzklage können Sie einen Studienplatz in Medizin oder Zahnmedizin in Deutschland einklagen - unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und Nc. Mit unserer Optimierung der Bewerbung über hochschulstart können Sie Ihre Chancen auf den Erhalt eines Studienplatzes in Medizin und Zahnmedizin zusätzlich steigern.
Quereinsteiger aus dem Ausland (Quereinstieg Medizin) informieren wir ausführlich auf unserer Seite quereinsteiger-medizin.de über die Möglichkeiten des Wechsels und einer Studienplatzklage Medizin ins höhere Fachsemester.