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Fristen bei Prüfungsanfechtungen

Fristen spielen im Rahmen von Prüfungsanfechtungen eine ganz maßgebliche Rolle. Wer sie versäumt, ist u.U. mit der Geltendmachung seiner Einwände ausgeschlossen, eine Anfechtung der Prüfungsentscheidung damit unzulässig.
 

Derzeit sehr umstritten ist die Frage, ob ein Prüfling, der nur nach dem letzten Prüfungsversuch einen schriftlichen Bescheid erhalten hat, auch solche Prüfungsleistungen anfechten kann, deren Bekanntgabe länger als ein Jahr zurückliegt. Hiermit korrespondiert zugleich die Frage, ob Prüfungsentscheidungen dann überhaupt angefochten werden können, wenn es sich gerade nicht um den Letztversuch gehandelt hat und der Prüfling über das Nichtbestehen der „nicht endgültig“ nicht bestandenen Prüfung keinen Bescheid erhalten hat.


Zur besseren Übersicht sollen zunächst einige Fallgruppen unterschieden werden:


  1. Nicht endgültig nicht bestandene Prüfung (es bestehen noch Wiederholungsmöglichkeiten)

           Auch hier müssen zwei Konstellationen unterschieden werden:


  • Der Prüfling erhält einen schriftlichen Bescheid über das Nichtbestehen, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist: In diesem Fall beträgt die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs (schriftlich, nicht per E-Mail) einen Monat (nicht vier Wochen). Zwar erlassen Hochschulen relativ selten dann einen Bescheid, wenn noch Wiederholungsmöglichkeiten bestehen, in einigen Bundesländern, insbesondere in Bayern, ist dies aber weit verbreitet. Enthält der Bescheid keine (oder eine falsche) Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Frist zur Einlegung des Widerspruchs ein Jahr.


  • Die Hochschule hat keinen schriftlichen Bescheid erlassen: In diesem Fall erscheint die Antwort gar nicht einfach. Ausgehend von der sich im Vordringen befindlichen Meinung, dass lediglich das endgültige Nichtbestehen einen sog. Verwaltungsakt darstellt, dürfte es in der rechtlichen Konsequenz nicht möglich sein, solche Prüfungen anzufechten. Gleichwohl handhaben die Hochschulen dies in der Praxis ganz überwiegend nicht so; vielmehr wird dort – gelegentlich auch aus Praktikabilätsgründen – davon ausgegangen, dass eine Anfechtung innerhalb eines jahres ab Ergebnisbekanntgabe noch möglich sei. Ohnehin empfiehlt es sich, wegen der derzeit noch nicht gesicherten Rechtslage einen Widerspruch einzulegen und nicht erst das Nichtbestehen im letzten Prüfungsversuch abzuwarten.



  1. Endgültig nicht bestandene Prüfung

    Ist eine Prüfung auch im letzten Prüfungsversuch erfolglos verlaufen, erlassen die Hochschulen einen schriftlichen Bescheid mit einer sog. Rechtsbehelfsbelehrung (am Ende des Bescheides). Hiergegen kann dann der Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Klage, in manchen Bundesländern besteht eine Wahlmöglichkeit) eingelegt werden. Die Frist beträgt auch hier einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides (wenn förmlich zugestellt worden sein sollte – das sind die „gelben Briefe“ - gilt das auf dem Umschlag notierte Datum, ansonsten gelten Briefe grundsätzlich am dritten Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt).


  • Zu den derzeit im Prüfungsrecht am umstrittensten Problemen zählt, ob sich der Rechtsbehelf auch gegen frühere Prüfungsversuche richten kann, wenn der Prüfling hierüber keinen Bescheid erhalten hat und deren Bekanntgabe länger als ein Jahr zurückliegt. Letztlich wird dies zu bejahen sein, da den früheren Prüfungsversuchen keine sog. Verwaltungsaktqualität zukommen dürfte. Daher sollte sich der Widerspruch keinesfalls nur gegen den letzten Prüfungsversuch richten; empfehlenswert ist es, den Widerspruch gegen den Bescheid vom (Datum) und gegen die Prüfungsentscheidungen vom (Datum der Ergebnisbekanntgabe der früheren Prüfungsversuche) einzulegen.


Wichtig: Der Widerspruch muss zunächst nicht begründet werden. Ausreichend ist es, diesen zunächst innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form (schriftlich, nicht per E-Mail etc.) einzulegen und zu unterschreiben. Der Widerspruch muss allerdings auch innerhalb der Frist bei der Hochschule eingehen.


Bereits an dieser Stelle kann eine wichtige Weichenstellung im Hinblick auf den Erfolg einer Prüfungsanfechtung gestellt werden. Da auch diesbezüglich einige weitere Sonderprobleme existieren, die hier nicht abschließend dargestellt werden können (Frist bei Täuschungsversuchen, unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, unentschuldigte Nichtteilnahme an einer Klausur), empfiehlt es sich, hierfür eine kostenpflichtige anwaltliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen. 

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