Grundsätzliches zur Studienplatzklage Medizin
Ziel der Studienplatzklage: Zusätzliche Studienplätze in Medizin
Mit der Studienplatzklage
Medizin wird das Ziel verfolgt, dem Mandanten außerhalb des regulären Vergabeverfahrens
einen Studienplatz zu verschaffen, der andernfalls unberücksichtigt und damit unbesetzt
bleiben würde.
Außerkapazitäre Studienplätze
Ausgangspunkt der Vergabe der Studienplätze in der Medizin durch die Stiftung für Hochschulzulassung inklusive des von ihr vermittelten AdH
ist angesichts der dargestellten Grundrechtsrelevanz des Vorgangs, dass die
Wissenschaftsverwaltungen der medizinischen Fakultäten und die zuständigen
Landesministerien die aktuelle Ausbildungskapazität einer jeden Hochschule
ermitteln, um zu bestimmen, wie viele Studienplätze dort gerade zur Verfügung
gestellt werden können. Das Ergebnis hängt von vielen verschiedenen Faktoren
ab. Wichtige Rechengrößen sind etwa die Lehrverpflichtungen des aktuell an der
Universität beschäftigten Personals oder sachliche Mittel, wie z.B. Unterrichtsräume.
Die betreffenden Berechnungen sind in
regelmäßigen Abständen neu anzustellen und in einem so genannten Kapazitätsbericht
niederzulegen. Die im Anschluss daran festgesetzte Zulassungszahl ist Grundlage
für sämtliche Studienplätze, die im regulären Vergabeverfahren der Stiftung für
Hochschulzulassung (40 % der Studienplätze nach Abiturdurchschnitt bzw. Wartezeit)
und im Auswahlverfahrens der Hochschulen (die restlichen 60 % der
Studienplätze) vergeben werden. Die so ermittelte und festgesetzte Gesamtzahl
an verfügbaren Studienplätzen wird auch als innere Kapazität bezeichnet.
Über die Validität und die rechtliche
Zulässigkeit der einzelnen Parameter der Kapazitätskalkulationen besteht jedoch
nicht durchweg Einigkeit, weder in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch in der sich
damit befassenden juristischen Literatur. Hinzu kommt, dass die
Kapazitätsberichte auch in rein tatsächlicher Hinsicht nicht selten fehlerhafte
Ansätze beinhalten. In der Konsequenz sind sie häufiger rechtlich angreifbar.
Vor diesem Hintergrund kommt es jedes Jahr an vielen Hochschulen über die
ursprünglich festgesetzte Zulassungszahl hinaus zur Verteilung weiterer, so
genannter außerkapazitärer Studienplätze.
“ Auf den Punkt gebracht:
Eine Ablehnung der Bewerbung basiert grundsätzlich auf dem Argument, dass es mehr Bewerberinnen und Bewerber gab, als Plätze vorhanden gewesen sein sollen.
Wie viele Plätze eine Hochschule zur Verfügung stellen muss, darf sie nicht willkürlich festlegen, sondern muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen.
Dieser Berechnungsvorgang ist sehr umfangreich und sehr kompliziert - und damit fehleranfällig.
Diese Fehler können durch eine Studienplatzklage nachgewiesen werden und können zu weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - weil die Hochschule ihre Aufnahmekapazität falsch berechnet hat.
Unter einer Studienplatzklage Medizin oder Medizinplatzklage
versteht man ein kombiniert außergerichtlich-gerichtliches Verfahren, mit dem
weitere, zusätzliche Studienplätze festgestellt werden können. Es ist so, dass
eine Ablehnung Ihrer Bewerbung für einen Studienplatz Medizin (soweit Sie die
grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllen) immer auf einer Behauptung basiert,
nämlich dass es mehr Studienplatzbewerberinnen und Studienplatzbewerber gegeben
hat als Studienplätze vorhanden sein sollen.
Wie viele Studienplätze eine Universität jedoch zur
Verfügung stellen muss, darf Sie nicht einfach willkürlich festlegen, sondern
muss dies anhand bestimmter gesetzlicher Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang
ist außerordentlich umfangreich und kompliziert - und damit fehleranfällig.
Diese Fehler werden im Rahmen einer Studienplatzklage aufgedeckt und können zu
weiteren, zusätzlichen Studienplätzen führen - allerdings nur für diejenigen,
die ein solches Verfahren auch geführt haben.
Bitte nehmen Sie bereits im Vorfeld Ihrer regulären
Bewerbung Kontakt zu uns auf. Ihre reguläre Bewerbung hat ganz maßgeblichen
Einfluss auf die Erfolgschancen einer Studienplatzklage Medizin, daher stimmen
wir diese gerne im Vorfeld mit Ihnen ab. Kosten entstehen Ihnen hierdurch
keine. Insbesondere bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einem guten
Abiturdurchschnitt und Zusatzqualifikationen (insbesondere TMS) kann es sich
aber durchaus auch anbieten, eine Bewerbungsoptimierung in Bezug auf den
regulären Erhalt des Studienplatzes vorzunehmen. Die reguläre Bewerbung fällt
dann regelmäßig anders aus, als wenn der Fokus auf eine eventuelle spätere
Klage gelegt werden würde. Daher unsere klare Empfehlung: Nehmen Sie vor Ihrer
regulären Bewerbung Kontakt zu uns auf: Kostenlos und unverbindlich.
Bitte beachten Sie insbesondere die Bewerbungsfristen für
ihre reguläre Bewerbung. Dies ist für das Sommersemester immer der 15.1., für
das Wintersemester der 15.7. und für Altabiturientinnen und Altabiturienten für
das 1. Fachsemester bereits der 31.5. Die Fristen für die (lediglich erste,
vorgerichtliche Stufe der) Studienplatzklage Medizin entnehmen Sie bitte
unserer Homepage.
Ja! Häufig werden Sie lesen, dass Ihre Abiturnote keine
Rolle bei einer Studienplatzklage Medizin spiele. Das ist nicht richtig. So
dürfen Sie an manchen Universitäten nur mit einer bestimmten Mindestnote im
Abitur klagen. Nicht selten ist zudem erforderlich, dass Sie Universitäten mit
der 1., 2. Oder 3. Ortspräferenz in der AdH-Quote belegt haben müssen, um dort
klagen zu dürfen
Nein. Gerade bei den Bewerberinnen und Bewerbern mit einem
guten Abiturdurchschnitt besteht durchaus die Möglichkeit, regulär den
Studienplatz zu erhalten. Dies führt verständlicherweise zu Verunsicherung.
Leider enden die Fristen für eine Studienplatzklage – scheinbar – bereits vor
Erhalt der Ablehnungsbescheide. ABER: Diese Fristen beziehen sich lediglich auf
das der eigentlichen Studienplatzklage vorgeschaltete vorgerichtliche
Verfahren. Hier muss durch uns lediglich ein bestimmter Antrag gestellt werden,
mit dem man sich die Möglichkeit erhält bzw. eröffnet, später überhaupt klagen
zu dürfen. Dieser vorgerichtliche Antrag stellt mit Abstand den geringsten
Kostenfaktor dar. Es ist aber leider noch immer vorzufindende Unsitte, mit
diesem Fristablauf auch zugleich eine Verpflichtung oder Festlegung der
Universitäten für das eigentliche Klageverfahren verbinden zu wollen. Das ist
weder mandantenfeundlich noch ist es in der Sache empfehlenswert, insbesondere
ist dies nicht notwendig und auch nicht förderlich. Erhalten Sie den gewünschten
Studienplatz nämlich doch noch regulär, haben Sie viel Geld für etwas
ausgegeben (nämlich die Gerichtsverfahren), was Sie gar nicht benötigt
hätten. Daher beachten wir strikt die
Zweistufigkeit einer Studienplatzklage: Zunächst stellen wir nur die zur Fristwahrung
notwendigen und kostengünstigen vorgerichtlichen Anträge. Damit ist keine
weitere Verpflichtung verbunden. Erst einige Wochen später, wenn weitere
wichtige Informationen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten an einzelnen
Universitäten vorliegen und unsere Analysen abgeschlossen sind, erhalten Sie
eine separate schriftliche Empfehlung von uns, welche der Universitäten wir für
das gerichtliche Verfahren empfehlen. Auf Grundlage dieser Empfehlung können
Sie dann noch immer völlig frei entscheiden, ob Sie die gerichtlichen Verfahren
wie vorgeschlagen oder ggfs. modifiziert führen möchten oder ob Sie insgesamt
davon Abstand nehmen möchten – egal aus welchem Grun
Bei einem guten Abitur und bei Vorliegen bonierbarer
Zusatzqualifikationen kann sich eine Bewerbungsoptimierung als Mittel der Wahl
darstellen. Hierbei ermitteln wir individuell und händisch (im Gegensatz zu der
häufig überwiegend computergestützten Auswertung sogenannter Studienberater)
für Sie die optimale Rangfolge der Ortspräfenzen in der AdH-Quote. Sie erhalten
darüber eine schriftliche Ausarbeitung einschließlich detaillierter Erläuterung
und insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Alternativen. Auf diese Weise
können Sie anhand einer verlässlichen und fundierten Grundlage Ihre persönliche
Entscheidung treffen. Vorab prüfen wir – kostenlos und unverbindlich -, ob eine
solche Bewerbungsoptimierung in Ihrem Fall überhaupt sinnvoll und
erfolgversprechend ist. Sollten wir dies bejahen, können Sie sich noch immer
für oder gegen eine Bewerbungsoptimierung entscheiden, die wir mit 2.380,00 EUR
berechnen. Optimal ist es, wenn Sie diese zusätzlich mit den zur Fristwahrung
lediglich erforderlichen vorgerichtlichen Anträgen einer Studienplatzklage
kombinieren, auf welche Sie bei gleichzeitiger Beauftragung der
Bewerbungsoptimierung einen Nachlass von 50% erhalten.
Die Frage nach den Erfolgsaussichten zählt mit der
Kostenfrage zu den häufigsten und wichtigsten Fragen bei einer Studienplatzklage
Medizin. Hier möchten wir für Offenheit, Ehrlichkeit und Transparenz stehen. Es wird Vieles zum Thema Erfolgsaussichten einer
Studienplatzklage Medizin geschrieben und leider ist vieles davon schlichtweg
unwahr. Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin hängen von einer
Vielzahl von Faktoren ab, die sich nur schwierig pauschal erfassen und prognostizieren
lassen. Wesentlich für die Erfolgsaussichten ist beispielsweise der Zeitpunkt,
zu dem sie Kontakt zu uns aufnehmen (bitte unverbindlich vor dem Fristende für
die reguläre Bewerbung), da bei einer späteren Kontaktaufnahme
erfolgversprechende Universitäten wegen Fristablaufs nicht mehr für eine
Medizinplatzklage zur Verfügung stehen können. Auch Ihre reguläre Bewerbung ist
von hoher Bedeutung für die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin.
Hierzu beraten wir Sie gerne und kostenfrei. Auch Ihre Abiturnote kann durchaus
Einfluss auf die Erfolgschancen haben. Letztlich ist entscheidend, ob die
Universität Fehler im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung begangen hat.
Verlässlich lässt sich dies im Vorfeld nicht vorhersagen, da die Kapazitätsberechnungsunterlagen
leider immer erst im Rahmen der Gerichtsverfahren zur Verfügung gestellt
werden. Gleichwohl existieren Indizieren und Erfahrungswerte, anhand derer eine
Erfolgsprognose vorgenommen werden kann. Entscheidend für den Erfolg einer
Studienplatzklage Medizin ist damit auch eine kluge Auswahl der zu verklagenden
Universitäten, welche einen sinnvollen Ausgleich zwischen Kosten, Chancen und Risiken
darstellen sollte. Letztlich ist auch die Anzahl der Klägerinnen und Kläger von
wesentlicher Bedeutung für die Erfolgsaussichten einer Medizinplatzklage. Soweit
Sie – gar nicht selten – von Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage Medizin
von 50, 60 oder sogar 70% zum 1. Fachsemester lesen, sagen wir an dieser Stelle
ganz ehrlich, dass wir dies für bloße Utopie halten. Wir führen als Kanzlei jährlich
rund zweitausend vorgerichtliche und gerichtliche Verfahren der
Studienplatzklage Medizin zum 1. Fachsemester und für die höheren Fachsemester Medizin
(Vorklinik und Klinik). Wir kennen daher die gerichtlichen Entscheidungen und
wissen, wo es wie viele weitere Studienplätze gab. Die vorgenannten Werte von
50% und mehr an Erfolgswahrscheinlichkeit sind nach unserer Auffassung bloßes
(wenngleich werbewirksames) Wunschdenken und haben mit der Realität nach unserem
Dafürhalten nichts zu tun. Das ist zwar schade, aber es ist ehrlich. Und
Ehrlichkeit sollte das Mindeste sein, was ein Anwalt seinen (potentiellen)
künftigen Mandantinnen und Mandanten entgegenbringt. Hierfür stehen wir. Ohne Wenn
und Aber.
Bei Studienplatzklagen Medizin handelt es sich - wie bei
allen Studienplatzklagen - grundsätzlich um sog. Eilverfahren, d.h.
beschleunigte gerichtliche Verfahren. Auch wenn diese deutlich schneller
durchgeführt werden, sind Studienplatzklagen dennoch kompliziert und
umfangreich - auch für die Gerichte. Grundsätzlich sollten Sie drei bis sechs
Monate Dauer für eine Studienplatzklage Medizin einkalkulieren.
Danach richtet sich bisweilen auch, ob Sie den Studienplatz
Medizin bei einem Erfolg der Studienplatzklage noch in dem Semester für sich in
Anspruch nehmen können (Ihr Studium beginnen können), oder ob Sie noch ein
halbes Jahr oder ein Jahr warten müssen - in diesem Fall bleibt Ihnen der
Studienplatz aber auf jeden Fall erhalten.
Nein, Sie können und dürfen beliebig oft klagen. Wenn Sie
sich beispielsweise erst recht spät (nach dem 15.7. für das Wintersemester) für
diesen Weg entscheiden haben, so dass nur noch deutlich weniger Universitäten
für eine Klage zur Verfügung stehen, als wenn Sie vor dem 15.7. mit uns Kontakt
aufgenommen hätten, spricht dennoch nichts dagegen, an den verbliebenen,
empfehlenswerten Universitäten, eine Studienplatzklage Medizin zu führen. Sie
verwirken ihr Klagerecht damit nicht.
Nein, die Studienplätze werden unter allen Klägerinnen und
Klägern verteilt. Der Umstand, dass wir sehr viele Verfahren führen, mindert
Ihre Erfolgsaussichten demnach nicht im Geringsten.
Trotz der Vielzahl der von uns geführten Verfahren ist uns
eine persönliche Betreuung sehr wichtig. Sie erhalten von Beginn an einen
festen Ansprechpartner für Ihre Verfahren und auch dessen Durchwahlnummer. Dieser
ist grundsätzlich auch dann erreichbar, wenn er (oder sie) einmal nicht vor Ort
sein sollte, da unsere Mobiltelefone dank unserer modernsten Telefonanalge
gleichzeitig als Nebenstelle dienen. Sollten Sie Ihren Ansprechpartner dennoch
einmal nicht erreichen, werden Sie nach Ihrer Wahl zu unserer Telefonzentrale
verbunden oder Sie können Ihrem Ansprechpartner eine individuelle
Mailboxnachricht hinterlassen. Diese Audiodatei verschickt unsere Telefonanalge
automatisch an das jeweilige Mobiltelefon Ihres Ansprechpartners. In aller
Regel erhalten Sie einen Rückruf noch am selben Tag, spätestens innerhalb von
24 Stunden (werktags).
Wir stehen Ihnen während des gesamten Verfahrens mit einem
persönlichen Ansprechpartner zur Seite. Außerdem erhalten Sie Zugang zu einem
speziell geschützten Bereich, wo Sie jederzeit den aktuellen Stand Ihrer
Verfahren einsehen und Dokumente herunterladen, als fehlend gekennzeichnete
Unterlagen hochladen oder Rechnungen einsehen können. Über eine Statusänderung
werden Sie automatisch per E-Mail oder SMS informiert. Diese Softwarelösung
wird in diesem Funktionsumfang exklusiv für uns entwickelt und stellt derzeit
das Maß an moderner Aktenführung und Mandatskommunikation dar.
Hier unterscheidet man zwischen den Kosten im
vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren. Vorgerichtlich berechnen wir
lediglich 119,00 EUR pro Antrag bzw. pro Universität, keinesfalls aber mehr als
2.380,00 EUR. Hiervon ist das gesamte vorgerichtliche Verfahren abgedeckt.
Im Falle der gleichzeitigen Beauftragung einer
Bewerbungsoptimierung erhalten Sie einen Nachlass von 50% auf die
vorgerichtlichen Anträge; Sie erhalten ferner als Bestandsmandantin und als
Bestandsmandant einen Nachlass von 50% und auch einen 50%-igen
„Geschwisterbonus“ (für jein Kind). Diese Boni können auch kombiniert werden.
Dies wird zuweilen teurer, manchmal noch günstiger
angeboten, dann allerdings regelmäßig um den Preis teurerer Abrechnungen in den
Gerichtsverfahren. Am Ende zahlt man also drauf. Wir halten aber nichts davon,
eine nur geringfügig günstigere Abrechnung in den vorgerichtlichen Verfahren
auf Kosten einer teureren Abrechnung in den gerichtlichen Verfahren
vorzunehmen. Unser Tipp: Vergleichen Sie! Die Kostenkonstellationen für die
gerichtlichen Verfahren auf Basis der günstigsten zulässigen Abrechnung auf
Grundlage der gesetzlichen Gebühren haben wir auf unseren Seiten dargestellt.
Hiernach rechnen wir ab. Bei uns gibt es keine „Mindestbeträge“ und auch keine
versteckten Kosten. Und das geben wir Ihnen auch schriftlich.
Offen gesprochen: Bei Studienplatzklagen Medizin halten wir
von Pauschalhonoraren überhaupt nichts. Diese sind nur scheinbar günstig. Die
gesetzlichen Gebühren, nach denen wir abrechnen, stellen die berufsrechtlich
zulässige Untergrenze in den gerichtlichen Verfahren dar. Weniger dürfen wir
nicht berechnen. Daher können Pauschalhonorare auch grundsätzlich nicht
günstiger sein, weil sie es nicht sein dürfen. Achten Sie insbesondere darauf,
worauf sich diese beziehen: Häufig ist damit nur das eigene Anwaltshonorar
abgedeckt, nicht hingegen die Gerichtskosten und die gegnerischen
Anwaltskosten.
Wenn Ihnen beispielsweise für 6.000,00 EUR bis zu 15 Verfahren angeboten werden,
sollten Sie aufmerksam sein. Zum einen ist dies lediglich eine Maximalanzahl an
Verfahren, zum anderen sollten sie bedenken: Wirklich lohnenswert ist dies nur
dann, wenn sie tatsächlich um die 15 Verfahren führen. Dann aber müssen sie
auch 15-fach Gerichtskosten bezahlen und sehr häufig noch die gegnerischen
Anwaltskosten. Am Ende steht ein hoher
Gesamtbetrag. Dabei sind 15 Verfahren nur in den seltensten Fällen
empfehlenswert, fast immer kommen Sie mit – zum Teil deutlich – weniger
Verfahren aus, ohne Abstriche in den Erfolgsaussichten machen zu müssen. Wenn diese dann lediglich nach den
gesetzlichen Gebühren berechnet werden, bezahlen Sie deutlich weniger.
Achten Sie in diesem Zusammenhang auch darauf, dass keine Mindestbeträge
für Verfahren (insbesondere die Gerichtsverfahren) vereinbart werden. Auch hier
bezahlen Sie im Regelfall mehr als dies bei Abrechnung nach den gesetzlichen
Gebühren der Fall wäre, nicht weniger.
Ein Auslandsstudium wird häufig als DIE Lösung angepriesen,
den ersehnten Studienplatz Medizin zu erhalten. Dabei verweisen die zahlreichen
Studienplatzvermittlungsagenturen, die in den letzten Jahren wie Pilze aus dem
Boden geschossen sind, werbewirksam darauf, dass die im Ausland erbrachten
Prüfungsleistungen in Deutschland angerechnet werden würden. Das ist richtig
und dennoch ist es nicht die ganze Wahrheit: Soweit damit nämlich – wie wir aus
zahlreichen Gesprächen wissen – die Vorstellung hervorgerufen wird, dass eine
Rückkehr nach Deutschland – häufig geplant nach dem Physikum – gut
möglich oder recht unproblematisch sei, ist dies nicht so: Für einen Wechsel in
ein höheres Fachsemester – egal ob vorklinischer oder klinischer
Studienabschnitt – benötigen Sie nämlich einen freien Studienplatz, den es in
den höheren Fachsemestern nur sehr selten gibt. Gerade die Plätze im 5. Fachsemester
– im klinischen Studienabschnitt – werden häufig nach einer Physikumsgesamtnote
(oder bevorzugt an inländische Teilstudienplatzinhaber) vergeben – welche die ausländischen
Universitäten aber nicht ausweisen (können). Daher wird eine „fiktive
Physikumsnote“ von 4,0 gebildet, womit man bei den zu berücksichtigenden
Bewerberinnen und Bewerbern ganz ans Ende rutscht. Letztlich verlagern Sie das
Problem daher häufig nur in zeitlicher Hinsicht und laufen Gefahr, mit einem
„halben Medizinstudium“ im Ausland dazustehen. Hilfe kann auch hier die
Studienplatzklage Medizin in ein höheres Fachsemester bieten, allerdings stellt
auch dies keine Garantie für einen erfolgreichen Wechsel nach Deutschland dar. Erschwerend
kommt hinzu, dass Sie nach neuerer Rechtsprechung an einzelnen Standorten gar
nicht mehr klagen dürfen, wenn Sie im Ausland einen Studienplatz Medizin
innehaben. Dies wird leider häufig unerwähnt gelassen, schlichtweg nicht
gewusst oder ignoriert. Zu einer ehrlichen Beratung und seriösen Mandatsführung
zählt aber eben auch (und nicht minder), auf Risiken hinzuweisen und von der
Durchführung bestimmter Verfahren abzuraten.
Wenn Sie hingegen das Auslandsstudium mit der Maßgabe
aufnehmen, es dort auch beenden zu wollen, spricht nichts gegen ein
Auslandsstudium. Ob Sie sich der Hilfe einer Vermittlungsagentur bedienen, ist
freilich Ihre ganz persönliche Entscheidung. Wir unterhalten als Kanzlei
keinerlei geschäftliche Beziehungen zu einer solchen Agentur. Unser Tipp:
Informieren Sie sich sorgfältig und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin
vor Ort; nicht bei den zahlreichen Informationsveranstaltungen, sondern in dem
jeweiligen Büro. Es bietet sich ferner an, sich näher mit den Personen zu
befassen, die eine solche Agentur leiten.
Wir könnten Ihnen an dieser Stelle viel dazu schreiben, was
uns auszeichnet und was uns unterschiedet: Dass unsere Rechtsanwälte
Spezialisten in ihren Bereichen sind, dass wir und unsere Rechtsanwälte über
umfangreiche Erfahrung und Erfolge auch in den schwierigen Verfahren vor
Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen verfügen, über die
stellenweise „guten“ Examensnoten, darüber, dass (mehrere unserer)
Rechtsanwälte von Teipel & Partner bereits mehrere Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht (erfolgreich!) geführt haben usw. usw.
In Kapazitätsverfahren aber geht es auch und in nicht
unerheblichem Maße um Berechnungen, also um Mathematik. Hier gilt für uns: „Er
war Jurist und auch sonst von mäßigem Verstande.“ Daher arbeiten wir intensiv
mit Mathematikern zusammen, die exklusiv für uns auch eigene Formeln zu häufig
auftretenden Problemen der Kapazitätsberechnungen entwickelt haben. Im Übrigen
gilt: Wir möchten an dieser Stelle lieber Andere für uns sprechen lassen. Die
zahlreichen, ausnahemslos echten und authentischen Bewertungen geben eine
verlässliche Aussicht darauf, wie wir auch Ihr Verfahren führen werden. Bei aller
juristischeren Kompetenz werden wir insbesondere für unsere besondere
Kanzleikultur gelobt: Für unsere Ehrlichkeit, für die Transparenz, die Erreichbarkeit,
für unser Kommunikationsverhalten ebenso wie für unsere Beharrlichkeit. Kurzum:
Für unsere Persönlichkeit. Daher möchten wir Sie an dieser Stelle lediglich
bitten, uns Ihr Vertrauen und Ihre Zeit für einen Telefonanruf zu schenken. Sie
werden feststellen, dass wir es verdienen.
Wir freuen uns über jede Mandantin und jeden Mandanten, die
oder den wir persönlich kennenlernen und in unseren schönen Kanzleiräumen in
einem prachtvollen Jugendstil-Altbau in einer der schönsten Straßen und im
Herzen Kölns begrüßen dürfen. Dennoch ist es weder erforderlich, noch irgendwie
erfolgserhöhend, zu uns nach Köln zu kommen. Wir führen unsere Verfahren der
Studienplatzklage Medizin deutschlandweit, nehmen sämtliche Termine persönlich
wahr und gewährleisten einen reibungslosen Ablauf durch modernste technische
Ausstattung einschließlich der Möglichkeit, sicher verschlüsselt elektronisch
mit uns kommunizieren zu können. Für eine Studienplatzklage Medizin ist es
daher nicht relevant, ob Sie aus Köln, Frankfurt, Dortmund, Münster, Hamburg,
aus Bayern, Hamburg oder Baden-Württemberg kommen.
Selbstverständlich begrüßen wir Sie gerne – nach telefonischer
Terminvereinbarung - auch persönlich in unseren Kanzleiräumen: Ob in Köln oder
in einer unserer Kontaktmöglichkeiten in Frankfurt a.M., in Hamburg oder in
München.
Begünstigte der außerkapazitären Studienplätze
In deren Genuss kommen allerdings nur solche Studierwillige, die gar nicht erst den auch nur über ihre innerkapazitäre Bewerbung urteilenden Bescheid der Stiftung für Hochschulzulassung abgewartet haben und stattdessen bereits im Vorfeld mit dem Argument der fehlerhaften Ausbildungskalkulation einen sogenannten außerkapazitären Zulassungsantrag bei der Hochschule gestellt haben bzw. diesbezüglich vor die Verwaltungsgerichte gezogen sind und dort mit ihrer Auffassung Recht bekommen haben, dass die betreffende Wissenschaftsverwaltung unter Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Kapazitätsausschöpfung die Zulassungszahlen zu niedrig angesetzt habe.
Die in solchen Gerichtsprozessen aufgedeckte zusätzliche Ausbildungskapazität kommt in Form der außerkapazitären Zulassung zum Medizinstudium ausschließlich solchen Bewerbern zugute, die wirklich und frühzeitig den Rechtsweg mit einer Studienplatzklage Medizin beschritten haben. Für alle übrigen gilt: Wo kein Kläger, da auch kein Recht. Dass ein Verwaltungsgericht eine festgesetzte Zahl von Studienplätzen aufgrund eines mängelbehafteten Kapazitätsberichts für zu niedrig erklärt, hat also nicht etwa zur Folge, dass die auf diesem Wege aufgedeckten weiteren Studienplätze im Wege einer nachträglichen Berichtigung der ursprünglich festgesetzten Zulassungszahl unter sämtlichen Bewerbern verteilt werden, die im Rahmen der gewöhnlichen innerkapazitären Studienplatzvergabe ein Gesuch auf Zulassung zum Medizinstudium an die Stiftung für Hochschulzulassung gerichtet haben. Die innerkapazitäre und die außerkapazitäre Studienplatzvergabe sind vielmehr streng voneinander zu unterscheiden und stehen in keiner Beziehung zueinander.
Diejenigen Studienplatzbewerber, die nicht den Rechtsweg beschreiten, sondern untätig bleiben, haben mithin keinerlei Chance, einen so genannten außerkapazitären Studienplatz zu ergattern. Dies setzt vielmehr voraus, dass man die Kapazitätsberichte der Wissenschaftsverwaltung aktiv vor den Gerichten angegriffen hat. Vielfach gelten insofern Fristerfordernisse, so dass diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten sehr frühzeitig eingeleitet werden müssen, regelmäßig schon Monate vor Erlass der innerkapazitären Bescheide durch die Stiftung für Hochschulzulassung.
Eine Strategie des bloß passiven Abwartens, ob man im Rahmen der innerkapazitären Vergabe von der Stiftung für Hochschulzulassung überhaupt abschlägig beschieden wird, lohnt sich in keinem Fall, denn der Ausgang der von anderen Studierwilligen geführten Rechtsstreitigkeiten zur außerkapazitären Zulassung entfaltet Rechtswirkung ausschließlich für diese. Es gibt keinen rechtlichen Mechanismus, mit dem alle von der Stiftung für Hochschulzulassung im Rahmen der innerkapazitären Vergabe abgelehnten Bewerber automatisch an den Ergebnissen der von anderen Studierwilligen anhängig gemachten Gerichtsprozesse zur außerkapazitären Zulassung partizipieren könnten. Nur wer tatsächlich den Weg zum Gericht wagt, hat die Chance, auf diesem Feld zu gewinnen und in der Regel hat dies Monate vor Semesterbeginn zu erfolgen.
Zwar kann theoretisch auch nach Erhalt des innerkapazitären Ablehnungsbescheides durch die Stiftung für Hochschulzulassung noch der außerkapazitäre Rechtsweg beschritten werden. Doch im Ergebnis wird mit einer solchen Herangehensweise meist wertvolle Zeit vertan: In der Mehrheit der Bundesländer gelten für die außerkapazitäre Vorgehensweise Fristerfordernisse, so dass ein diesbezüglicher Versuch dann ohnehin erst zum nächsten Semester unternommen werden kann. Und einige Verwaltungsgerichte halten außerkapazitäre Rechtsschutzanträge, die sich zwar auf Zulassung zum laufenden Semester beziehen, doch erst nach Vorlesungsbeginn oder sogar erst gegen Semesterende hin gestellt werden, für unzulässig.
" Beste und seriöseste Kanzlei im Hochschulrecht
"Die beste und seriöseste Kanzlei für Hochschulrecht, die man
sich vorstellen kann. Die Begleitung ist immer höchst informativ und
transparent, es ist praktisch jederzeit jemand per Mail oder telefonisch
erreichbar. So wird das gesamte juristische Verfahren auch für Laien
nachvollziehbar. Vielen Dank !!!
""Erfolgreiche Klage auf Medizinstudienplatz
"Von Anfang an wurde uns das Gefühl einer kompetenten, professionellen, aber auch zugewandten Betreuung gegeben. Die Betreuung war außerordentlich zielgerichtet und zugewandt. Die Erreichbarkeit bei kurzfristig zu lösenden Problemen war vorbildlich. Letztendlich hatten wir auch Erfolg . Wir fühlten uns stets in guten Händen. So einen Anwalt würde man sich immer wünschen. Familie S.
" Erfolgreiche Studienplatzklage Medizin
"Aufmerksam auf die Möglichkeit der Studienplatzklage im Studienfach Medizin wurden ich durch eine Anzeige. Nach einer Kontaktaufnahme per Mail, wurden ich kurz darauf von Herrn Teipel kostenlos telefonisch beraten. Die weitere Betreuung hat dann Dr. xxx xxx übernommen. Wir waren durch einen familiären Schicksalsschlag sehr spät dran, die Klageverfahren zu beginnen, so dass einige Studienorte von Beginn an nicht mehr möglich waren, was die Chancen von Beginn an verminderte!
Dr. xxx xxx ist ein überaus kompetenter und versierter Rechtsanwalt, der darüber hinaus auch menschlich äußerst zugänglich ist. Ich fühlte mich über die ganze Zeit hinweg sehr gut vertreten."
Dr. xxx kann komplizierte rechtliche Fragen und Vorgänge auch für Laien gut und verständlich erklären. Neben den rechtlichen Fragen hatte Herr Dr. xxx auch stets die Kosten-Chancen Problematik im Hinterkopf. Er war immer bemüht, die Kosten in einem vertretbaren Rahmen zu halten. Gerade dieser letzte Punkt hat mein Vertrauen zu ihm noch verstärkt. Die Kommunikation mit Dr. xxx fand über Email und Telefon statt, wobei er fast rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche bereit war, meine Probleme aufzunehmen und zu lösen.
Trotz des verspäteten Beginns des Klageweges haben juristisches Können verbunden mit dem nötigen Glück zum Erfolg geführt. Am Ende stand ein Studienplatz Medizin - und das im ersten Klageverfahren. Selbst für die Immatrikulation während des laufenden Semesters hatte Dr. xxx xxx noch wertvolle Hinweise, die den Start wesentlich vereinfacht haben.
Ich kann die Kanzlei Teipel & Partner sowie besonders Herrn Dr. xxx xxx ohne Einschränkung weiter empfehlen.
" Erfolgreiche Studienplatzklage Medizin
"Die Kanzlei Teipel & Partner hat für mich eine erfolgreiche Studienplatzklage für das 1. Klinische Semester durchgeführt.
Als ich mich entschieden habe den Schritt einer Klage zu gehen, habe ich mich über das Internet mit verschiedenen Kanzleien auseinander gesetzt.
Nach einem ausführlichen, kostenlosen Beratungsgespräch habe ich mich sehr gut informiert gefühlt und den Eindruck gewonnen, dass die Kanzlei nichts beschönigen möchte. Ich habe zuvor von verschiedenen anderen Kanzleien sehr viele Versprechungen gehört, dass eine Studienplatzklage immer erfolgreich wäre. Die Kanzlei Teipel & Partner bzw. mein Ansprechpartner Herr Dr. xxx hat mir realistische Zahlen genannt und mir hohe Transparenz versprochen.
Ich habe mich daraufhin für Herrn Dr. xxx als meinen Rechtanwalt entschieden und bin höchst zufrieden mit meiner Entscheidung.
Ich habe mich jederzeit sehr gut beraten gefühlt und konnte mich mit allen Fragen an Herr Dr. xxx wenden. Während des ganzen Klageverfahrens hat er mich über jeden Schritt informiert und war fast rund um die Uhr erreichbar.
Nach erfolgreiche Klage stand er mir auch während der Immatrikulation stets zur Verfügung und war jederzeit erreichbar.
Ich kann Herrn Dr. xxx und die Kanzlei Teipel & Partner nur weiterempfehlen und bin in jeder Hinsicht zufrieden diesen Schritt gegangen zu sein.
Weitere Studienplätze
Studienplatzklage Medizin
An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben.
Studienplatzklage nichtmedizinische Studiengänge
Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).
Durch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 15 weiteren Studienplätzen Medizin im 5. Fachsemester (Klinik) in Magdeburg zum Wintersemester 2018/2019.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 4 weiteren Studienplätzen Medizin im 5. Fachsemester (Klinik) in Tübingen zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 4 weiteren Studienplätzen Medizin im 2. Fachsemester in Ulm zum Sommersemester 2018.
mehr erfahrenDurch eine Studienplatzklage Medizin, an der die Kanzlei Teipel & Partner beteiligt war, kam es zu 2 weiteren Studienplätzen Medizin im 2. – 4. Fachsemester in Tübingen zum Sommersemester 2018.
mehr erfahren
Erfolgreiche Studienplatzklage Wirtschaftspsychologie durch Teipel & Partner zum Wintersemester 2018/2019, Hochschule Bielefeld
mehr erfahrenErfolgreiche Anfechtung des Eignungsfeststellungsverfahrens im Masterstudiengang BWL gegen die Hochschule München vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München durch Teipel & Partner Rechtsanwälte.
mehr erfahrenErfolgreiche Studienplatzklage von Teipel & Partner im Studiengang Business of Administration (Bachelor of Arts) zum Wintersemester 2018/2019, Frankfurt University of Applied Sciences
mehr erfahrenTeipel & Partner Rechtsanwälte erzielen im Hochschulrecht an der TU München zum wiederholten Male einen Vergleich.
mehr erfahrenStudienplatzklage Psychologie Master vor OVG NRW durch Teipel & Partner Rechtsanwälte letztlich erfolgreich.
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Die Erstberatungen erfolgen bei uns immer durch unsere Rechtsanwältinnnen und Rechtsanwälte. Auch bei Studienplatzklagen sprechen Sie bei uns nicht mit Mitarbeiterinnen im Sekretariat, sondern immer mit Rechtsanwalt Christian Teipel.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT:
Numerus Clausus für Medizin teilweise verfassungswidrig -
Was ändert sich, was bleibt? Was ist die beste Strategie?
Was Sie aktuell tun können - von der
Bewerbungsoptimierung über das Auslandsstudium, die
Medizinplatzklage und den Quereinstieg durch verwandte
Studiengänge lesen Sie hier
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